Das Bestehen einer sog temporären Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -) gebietet es auch, für den Bereich der Unterkunftskosten das Vorliegen eines erhöhten Bedarfs sorgfältig zu prüfen, um die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- oder umgangsberechtigten Elternteil (vgl Art 6 Grundgesetz - GG -) zu gewährleisten, so die Rechtsauffassung des 11. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 04.01.2012.
Im entschiedenen Fall war zur Umsetzung dementsprechend der Mittelwert zwischen der nach anzuwenden dem Landesrecht (hier: Wohnraumförderungsbestimmungen Niedersachsen - WFB - 2003, Nds. MBL. 2006, S. 973) für eine und der für zwei Personen angemessenen Wohnfläche und hier weiterhin der entsprechende Mittelwert nach der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz anzunehmen.
Eine Übertragbarkeit auf andere Fälle lässt der Senat insoweit ausdrücklich offen.
Ob und ggf. in welchem Umfang eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist, ist - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - Rn 25) und wird auch auf der Ebene der LSG und der SG unterschiedlich beurteilt (vgl. z.B. SG Berlin, Urteil vom 22. April 2010 - S 128 AS 11433/08 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 25 B 2022/08 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2008 - L 20 B 225/07 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. August 2010 - L 11 AS 105/10 B PKH -; SG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juli 2011 - S 45 AS 282/11 ER - mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
Im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie, d.h. sowohl des Sorgerechts des berechtigten Elternteils wie auch des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Art 6 GG (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -) hält der erkennende Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens jedoch angesichts der hier festzustellenden temporären Bedarfsgemeinschaft eine Erhöhung der Wohnflächengrenzen für geboten.
Wenn eine besondere Schutz- und Förderpflicht des Staates im Hinblick auf die Ausübung des Sorge- und Umgangsrechtes besteht, muss auch grundsicherungsrechtlich sichergestellt sein, dass die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden regelmäßigen Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- bzw. umgangsberechtigten Elternteil stattfinden können.
Das heißt, es muss dafür auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung stehen.
Dass in Fällen der vorliegenden Art von einem erhöhten Unterkunftsbedarf auszugehen ist, hat inzwischen auch der Gesetzgeber anerkannt.
Denn er hat mit dem am 1. April 2011 in Kraft getretenen § 22b Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB II (BGBl. I, S. 453/456) bestimmt, dass eine kommunale Satzung zur Bestimmung der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22a SGB II den erhöhten Raumbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts im Wege einer Sonderregelung berücksichtigen muss.
Zur Konkretisierung bietet sich es im vorliegenden Einzelfall an, von einem Mittelwert der nach den WFB für einen Haushaltsangehörigen (50 qm) und für zwei Haushaltsangehörige (60 qm) als angemessen festgelegten Wohnfläche auszugehen.
Damit ergibt sich hier ein Wert von 55 qm.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Vgl. zur Bandbreite einerseits LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.08.2010, Az. L 11 AS 105/10 B: nur ausnahmsweise geringfügiger Mehrbedarf; andererseits SG Fulda, Urt. v. 27.10.2010, Az. S 10 AS 53/09: bei zwei Kindern, mit denen Umgangsrecht besteht, Erhöhung auf 60 qm.
Im entschiedenen Fall war zur Umsetzung dementsprechend der Mittelwert zwischen der nach anzuwenden dem Landesrecht (hier: Wohnraumförderungsbestimmungen Niedersachsen - WFB - 2003, Nds. MBL. 2006, S. 973) für eine und der für zwei Personen angemessenen Wohnfläche und hier weiterhin der entsprechende Mittelwert nach der Tabelle nach § 12 Wohngeldgesetz anzunehmen.
Eine Übertragbarkeit auf andere Fälle lässt der Senat insoweit ausdrücklich offen.
Ob und ggf. in welchem Umfang eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der Unterkunftskosten zu berücksichtigen ist, ist - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - Rn 25) und wird auch auf der Ebene der LSG und der SG unterschiedlich beurteilt (vgl. z.B. SG Berlin, Urteil vom 22. April 2010 - S 128 AS 11433/08 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 25 B 2022/08 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2008 - L 20 B 225/07 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. August 2010 - L 11 AS 105/10 B PKH -; SG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juli 2011 - S 45 AS 282/11 ER - mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
Im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie, d.h. sowohl des Sorgerechts des berechtigten Elternteils wie auch des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch Art 6 GG (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -) hält der erkennende Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens jedoch angesichts der hier festzustellenden temporären Bedarfsgemeinschaft eine Erhöhung der Wohnflächengrenzen für geboten.
Wenn eine besondere Schutz- und Förderpflicht des Staates im Hinblick auf die Ausübung des Sorge- und Umgangsrechtes besteht, muss auch grundsicherungsrechtlich sichergestellt sein, dass die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden regelmäßigen Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- bzw. umgangsberechtigten Elternteil stattfinden können.
Das heißt, es muss dafür auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung stehen.
Dass in Fällen der vorliegenden Art von einem erhöhten Unterkunftsbedarf auszugehen ist, hat inzwischen auch der Gesetzgeber anerkannt.
Denn er hat mit dem am 1. April 2011 in Kraft getretenen § 22b Abs 3 Satz 2 Nr 2 SGB II (BGBl. I, S. 453/456) bestimmt, dass eine kommunale Satzung zur Bestimmung der Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22a SGB II den erhöhten Raumbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts im Wege einer Sonderregelung berücksichtigen muss.
Zur Konkretisierung bietet sich es im vorliegenden Einzelfall an, von einem Mittelwert der nach den WFB für einen Haushaltsangehörigen (50 qm) und für zwei Haushaltsangehörige (60 qm) als angemessen festgelegten Wohnfläche auszugehen.
Damit ergibt sich hier ein Wert von 55 qm.
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Vgl. zur Bandbreite einerseits LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.08.2010, Az. L 11 AS 105/10 B: nur ausnahmsweise geringfügiger Mehrbedarf; andererseits SG Fulda, Urt. v. 27.10.2010, Az. S 10 AS 53/09: bei zwei Kindern, mit denen Umgangsrecht besteht, Erhöhung auf 60 qm.
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