Schon gewußt? Grundsätzlich hat ein Arbeitsloser das Recht, sich ohne weitere Begründung aus dem Leistungsbezug abzumelden
Grundsätzlich hat ein Arbeitsloser das Recht, sich ohne weitere Begründung aus dem Leistungsbezug abzumelden.
Das gilt selbst dann, wenn er mit der punktuellen Abmeldung bezweckt, sich hierdurch Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur sowie dem bei Nichtwahrnehmung eines Arbeitsangebots drohenden Risiko des Eintritts einer Sperrzeit zu entziehen.
Er hat dann "nur" eine Minderung seines Anspruchs nach § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a. F. hinzunehmen (s. dazu LSG NRW vom 23.8.2010 – L 19 AL 136/10).
Für eine punktuelle Abmeldung aus dem Leistungsbezug, die dazu dient, am Abmeldetag erarbeitetes Einkommen der Anrechnung zu entziehen, sieht das SGB 3 zwar keine ausdrückliche Regelung vor; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine Abmeldung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit - in der Regel ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 128 Abs 1 Nr 7 SGB 3 aF - sanktionslos zulässig ist.
Die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist immer dann zulässig, wenn die (für einen Samstag) vorgenommene Abmeldung allein zu dem Zweck erfolgte, das erzielte Einkommen der Anrechnung als Nebeneinkommen zu entziehen (Umgehung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 46 Abs 2 SGB 1).
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Berlin , Urteil vom 20.07.2012,- S 58 AL 2708/12 , Berufung zugelassen
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Schließlich spricht auch der in § 141 Abs. 2 SGB III a. F. zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, nur Nebeneinkommen, das den Lebensstandard vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geprägt hatte, zu privilegieren, dafür, eine Umgehung der Anrechnungsvorschrift des § 141 Abs. 1 SGB III im Wege einer punktuellen Abmeldung aus dem Leistungsbezug mit § 46 Abs. 2 SGB I zu versperren, so die Rechtsauffassung des SG Berlin.
Der Hinweis auf Schauspieler, bei denen die Abmeldung für einzelne Auftritte oder Drehtage erlaubt sei, führt zu keiner anderen Bewertung, da es in diesen Fällen um berufsbedingte Besonderheiten geht, nämlich um beitragspflichtige Tage (sofern es sich nicht um unständige Beschäftigungen i. S. von § 27 SGB III handelt), die nur dann als anwartschaftsbegründene Tage zählen, wenn an diesem Tag keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen werden.
Das gilt selbst dann, wenn er mit der punktuellen Abmeldung bezweckt, sich hierdurch Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur sowie dem bei Nichtwahrnehmung eines Arbeitsangebots drohenden Risiko des Eintritts einer Sperrzeit zu entziehen.
Er hat dann "nur" eine Minderung seines Anspruchs nach § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB III a. F. hinzunehmen (s. dazu LSG NRW vom 23.8.2010 – L 19 AL 136/10).
Für eine punktuelle Abmeldung aus dem Leistungsbezug, die dazu dient, am Abmeldetag erarbeitetes Einkommen der Anrechnung zu entziehen, sieht das SGB 3 zwar keine ausdrückliche Regelung vor; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine Abmeldung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit - in der Regel ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 128 Abs 1 Nr 7 SGB 3 aF - sanktionslos zulässig ist.
Die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist immer dann zulässig, wenn die (für einen Samstag) vorgenommene Abmeldung allein zu dem Zweck erfolgte, das erzielte Einkommen der Anrechnung als Nebeneinkommen zu entziehen (Umgehung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 46 Abs 2 SGB 1).
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Berlin , Urteil vom 20.07.2012,- S 58 AL 2708/12 , Berufung zugelassen
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Schließlich spricht auch der in § 141 Abs. 2 SGB III a. F. zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, nur Nebeneinkommen, das den Lebensstandard vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geprägt hatte, zu privilegieren, dafür, eine Umgehung der Anrechnungsvorschrift des § 141 Abs. 1 SGB III im Wege einer punktuellen Abmeldung aus dem Leistungsbezug mit § 46 Abs. 2 SGB I zu versperren, so die Rechtsauffassung des SG Berlin.
Der Hinweis auf Schauspieler, bei denen die Abmeldung für einzelne Auftritte oder Drehtage erlaubt sei, führt zu keiner anderen Bewertung, da es in diesen Fällen um berufsbedingte Besonderheiten geht, nämlich um beitragspflichtige Tage (sofern es sich nicht um unständige Beschäftigungen i. S. von § 27 SGB III handelt), die nur dann als anwartschaftsbegründene Tage zählen, wenn an diesem Tag keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen werden.
Ich habe eine Frage zu den Konsequenzen bei erneuter Anmeldung beim Arbeitsamt (nachdem ich mich wie von Ihnen geschildert habe) ohne Grund abgemeldet habe.
AntwortenLöschenIst mein Kenntnisstand richtig, dass hier im worst case $§ 148 Abs 6
in Verbindung mit (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen§ 148 Minderung der Anspruchsdauer
zur Anwendung kommen kann?