Hartz IV - Leistungsempfänger können Versicherungsprämien als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II geltend machen
Kosten einer Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters sind Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II , wenn der Mietvertrag dem Mieter den Abschluss einer solchen Versicherung zwingend auferlegt und die Kosten der Unterkunft angemessen sind, so die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Hamburg, Urteil vom 09.08.2012, - L 4 AS 367/10.
Begründung:
Zu den Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II gehört der Mietzins inklusive derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den Leistungsberechtigten unvermeidbar sind, d.h. von denen er sich nicht vertraglich freizeichnen oder die er nicht isoliert kündigen kann (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R; BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
Anerkannt ist vor allem die Übernahme der Kosten einer mit vom Mietvertrag umfassten Garage (Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 45. Ergänzungslieferung 2012, § 22 Rn. 21) oder eines Anschlusses an das Kabelfernsehen (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 23).
Auch die ggf. gesondert im Mietvertrag ausgeworfenen Aufwendungen für die Möblierung bei der Anmietung möblierten Wohnraums gehören zum Bedarf nach § 22 SGB II (BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
Angesichts dieser nur gelockerten Anbindung der Kosten an den eigentlichen Wohnbedarf erscheint es folgerichtig, auch die Kosten einer Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen, wenn der Mietvertrag – wie hier – dem Mieter den Abschluss einer solchen Versicherung zwingend auferlegt.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Auch Pflegeheimbewohner können von ihrem Einkommen die Haftpflichtversicherung absetzen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 07.03.2012,- S 20 SO 151/11).
Im Übrigen wäre denkbar, dass Personen ohne eigenes Einkommen Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung als weitergehenden, vom Regelsatz nicht gedeckten Sozialhilfebedarf gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII beanspruchen könnten.
Keine Kürzung der Sozialhilfe bei möblierten Zimmer (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012,- B 8 SO 4/11 R).
Dazu Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22
Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen den nach dem Mietvertrag geschuldeten Kaltmietzins und die Nebenkosten (§ 556 Abs. 1 BGB).
Zu den tatsächlichen Aufwendungen können aber auch sonstige die Unterkunft sichernde Zahlungen gehören, wie z.B. Nutzungsentschädigungen oder Mitgliedsbeiträge zu Genossenschaften.
Welche Nebenkosten im Einzelnen vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung.
Das sind z.B. die Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten, Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung sowie ein Hauswart.
Soweit die Nebenkosten nicht frei verhandelbar sind, kann der Leistungsberechtigte nicht darauf verwiesen werden, die mietvertraglich geschuldete Leistung (z.B. Treppenhausreinigung oder Arbeiten im Garten) in Eigenleistung zu erbringenVgl. dazu Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 22.).
Begründung:
Zu den Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II gehört der Mietzins inklusive derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben und für den Leistungsberechtigten unvermeidbar sind, d.h. von denen er sich nicht vertraglich freizeichnen oder die er nicht isoliert kündigen kann (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R; BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
Anerkannt ist vor allem die Übernahme der Kosten einer mit vom Mietvertrag umfassten Garage (Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 45. Ergänzungslieferung 2012, § 22 Rn. 21) oder eines Anschlusses an das Kabelfernsehen (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 23).
Auch die ggf. gesondert im Mietvertrag ausgeworfenen Aufwendungen für die Möblierung bei der Anmietung möblierten Wohnraums gehören zum Bedarf nach § 22 SGB II (BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 14/08 R).
Angesichts dieser nur gelockerten Anbindung der Kosten an den eigentlichen Wohnbedarf erscheint es folgerichtig, auch die Kosten einer Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen, wenn der Mietvertrag – wie hier – dem Mieter den Abschluss einer solchen Versicherung zwingend auferlegt.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Auch Pflegeheimbewohner können von ihrem Einkommen die Haftpflichtversicherung absetzen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 07.03.2012,- S 20 SO 151/11).
Im Übrigen wäre denkbar, dass Personen ohne eigenes Einkommen Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung als weitergehenden, vom Regelsatz nicht gedeckten Sozialhilfebedarf gem. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII beanspruchen könnten.
Keine Kürzung der Sozialhilfe bei möblierten Zimmer (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012,- B 8 SO 4/11 R).
Dazu Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22
Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen den nach dem Mietvertrag geschuldeten Kaltmietzins und die Nebenkosten (§ 556 Abs. 1 BGB).
Zu den tatsächlichen Aufwendungen können aber auch sonstige die Unterkunft sichernde Zahlungen gehören, wie z.B. Nutzungsentschädigungen oder Mitgliedsbeiträge zu Genossenschaften.
Welche Nebenkosten im Einzelnen vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können ergibt sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung.
Das sind z.B. die Grundsteuer und laufende öffentliche Lasten, Wasserversorgung, Entwässerung, zentrale Heizungsanlage, zentrale Wasserversorgungsanlage, Personen- und Lastenaufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung sowie ein Hauswart.
Soweit die Nebenkosten nicht frei verhandelbar sind, kann der Leistungsberechtigte nicht darauf verwiesen werden, die mietvertraglich geschuldete Leistung (z.B. Treppenhausreinigung oder Arbeiten im Garten) in Eigenleistung zu erbringenVgl. dazu Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 22.).
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