Das Gericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Frage, ob auch die ab 01.01.2011 geltenden höheren Regelsätze verfassungswidrig sind, um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage handelt.
Einem diesbezüglichen Verfahren kann nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 04.01.2012 - L 12 AS 2100/11 B m.w.N.; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B; Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B, aA Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B).
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG mit Urteil vom 12.07.2012 (Verfahren B 14 AS 153/11 R) die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für verfassungsgemäß angesehen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt hat.
Unabhängig von der Frage, ob die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze letztlich vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden ist (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B), kann die bisher ergangene Entscheidung des BSG zu den Regelsätzen für Alleinstehende, die bei Entscheidungsreife des PKH-Antrags im vorliegenden Fall noch nicht vorlag, nicht unmittelbar auf den Fall der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger übertragen werden.
Die Beiordnung des Rechtsanwalts ist auch erforderlich im Sinn von §§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.
Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.
Ein vernünftiger Rechtsuchender wird regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn ihm rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen und er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 Rn 16, 18 m.w.N.).
Eine andere Bewertung kann dann gelten, wenn der Rechtsuchende mehrere parallele Verfahren betreibt.
Lässt sich die anwaltliche Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle übertragen, so gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden Gegenstand erneut einen Rechtsanwalt beizuordnen (BVerfG Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn 16).
Die Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze sind derart komplex, dass auch ein vernünftiger Rechtsuchender hierfür im Rechtsstreit mit der die Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig vertreten eine Fülle derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten würde.
Den Klägern kann dabei nicht entgegengehalten werden, dass es bereits "Musterverfahren" beim Bundessozialgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze gibt (so auch LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B, a.A. LSG NRW Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B).
Die Erforderlichkeit der Beiordnung ist aus der individuellen Sicht des unbemittelten Rechtsuchenden zu prüfen.
Diesem kann auch bei einem bereits anhängigen "Musterverfahren" nicht generell das Recht abgesprochen werden, ein eigenes Verfahren zu führen.
Zum einen bedarf der unbemittelte Rechtsuchende fachkundiger anwaltlicher Beratung, ob die bei ihm bestehende Fallkonstellation tatsächlich der der "Musterverfahren" entspricht (vgl. auch BVerfG Beschluss vom 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11 m.w.N. zum Beratungsbedarf in der Frage, ob Verfahren als parallel anzusehen sind).
Konkret in der hier aufgeworfenen Frage ist die Beurteilung der Parallelität für juristische Laien schwierig.
Hinzuweisen ist auf die unterschiedlichen Ansatzpunkte im Meinungsstand zur eventuellen Verfassungswidrigkeit der Regelsätze, die u.a. nach den betroffenen Leistungsempfängern (Alleinstehender, Partner, minderjährige Kinder) differenziert.
Darüber hinaus ist dem unbemittelten Rechtsuchenden auch nicht möglich zu prüfen, ob eine Entscheidung zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage in den bereits anhängigen - auf seinen Fall passenden - "Musterverfahren" voraussichtlich tatsächlich ergehen wird oder ob der Rechtsstreit gegebenenfalls aus sonstigen Gründen vom BSG offengelassen werden oder an das Instanzgericht zurückverwiesen werden kann bzw. muss.
Im Bereich der Leistungsbewilligung nach dem SGB II wird die begehrte höchstrichterliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage angesichts der Vielzahl der zu klärenden Einzelvoraussetzungen auch in "Musterverfahren" oftmals nicht erlangt (vgl. z.B. BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 4 AS 131/11 R).
Auch für diese Beurteilung bedarf der rechtsunkundige Leistungsempfänger der Hilfe eines Anwalts.
So die Rechtsauffassung des 12, Senats des LSG NRW, rechtskräftiger Beschluss vom 26.10.2012 - Az.: L 12 AS 1689/12 B.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: S.a.Sozialrechtsexperte:
Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.
S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
Einem diesbezüglichen Verfahren kann nicht von vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 04.01.2012 - L 12 AS 2100/11 B m.w.N.; vgl. auch LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B; Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B, aA Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B).
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG mit Urteil vom 12.07.2012 (Verfahren B 14 AS 153/11 R) die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für verfassungsgemäß angesehen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt hat.
