Das VG Berlin hat entschieden, dass Wohngeld als Zuschuss zur
Miete wegen Missbrauchs versagt werden kann, wenn die Antragstellerin
mit dem Vermieter als Paar zusammenlebt.
Die 48 Jahre alte Klägerin beantragte Anfang 2014 beim Bezirksamt Neukölln von Berlin Wohngeld für sich und zwei Kinder und legte hierzu einen Mietvertrag vor. Einer aufmerksamen Mitarbeiterin des Wohngeldamtes fiel auf, dass die Klägerin in sogenannten Reality-Shows im Fernsehen zu sehen war, u.a. in der Sendung "Frauentausch". In der Programmankündigung zu dieser Folge hieß es seinerzeit, die Klägerin habe ihren (jetzigen) Vermieter über eine Partnervermittlung kennengelernt, und für beide sei es "die ganz große Liebe". Auf Nachfrage des Wohngeldamtes teilte die Produktionsfirma mit, die Klägerin und ihr Vermieter hätten sich sowohl im Casting als auch während der Dreharbeiten im Juni 2011 als Lebenspartner vorgestellt. Das Wohngeldamt lehnte daraufhin den Wohngeldantrag wegen Missbrauchs ab. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie sei zwar mit dem Vermieter gut befreundet, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe jedoch nicht. Man bilde lediglich eine Wohngemeinschaft. Sie habe bei der Serie "Frauentausch" lediglich so getan, als ob der Vermieter ihr Lebenspartner sei. Sie habe hierzu eine Anzeige in der "Zweiten Hand" geschaltet und ihren Vermieter erst hierüber kennengelernt.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es missbräuchlich, Zuschuss zu einer Miete zu verlangen, wenn zwischen dem Vermieter und der Mieterin eine Partnerschaft besteht. Eine solche Partnerschaft sei hier gegeben. Dabei ließ das Verwaltungsgericht offen, ob tatsächlich schon bei Beginn der Dreharbeiten eine Partnerschaft bestanden habe. Der Vermieter sei aber, wie die Klägerin letztlich eingeräumt habe, zu den Dreharbeiten in die frühere Wohnung der Klägerin eingezogen und habe auch nach deren Ende weiter bei ihr gewohnt.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg zulässig.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 15.09.2015 - juris
Die 48 Jahre alte Klägerin beantragte Anfang 2014 beim Bezirksamt Neukölln von Berlin Wohngeld für sich und zwei Kinder und legte hierzu einen Mietvertrag vor. Einer aufmerksamen Mitarbeiterin des Wohngeldamtes fiel auf, dass die Klägerin in sogenannten Reality-Shows im Fernsehen zu sehen war, u.a. in der Sendung "Frauentausch". In der Programmankündigung zu dieser Folge hieß es seinerzeit, die Klägerin habe ihren (jetzigen) Vermieter über eine Partnervermittlung kennengelernt, und für beide sei es "die ganz große Liebe". Auf Nachfrage des Wohngeldamtes teilte die Produktionsfirma mit, die Klägerin und ihr Vermieter hätten sich sowohl im Casting als auch während der Dreharbeiten im Juni 2011 als Lebenspartner vorgestellt. Das Wohngeldamt lehnte daraufhin den Wohngeldantrag wegen Missbrauchs ab. Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie sei zwar mit dem Vermieter gut befreundet, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe jedoch nicht. Man bilde lediglich eine Wohngemeinschaft. Sie habe bei der Serie "Frauentausch" lediglich so getan, als ob der Vermieter ihr Lebenspartner sei. Sie habe hierzu eine Anzeige in der "Zweiten Hand" geschaltet und ihren Vermieter erst hierüber kennengelernt.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es missbräuchlich, Zuschuss zu einer Miete zu verlangen, wenn zwischen dem Vermieter und der Mieterin eine Partnerschaft besteht. Eine solche Partnerschaft sei hier gegeben. Dabei ließ das Verwaltungsgericht offen, ob tatsächlich schon bei Beginn der Dreharbeiten eine Partnerschaft bestanden habe. Der Vermieter sei aber, wie die Klägerin letztlich eingeräumt habe, zu den Dreharbeiten in die frühere Wohnung der Klägerin eingezogen und habe auch nach deren Ende weiter bei ihr gewohnt.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg zulässig.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 15.09.2015 - juris
Gericht/Institution: | VG Berlin |
Erscheinungsdatum: | 15.09.2015 |
Entscheidungsdatum: | 08.09.2015 |
Aktenzeichen: | 21 K 285.14 |
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