Jobcenter knallhart: Immer häufiger wird Geld gestrichen
Wer nicht spurt, kriegt weniger Kohle: Der Staat geht knallhart gegen Hartz-IV-Empfänger vor, die die Anforderungen ihrer Betreuer nicht erfüllen. Zwischen 2008 und 2011 stieg die Zahl der Leistungskürzungen um 60 Prozent!
80315 Mal wurde in 2011 bei Hamburger Hartz-IV-Empfängern die Kohle gekürzt oder sogar ganz gestrichen. 2008 waren es dagegen nur 50320 Fälle. Und die Zahlen steigen weiter an: Allein in den ersten sechs Monaten nutzte das Jobcenter 44847 Mal Geldkürzungen als Strafe, wie der Senat auf Anfrage der Grünen mitteilte.
Das Prinzip ist einfach: Wer von den 129222 erwerbsfähigen Hamburger Hartz-IV-Empfängern die Anforderungen nicht erfüllt, kriegt weniger oder kein Geld. Bei leichten Verstößen (z.B. Termin versäumt) werden die Zuschüsse für drei Monate um zehn Prozent gekürzt.
Bei schweren Verstößen (Ablehnung einer Maßnahme, keine aktive Arbeitssuche, Weigerung, eine zumutbare Arbeit zu machen) gibt es drei Monate lang erst 30 Prozent Abzug, bei Wiederholung 60 Prozent und dann gar kein Geld mehr.
Den Anstieg erklärt das Jobcenter mit härteren Regeln und der guten Konjunktur, die mehr Angebote ermöglicht. Zwei Drittel der Sanktionierten sind Männer.
Für die Grünen zeigt die Strafen-Zunahme „die soziale Härte des Senats“, so Sozialexpertin Katharina Fegebank.
Sie kritisiert, dass in 17 Prozent der Fälle auch die Leistungen für Wohnungen gekürzt werden.
Besonders Unter-25-Jährige seien bedroht, da sie schneller bestraft werden als ältere. „Das führt zu Schulden und Wohnungslosigkeit“, so Fegebank.
Anmerkung vom Soziialberater D. Brock:
Die Ergänzungsleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim Zusammenleben mit minderjährigen Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des Leistungsträgers und sind nach den Handlungsempfehlungen der BA antragsunabhängige - Leistungen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.09.2012,- L 19 AS 1334/12 B).
Sippenhaft im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd.
Denn waren die Kosten angemessen oder als unangemessene trotzdem zu übernehmen und bestand die Bedarfsgemeinschaft fort, ist für die Anwendung des Kopfteilprinzips in dieser Zeit ausnahmsweise (zur grundsätzlichen Anwendung dieses Prinzip vgl BSG Urt v 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - Rn 24; s auch Urteile v 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - ; v 27.08.2008 - B 14/11b AS 55/06 R -; v 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -; v 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R -) dann kein Raum, wenn dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage eines bestandskräftigen Sanktionsbescheids der Anspruch auf KdU entzogen wurde (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.03.2012,- L 6 AS 1589/10 , Revision anhänging beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 67/12 R).
Sanktionen nach § 31 SGB II aF haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu ahnden und/oder unzureichenden Bemühungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Sie richten sich deshalb sinnfällig nur gegen die Person, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten hat.
Noch deutlicher ist das bei den strengeren Sanktionen gegen jüngere Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen erzieherischen Effekt erreichen sollen (BT-Drucksache 16(11)108, S. 29; 16(11)114, S. 46; LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 9).
Gehören im Leistungszeitraum minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft an, widerspricht jedenfalls dann die Unterdeckung der KdU durch Anrechnung eines fiktiven Kopfanteils auch deren besonderem Bedarf (vgl auch Wolf/Diehm SozSich 2006, 195) und dem in § 1 Abs 1 S 4 Nr 4 SGB II niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe (s LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 11; s Boerner in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 22 Rn 19, 23).