Unabhängig von der Frage, ob die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze letztlich vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden ist (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B; Beschluss vom 09.08.2012 - L 7 AS 617/12 B), kann die bisher ergangene Entscheidung des BSG zu den Regelsätzen für Alleinstehende, die bei Entscheidungsreife des PKH-Antrags im vorliegenden Fall noch nicht vorlag, nicht unmittelbar auf den Fall der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger übertragen werden.
Die Beiordnung des Rechtsanwalts ist auch erforderlich im Sinn von §§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.
Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.
Ein vernünftiger Rechtsuchender wird regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn ihm rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen und er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 Rn 16, 18 m.w.N.).
Eine andere Bewertung kann dann gelten, wenn der Rechtsuchende mehrere parallele Verfahren betreibt.
Lässt sich die anwaltliche Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle übertragen, so gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden Gegenstand erneut einen Rechtsanwalt beizuordnen (BVerfG Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn 16).
Die Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze sind derart komplex, dass auch ein vernünftiger Rechtsuchender hierfür im Rechtsstreit mit der die Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig vertreten eine Fülle derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten würde.
Den Klägern kann dabei nicht entgegengehalten werden, dass es bereits "Musterverfahren" beim Bundessozialgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze gibt (so auch LSG NRW Beschluss vom 28.09.2012 - L 6 AS 1895/11 B, a.A. LSG NRW Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B).
Die Erforderlichkeit der Beiordnung ist aus der individuellen Sicht des unbemittelten Rechtsuchenden zu prüfen.
Diesem kann auch bei einem bereits anhängigen "Musterverfahren" nicht generell das Recht abgesprochen werden, ein eigenes Verfahren zu führen.
Zum einen bedarf der unbemittelte Rechtsuchende fachkundiger anwaltlicher Beratung, ob die bei ihm bestehende Fallkonstellation tatsächlich der der "Musterverfahren" entspricht (vgl. auch BVerfG Beschluss vom 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11 m.w.N. zum Beratungsbedarf in der Frage, ob Verfahren als parallel anzusehen sind).
Konkret in der hier aufgeworfenen Frage ist die Beurteilung der Parallelität für juristische Laien schwierig.
Hinzuweisen ist auf die unterschiedlichen Ansatzpunkte im Meinungsstand zur eventuellen Verfassungswidrigkeit der Regelsätze, die u.a. nach den betroffenen Leistungsempfängern (Alleinstehender, Partner, minderjährige Kinder) differenziert.
Darüber hinaus ist dem unbemittelten Rechtsuchenden auch nicht möglich zu prüfen, ob eine Entscheidung zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage in den bereits anhängigen - auf seinen Fall passenden - "Musterverfahren" voraussichtlich tatsächlich ergehen wird oder ob der Rechtsstreit gegebenenfalls aus sonstigen Gründen vom BSG offengelassen werden oder an das Instanzgericht zurückverwiesen werden kann bzw. muss.
Im Bereich der Leistungsbewilligung nach dem SGB II wird die begehrte höchstrichterliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage angesichts der Vielzahl der zu klärenden Einzelvoraussetzungen auch in "Musterverfahren" oftmals nicht erlangt (vgl. z.B. BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 4 AS 131/11 R).
Auch für diese Beurteilung bedarf der rechtsunkundige Leistungsempfänger der Hilfe eines Anwalts.
So die Rechtsauffassung des 12, Senats des LSG NRW, rechtskräftiger Beschluss vom 26.10.2012 - Az.: L 12 AS 1689/12 B.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock: S.a.Sozialrechtsexperte:
Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.
S.a.Sozialrechtsexperte: Keine Beratungshilfe für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
Liebe Menschen
das Berliner Sozialgericht hat mit rechtskräftiger Beschluss auch nunmehr zum Geschäftszeichnen : S 90 SO 939 / 13 einer Klage auf Erhöhung des nicht Verfassung konformen SGB Regelsatzes , mit Entscheidung vom 22.08.2013 PKH bewilligt und den Antrag auf Beiordnung auf einen Rechtsanwalt entsprochen.
Die künftigen Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme werden bekannt gegeben!
Wünsche allen weiteren Klägern in der Bundesrepublick viel Erfolg!
Berlin, den 27.08.2013
Liebe Grüße Werner Oetken