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Es werden Posts vom September, 2015 angezeigt.

Leistungssätze steigen ab Januar 2016

Zum Jahresbeginn 2016 steigen die Unterstützungsleistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auch Asylbewerber bekämen höhere Leistungen. Ab Januar 2016 steige der Regelsatz für Alleinstehende von 399 Euro auf 404 Euro pro Monat, die Grundsicherung für Kinder werde um drei, die für Jugendliche um vier Euro monatlich angehoben. Das Bundeskabinett hat am 23.09.2015 die entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht. Die neuen Leistungssätze Diese Regelsätze gelten ab 01.01.2016: Regelsatz ab 01.01.2016 Veränderung gegenüber 2015 Regelbedarfsstufe Alleinstehend/ Alleinerziehend 404 Euro + 5 Euro Regelbedarfsstufe 1 Paare/ Bedarfsgeme

Keine Beitragsentlastung für Eltern in der Sozialversicherung wegen ihres Aufwandes für Kinderbetreuung

Das BSG hat entschieden, dass Eltern nicht beanspruchen können, wegen des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen. Geklagt hatte ein Ehepaar mit drei Kindern. Die Kläger forderten, Beiträge nur in der Höhe der Hälfte der jetzigen "Bemessung" (bzw. unter Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder eines Betrages in Höhe des steuerlichen Existenzminimums) zahlen zu müssen. Damit sind die Kläger in allen Instanzen erfolglos geblieben. Das BSG hat ausgeführt, dass die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen rechtmäßig angewandt wurden und nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht schied damit aus. Nach Auffassung des BSG hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum. Er b

Steuertipp September 2015 - Höheres Kindergeld ab September – höheres Gehalt erst im Dezember

Das ändert sich für Sie! Im Sommer hat der Gesetzgeber beschlossen, den Grund- und Kinderfreibetrag im Einkommen-steuerrecht sowie das Kindergeld zu erhöhen. Die Änderungen gelten rückwirkend ab dem 1. Ja-nuar 2015. Bis sich alle Änderungen im Portemonnaie der Bürger bemerkbar machen, dauert es jedoch noch einige Monate, erklärt der Bund der Steuerzahler. Das höhere Kindergeld wird erstmals im September ausgezahlt. Eltern werden im Monat vier Euro mehr pro Kind erhalten. Für das erste und zweite Kind gibt es nun 188 Euro, 194 Euro für das dritte Kind und ab dem vierten Kind 219 Euro. Für die zurückliegenden Monate wird die entsprechende Nachzahlung im Herbst erfolgen. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Für Alleinerziehende gilt rückwirkend ab Januar ein höherer Entlastungsbetrag. Statt 1.308 Euro werden jetzt 1.908 Euro pro Jahr steuerlich berücksichtigt. Der höhere Entlastungsbetrag für das erste Kind wird bei Alleinerziehenden mit der Steuerklass

Dispozinsen sollen begrenzt werden

Der Bundesrat hat am 25.09.2015 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum besseren Verbraucherschutz bei Immobilienkrediten beraten. In seiner umfangreichen Stellungnahme fordert er unter anderem, die Zinsen für den Dispositionskredit bei Banken künftig auf 8% über dem Basiszins (derzeit -0,83%) zu begrenzen. Die Regelung solle auch für die Zinsen einer geduldeten Überziehung gelten. Die Länder wollen hierdurch erstmals eine gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Dispozinsen schaffen, um Verbraucherinnen und Verbraucher effektiv vor Überschuldung zu schützen. Die Stellungnahme des Bundesrates werde nun der Bundesregierung übermittelt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung setze die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht um und solle ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen. Zudem führe er eine Beratungspflicht des Darlehensgebers in Fällen dauerhafter und erheblicher Kontoüberziehungen des Kreditnehmers ein.

Experten fordern Nachbesserung beim Hospizgesetz

Bei einer Anhörung des Gesundheitsausschusses am 21.09.2015 in Berlin sehen Gesundheits- und Sozialverbände im Hospiz- und Palliativgesetzentwurf der Bundesregierung große Fortschritte, fordern aber Nachbesserungen in einigen wichtigen Punkten. Die Experten äußerten in ihren schriftlichen Stellungnahmen die Sorge, dass schwer kranke und sterbende Patienten in Krankenhäusern und Pflegeheimen bei der Versorgung benachteiligt werden könnten. Nötig sei auf jeden Fall mehr qualifiziertes Personal. Der Gesetzentwurf ( BT-Drs. 18/5170 – PDF, 383 KB) zielt darauf ab, schwer kranke und alte Menschen am Ende ihres Lebens besser und individueller zu betreuen, um ihre Schmerzen zu lindern und Ängste zu nehmen. Es sollen gezielt dazu Anreize gesetzt werden zum flächendeckenden Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung. Im Gesetzentwurf vorgesehen ist eine bessere finanzielle Ausstattung der stationären Hospize für Kinder und Erwachsene. So wird der Mindestzuschuss der

