Keine Beitragsentlastung für Eltern in der Sozialversicherung wegen ihres Aufwandes für Kinderbetreuung
Das BSG hat entschieden, dass Eltern nicht beanspruchen können,
wegen des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger
Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur
sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen.
Geklagt hatte ein Ehepaar mit drei Kindern. Die Kläger forderten, Beiträge nur in der Höhe der Hälfte der jetzigen "Bemessung" (bzw. unter Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder eines Betrages in Höhe des steuerlichen Existenzminimums) zahlen zu müssen. Damit sind die Kläger in allen Instanzen erfolglos geblieben.
Das BSG hat ausgeführt, dass die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen rechtmäßig angewandt wurden und nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht schied damit aus.
Nach Auffassung des BSG hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum. Er bewege sich innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums, wenn er den Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtige. Zu nennen seien insoweit in erster Linie die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Schwelle der Verfassungswidrigkeit wegen eines nur unzureichenden Ausgleichs sei dabei nicht überschritten worden. Aus dem Urteil des BVerfG vom 03.04.2001 (Az. 1 BvR 1629/94), in dessen Folge in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt wurde, folge nichts anderes. Es lasse sich weder daraus noch aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch die Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der Sozialversicherung herleiten. Die Anerkennung eines solchen Anspruchs würde zudem – vor allem wegen des Effekts der Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenzen – die Gefahr neuer Verwerfungen in anderen Bereichen nach sich ziehen. Es sei Sache des Gesetzgebers, ggf. einen weitergehenden Ausgleich herbeizuführen. Das BSG hat insoweit an seiner schon früher ergangenen Rechtsprechung festgehalten (z.B. Urt. v. 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R).
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 24/15 v. 30.09.2015 - juris
Geklagt hatte ein Ehepaar mit drei Kindern. Die Kläger forderten, Beiträge nur in der Höhe der Hälfte der jetzigen "Bemessung" (bzw. unter Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder eines Betrages in Höhe des steuerlichen Existenzminimums) zahlen zu müssen. Damit sind die Kläger in allen Instanzen erfolglos geblieben.
Das BSG hat ausgeführt, dass die der Beitragsbemessung zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen rechtmäßig angewandt wurden und nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht schied damit aus.
Nach Auffassung des BSG hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum. Er bewege sich innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums, wenn er den Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtige. Zu nennen seien insoweit in erster Linie die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Schwelle der Verfassungswidrigkeit wegen eines nur unzureichenden Ausgleichs sei dabei nicht überschritten worden. Aus dem Urteil des BVerfG vom 03.04.2001 (Az. 1 BvR 1629/94), in dessen Folge in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt wurde, folge nichts anderes. Es lasse sich weder daraus noch aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch die Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der Sozialversicherung herleiten. Die Anerkennung eines solchen Anspruchs würde zudem – vor allem wegen des Effekts der Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenzen – die Gefahr neuer Verwerfungen in anderen Bereichen nach sich ziehen. Es sei Sache des Gesetzgebers, ggf. einen weitergehenden Ausgleich herbeizuführen. Das BSG hat insoweit an seiner schon früher ergangenen Rechtsprechung festgehalten (z.B. Urt. v. 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R).
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 24/15 v. 30.09.2015 - juris
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 30.09.2015 |
Entscheidungsdatum: | 30.09.2015 |
Aktenzeichen: | B 12 KR 15/12 R |
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