Wer nicht spurt, kriegt weniger Kohle: Der Staat geht knallhart gegen Hartz-IV-Empfänger vor, die die Anforderungen ihrer Betreuer nicht erfüllen. Zwischen 2008 und 2011 stieg die Zahl der Leistungskürzungen um 60 Prozent!
80315 Mal wurde in 2011 bei Hamburger Hartz-IV-Empfängern die Kohle gekürzt oder sogar ganz gestrichen. 2008 waren es dagegen nur 50320 Fälle. Und die Zahlen steigen weiter an: Allein in den ersten sechs Monaten nutzte das Jobcenter 44847 Mal Geldkürzungen als Strafe, wie der Senat auf Anfrage der Grünen mitteilte.
Das Prinzip ist einfach: Wer von den 129222 erwerbsfähigen Hamburger Hartz-IV-Empfängern die Anforderungen nicht erfüllt, kriegt weniger oder kein Geld. Bei leichten Verstößen (z.B. Termin versäumt) werden die Zuschüsse für drei Monate um zehn Prozent gekürzt.
Bei schweren Verstößen (Ablehnung einer Maßnahme, keine aktive Arbeitssuche, Weigerung, eine zumutbare Arbeit zu machen) gibt es drei Monate lang erst 30 Prozent Abzug, bei Wiederholung 60 Prozent und dann gar kein Geld mehr.
Den Anstieg erklärt das Jobcenter mit härteren Regeln und der guten Konjunktur, die mehr Angebote ermöglicht. Zwei Drittel der Sanktionierten sind Männer.
Für die Grünen zeigt die Strafen-Zunahme „die soziale Härte des Senats“, so Sozialexpertin Katharina Fegebank.
Sie kritisiert, dass in 17 Prozent der Fälle auch die Leistungen für Wohnungen gekürzt werden.
Besonders Unter-25-Jährige seien bedroht, da sie schneller bestraft werden als ältere. „Das führt zu Schulden und Wohnungslosigkeit“, so Fegebank.
Anmerkung vom Soziialberater D. Brock:
Die Ergänzungsleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim Zusammenleben mit minderjährigen Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Ermessen des Leistungsträgers und sind nach den Handlungsempfehlungen der BA antragsunabhängige - Leistungen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.09.2012,- L 19 AS 1334/12 B).
Sippenhaft im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd.
Denn waren die Kosten angemessen oder als unangemessene trotzdem zu übernehmen und bestand die Bedarfsgemeinschaft fort, ist für die Anwendung des Kopfteilprinzips in dieser Zeit ausnahmsweise (zur grundsätzlichen Anwendung dieses Prinzip vgl BSG Urt v 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - Rn 24; s auch Urteile v 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - ; v 27.08.2008 - B 14/11b AS 55/06 R -; v 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -; v 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R -) dann kein Raum, wenn dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage eines bestandskräftigen Sanktionsbescheids der Anspruch auf KdU entzogen wurde (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.03.2012,- L 6 AS 1589/10 , Revision anhänging beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 67/12 R).
Sanktionen nach § 31 SGB II aF haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu ahnden und/oder unzureichenden Bemühungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Sie richten sich deshalb sinnfällig nur gegen die Person, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten hat.
Noch deutlicher ist das bei den strengeren Sanktionen gegen jüngere Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen erzieherischen Effekt erreichen sollen (BT-Drucksache 16(11)108, S. 29; 16(11)114, S. 46; LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 9).
Gehören im Leistungszeitraum minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft an, widerspricht jedenfalls dann die Unterdeckung der KdU durch Anrechnung eines fiktiven Kopfanteils auch deren besonderem Bedarf (vgl auch Wolf/Diehm SozSich 2006, 195) und dem in § 1 Abs 1 S 4 Nr 4 SGB II niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe (s LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 11; s Boerner in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 22 Rn 19, 23).
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