SGB II : Jobcenter muss nicht für künstliche Befruchtung zahlen

Das SG Berlin hat entschieden, dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist, Hartz IV-Leistungsempfängern ein Darlehen für die Kosten einer künstlichen Befruchtung zu gewähren. Die 1978 geborene Klägerin und ihr 1984 geborener Ehemann aus Berlin Marzahn-Hellersdorf beziehen seit 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ihre Krankenkasse erklärte sich bereit, 50% der Kosten für maximal drei Versuche einer künstlichen Befruchtung zu übernehmen. Die Kosten jeder einzelnen künstlichen Befruchtung betragen dabei ungefähr 4.100 Euro. Die Kläger waren nicht in der Lage, den auf sie entfallenden Kostenanteil aufzubringen. Sie beantragten deshalb im September 2012 beim beklagten Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf die Gewährung eines Darlehens in Höhe von rund 2.200 Euro. Gegen die Ablehnung ihres Antrags erhoben sie im Dezember 2012 Klage beim SG Berlin. Nach Meinung der Kläger widerspreche es dem Grundgesetz, wenn sozialleistungsberechtigte Paare

Paketfahrer nicht Sub-Sub-Unternehmer sondern abhängig Beschäftigter

Das SG Dortmund hat entschieden, dass ein Paketfahrer, der durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe eines Logistikunternehmens eingebunden ist, sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird, auch wenn er einen eigenen PKW nutzt. Ein Paketfahrer aus Hattingen lieferte als Sub-Sub-Unternehmer Pakete mit einem eigenen PKW-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen aus. Das SG Dortmund hat entschieden, dass der Paketfahrer nicht Sub-Sub-Unternehmer ist sondern abhängig Beschäftigter. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logistikunternehmens) abhängig beschäftigt gewesen. Er sei durch die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logistikunternehmens, die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeitskleidung, die Begrenzung auf ein festgelegtes Zustellgebiet und die Nutzung der Betriebsstätte des Kurierdienstes eng in die Arbeitsorgani

EuGH : Sozialleistungen für arbeitsuchende Unionsbürger

Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen kann. Ausländer, die nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, erhalten keine Leistungen der deutschen Grundsicherung. Im Urteil Dano (EuGH, Urt. v. 11.11.2014 - C-333/13) hat der EuGH unlängst festgestellt, dass ein solcher Ausschluss bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, ohne dort Arbeit suchen zu wollen, zulässig ist. In der vorliegenden Rechtssache möchte das BSG wissen, ob ein derartiger Ausschluss auch bei Unionsbürgern zulässig ist, die sich zur Arbeitsuche in einen Aufnahmemitgliedstaat begeben haben und dort schon eine gewisse Zeit gearbeitet haben, wenn Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situati

Kein Wohngeld bei Partnerschaft von Vermieter und Mieterin

Das VG Berlin hat entschieden, dass Wohngeld als Zuschuss zur Miete wegen Missbrauchs versagt werden kann, wenn die Antragstellerin mit dem Vermieter als Paar zusammenlebt. Die 48 Jahre alte Klägerin beantragte Anfang 2014 beim Bezirksamt Neukölln von Berlin Wohngeld für sich und zwei Kinder und legte hierzu einen Mietvertrag vor. Einer aufmerksamen Mitarbeiterin des Wohngeldamtes fiel auf, dass die Klägerin in sogenannten Reality-Shows im Fernsehen zu sehen war, u.a. in der Sendung "Frauentausch". In der Programmankündigung zu dieser Folge hieß es seinerzeit, die Klägerin habe ihren (jetzigen) Vermieter über eine Partnervermittlung kennengelernt, und für beide sei es "die ganz große Liebe". Auf Nachfrage des Wohngeldamtes teilte die Produktionsfirma mit, die Klägerin und ihr Vermieter hätten sich sowohl im Casting als auch während der Dreharbeiten im Juni 2011 als Lebenspartner vorgestellt. Das Wohngeldamt lehnte daraufhin den Wo

Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden nur eingeschränkt steuerlich absetzbar

Das FG Neustadt hat entschieden, dass Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden können. Die Klägerin wohnt im Landkreis Bernkastel-Wittlich und ist bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit, um weiterhin in Vollzeit arbeiten und dennoch ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen zu können. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Disketten, Software usw.) zur Verfügung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin die Aufwendungen für ihren Telearbei

