Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer
Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Versorgungsunternehmen die
Stromversorgung wegen Zahlungsverzugs unterbrechen kann, wenn der Kunde die
erteilte Jahresrechnung mit der Begründung nicht bezahlt, sie enthalte nicht
gerechtfertigte Preiserhöhungen.
Der Kläger wird von der Beklagten seit August 2005 als
Tarifkunde nach der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) mit Strom
versorgt. Die Beklagte erhöhte jeweils zum Anfang der Jahre 2006, 2007 und 2008
ihre Preise. Auf die Jahresrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 über
1.311,98 € für den Zeitraum bis zum 29. September 2008 leistete der Kläger
zunächst keine Zahlungen. Die Beklagte mahnte mehrfach den Zahlungsrückstand
unter gleichzeitiger Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung an und
ließ am 20. April 2009 die Stromsperre vollziehen. Der Kläger bestreitet die
Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung sowie eine
Preisanpassungsberechtigung der Beklagten und macht die Unbilligkeit von in der
Abrechnung enthaltenen Preiserhöhungen geltend. Er begehrt mit seiner Klage die
Feststellung, dass die Androhung und Durchführung der Einstellung der
Stromversorgung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für
das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass die Beklagte gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV* zur Unterbrechung
der Stromversorgung berechtigt war. Der Kläger schuldete aus der Jahresrechnung
- unabhängig von den streitigen Preiserhöhungen, die bei der Berechnung des
Zahlungsrückstandes außer Betracht bleiben (§ 19 Abs. 2 Satz 4 bis 6 StromGVV)
- bereits aufgrund des bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreises
zumindest einen Betrag von 1.005,48 €. Diese Teilforderung ist auch fällig
geworden und rechtfertigte – auch unter Berücksichtigung späterer Zahlungen des
Klägers – die Unterbrechung der Stromversorgung. Ohne Erfolg macht die Revision
geltend, dass der Kläger auch die Billigkeit der Anfangspreise in Abrede
gestellt habe. Denn bei den bei Vertragsbeginn verlangten, allgemein bekannt
gemachten Preisen handelt es sich um vereinbarte Preise, die keiner Billigkeitskontrolle
unterliegen.
* § 19 StromGVV - Unterbrechung der Versorgung
(1) ….
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der
Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der
Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung
unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der
Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu
beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass
hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der
Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der
Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine
Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur
durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit
Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung
der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten
Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie
schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer
Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht
fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig
entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
Urteil vom 11. Dezember 2013 – VIII ZR 41/13
LG Dortmund - Urteil vom 27. Januar 2011 – 13 O 46/09
OLG Hamm - Urteil vom 18. Januar 2013 – I-19 U 53/11
Karlsruhe, den 11. Dezember 2013
Nr. 201/2013 vom 11.12.2013
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Kommentare
Kommentar veröffentlichen