Was der Sozialrechtsexperte RA Ludwig Zimmermann seit Jahren predigt, wird nun vom Bundessozialgericht bestätigt
Steht bereits bei Antragstellung fest, dass der H4 Empfänger demnächst ein Einkommen erzielt, ist dies auch dann wenn die Einnahme noch unsicher ist, in einem Leistungsbescheid als vorläufigen Bescheid zu berücksichtigen. Macht das Jobcenter dies nicht, ist der Bescheid von Anfang an rechtswidrig und nicht der § 48 sondern der § 45 SGB X kommt zu Anwendung. Dies ist für die Rückzahlungpflicht wichtig, wenn der Leistungsberechtigte alles richtig angegeben hat, kann er auf die Richtigkeit des Leistungsbescheides vertrauen. Bei der Rücknahme muss das Jobcenter dann Ermessen ausüben, was vergessen wird, weil bei der Anwendung von § 48 SGB X kein Ermessen möglich ist. Bemerkt das Jobcenter der Fehler erst ein Jahr nach dem Erlass des ersten Rücknahmebescheides, kann der Leistungsberechtigte das überzahlte Geld behalten. Vorstehendes hat das Bundessozialgericht jetzt bestätigt BSG, 29. 11. 2012