EuGH : Wohnsitzerfordernis für Leistungen für Behinderte und Geringverdiener in Slowakei unionsrechtskonform

Der EuGH hat entschieden, dass die Slowakei dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine Weihnachtsgratifikation für Personen mit geringem Einkommen auf Einwohner der Slowakei beschränkt hat, nicht gegen ihre Verpflichtungen aus einer Unionsverordnung verstoßen hat. Die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Union (Verordnung Nr. 883/2004/EG – ABl. L 166, 1, und Berichtigung ABl. L 200, 1) verbietet es grundsätzlich, die Bezieher von Geldleistungen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, aufgrund des Wohnsitzstaats zu diskriminieren. Die Verordnung ist u.a. auf Leistungen bei Alter und Leistungen bei Krankheit anwendbar. In der Slowakei erhalten die Bezieher bestimmter Sozialleistungen unter der Bedingung, dass sie in der Slowakei wohnen und die Höhe dieser Leistungen 60% des slowakischen Durchschnittslohns nicht überschreitet, eine Weihnachtsgratifikation von der Sozialversicherung. Zu d

Dublin-Verordnung: Deutschland muss Asylverfahren durchführen

Das OVG Münster hat in zwei Fällen entschieden, dass über andere EU-Mitgliedstaaten eingereiste Asylbewerber vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens verlangen können, wenn Deutschland nach der Dublin-Verordnung der EU für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist. Die Kläger sind guineische Staatsangehörige. Sie stellten in Deutschland Asylanträge, nachdem sie illegal über Spanien in die EU eingereist waren. Deutschland hatte deshalb nach der Dublin II-Verordnung (für seit dem 01.01.2014 gestellte Asylanträge gilt die in weiten Teilen inhaltsgleiche Dublin III-Verordnung) Spanien um Aufnahme ersucht, das damit auch einverstanden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. In der Folgezeit überstellten die deutschen Behörden die Kläger aber nicht innerhalb der in der Dublin II-Verordnung vorgesehenen Fri

Eingeschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis bei Überprüfung von Visumanträgen

Das BVerwG hat entschieden, dass die gerichtliche Überprüfung der Bescheidung von Visumanträgen nach dem Visakodex der Europäischen Union nur eingeschränkt möglich ist. Der Entscheidung lag der im Jahr 2010 gestellte Visumantrag eines im Iran lebenden 59-jährigen afghanischen Staatsangehörigen zugrunde, der seinen in Deutschland lebenden Sohn besuchen will. Das hierfür beantragte Schengen-Visum lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran ab. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage hingegen ab. Die Behörde habe zu Recht angenommen, dass begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers bestehen. Nach einem Urteil des EuGH vom Dezember 2013 hätten die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge einen weiten Beurteilungsspielraum, der eine eingeschränkte gerichtliche Kontrollbefugnis zur Folge habe. Danach sei die ablehnende Entscheidung der Auslandsvertretung nicht

Geburt eines Kindes durch Minderjährige lässt Anspruch ihrer Mutter auf Mehrbedarf für Alleinerziehung Hartz IV unberührt

Das SG Dresden hat entschieden, dass der Mehrbedarf für Alleinerziehung der Mutter einer minderjährigen Tochter auch dann zu gewähren ist, wenn die Tochter bereits selbst Mutter ist. Die 44-jährige alleinstehende Klägerin lebt mit ihren im streitigen Zeitraum 18- und 16-jährigen Töchtern und ihrem Enkel – Sohn der minderjährigen Tochter – in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Klägerin selbst in Bedarfsgemeinschaft mit der volljährigen Tochter als auch die minderjährige Tochter in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn erhielten fortlaufend vom beklagten Jobcenter Dresden Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Im streitigen Zeitraum lehnte das Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehung für die Klägerin ab. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung werde durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht. Das SG Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach Auffassung des Sozialgerichts lässt der Umst

Keine abschlagsfreie Rente mit 63 für Bestandsrentner

Das LSG Mainz hat entschieden, dass Rentner, die zum Stichtag der Einführung der neuen abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte am 01.07.2014 bereits eine Altersrente mit Abschlägen bezogen, nicht in die neue abschlagsfreie Rente wechseln können. Der Kläger bezog ab dem 01.01.2013 eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlägen aufgrund des Rentenbeginns vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Juli 2014 beantragte er einen Wechsel in die neu eingeführte abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte, weil er die Voraussetzungen erfülle. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil ein solcher Wechsel gesetzlich ausgeschlossen sei. Die dagegen gerichtete Klage vor dem SG Speyer blieb erfolglos. Auch die Berufung wurde vom LSG Mainz zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist ein Wechsel der Rentenart durch § 34 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen.