Ein Leistungsberechtigter H4 wohnte mit seiner Frau und zwei
Kindern in einer Wohnung mit Schimmelbefall. Deshalb beantragte er beim Jobcenter
die Übernahme der Umzugskosten und die Zusicherung für die Kosten einer neuen Wohnung. Ohne die Entscheidung des
Jobcenters abzuwarten, bestellte er den Möbelwagen.
Nach Ansicht des bayerischen Landessozialgerichtes bleibt er
auf den Kosten sitzen, denn er hätte die Zusicherung des Jobcenters abwarten
müssen.
Nur wenn das Jobcenter die Entscheidung über die Zusicherung
treuwidrig verzögert, hätte die Familie auch ohne Zusicherung einen Anspruch
auf die Umzugskosten. D.h. wenn das Jobcenter nicht in angemessener Frist (zwei Wochen)
entscheidet.
Schimmelbefall ist, wegen möglicher Gesundheitsschäden, ein
Grund umzuziehen. Der Umzug ist notwendig, wie das Gesetz es sagt. Mit etwas Geduld wäre die Familie ans Ziel
gekommen. Die Entscheidung abwarten (max. zwei Wochen) und nach einer Woche
mahnen und auf die Dringlichkeit hinweisen, wäre erforderlich gewesen.
Das Jobcenter ist allerdings im Regelfall nur
verpflichtet, einen selbstorganisierten Umzug zu bezahlen und nicht ein
Umzugsunternehmen.
LSG München , 26.10.2012 L 11 AS 927/10 B PKH
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