Das FG Neustadt hat entschieden, dass Seminargebühren für "Meditatives Tanzen" nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der Kläger besuchte im Jahr 2010 ein dreitägiges Seminar
"Meditatives Tanzen" in einem Exerzitienhaus. Die Seminarkosten (170
Euro) machte er in seiner Einkommensteuererklärung als vorweggenommene
Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er wolle zukünftig selbst
solche Kurse anbieten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an,
worauf der Kläger Klage erhob. Er machte geltend, er sei krankheits-
und altersbedingt nicht mehr so leistungsfähig und suche daher nach
anderen Formen einer Erwerbstätigkeit. Er habe in einem seiner
Miethäuser einen Tanzraum eingerichtet, in dem er Tanz-, Kunst- und
Meditationskurse anbieten wolle. Das Vorhalten dieses Raumes belege,
dass er die Absicht zur Einkunftserzielung habe. Um dort Tänze lehren zu
können, müsse er diese auch lernen. Sein privates Interesse daran habe
nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Neben den Seminarkosten seien
auch Aufwendungen für die Ausstattung der Räumlichkeiten in Höhe von
1.200 Euro entstanden (Beleuchtung, Dekoration, Möblierung,
Spiegelschrank, Kühlschrank, Herd, Spüle, Oberschrank, Tische, Stühle,
Gardinen, Leiter, Teppich, Duschvorhang aus privatem Eigentum). Auch
diese Kosten seien als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Das FG Neustadt hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts habe der Kläger nicht näher dargelegt, wie er mit Tanzkursen oder dergleichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen wolle. Es möge zwar sein Wunschtraum sein, mit einigen Leuten diese Freizeitbeschäftigung auszuüben und vielleicht auch Kurse zu veranstalten. Wie er sich aber vorstelle, hier jemals positive Einkünfte zu erzielen, habe er nicht ansatzweise erläutern können.
juris
Das FG Neustadt hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts habe der Kläger nicht näher dargelegt, wie er mit Tanzkursen oder dergleichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen wolle. Es möge zwar sein Wunschtraum sein, mit einigen Leuten diese Freizeitbeschäftigung auszuüben und vielleicht auch Kurse zu veranstalten. Wie er sich aber vorstelle, hier jemals positive Einkünfte zu erzielen, habe er nicht ansatzweise erläutern können.
Gericht/Institution: | Finanzgericht Rheinland-Pfalz | ||
Erscheinungsdatum: | 04.12.2013 | ||
Entscheidungsdatum: | 26.08.2013 | ||
Aktenzeichen: | 1 K 2278/12 |
juris
Da fehlte den Richtern wohl die Fantasie - eine Frechheit, dieses Urteil.
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