Die Zeit wird knapp: GKV-Rückkehrer sollten sich schnell melden
Bild: Veer Inc.
Nur noch bis 31.12. besteht für bisher Nichtversicherte
die Möglichkeit, ohne Beitragszahlung für die Vergangenheit Mitglied
einer Krankenkasse zu werden. Wer hat die Chance auf Rückkehr in die
GKV?
Wer bisher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
versichert ist, hat jetzt eine einmalige Chance zur Mitgliedschaft.
Interessant ist diese Regelung vor allem für Personen, die eigentlich
schon seit 2007 versicherungspflichtig sind. Bisher mussten diese
„Nichtversicherten“ bei einer Wiederaufnahme in einer Krankenkasse bzw.
der Rückkehr in die GKV
die Beiträge für die nichtversicherte Zeit nachzahlen. Aber gerade für
den betroffenen Personenkreis stellt diese Beitragsnachzahlung eine fast
unüberwindbare Hürde dar.
Bislang mussten Beiträge für die Vergangenheit nachgezahlt werden
Denn insbesondere stehen ehemalige Selbstständige ohne
Krankenversicherungsschutz da. Viele Selbstständige konnten zu einem
früheren Zeitpunkt ihre Beiträge zur Krankenkasse nicht zahlen. Nach den
damaligen Regelungen konnten die Krankenkassen bei Zahlungsrückstand
die Mitgliedschaft dann beenden. Da sich die Vermögenssituation dieser
Selbstständigen oft jedoch nicht wesentlich ändert, nutzte diese
Versicherungspflicht der Nichtversicherten nichts, solange sie an die
Nachzahlung der Beiträge gekoppelt war. Das ist jetzt anders.
Keine Beiträge, keine Säumniszuschläge
Für
Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft noch nicht festgestellt
worden ist und die sich bis zum Stichtag 31.12.2013 bei der Krankenkasse
melden, werden sämtliche für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der
Versicherungspflicht (frühestens 1.4.2007) und der Anzeige der
Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse
festgestellten Beitragsansprüche sowie darauf entfallende Säumniszuschläge
erlassen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen im
Nacherhebungszeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und
Anzeige bei der Krankenkasse keine Leistungen in Anspruch genommen
haben.
Praxistipp: Soweit doch Leistungen etc. in Anspruch genommen worden sind, muss auf eine nachträgliche Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung durch die Krankenkasse verzichtet werden. Dazu reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung aus. |
Es
handelt es sich also um einen „Neuanfang“ in der GKV, der die
Vergangenheit im Ergebnis vollständig ausblendet. Und was für die
Krankenversicherung gilt, gilt auch für die Pflegeversicherung. Bislang
machten jedoch wenige Betroffene von diesm "lukrativen" Angebot Gebrauch
(s. News v. 11.11.2013).
Beiträge nach dem Mindesteinkommen
Für
die künftig dann allerdings laufend fälligen Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung ist die Höhe des aktuellen Einkommens maßgebend. Die
Beitragsbemessung richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen für
freiwillig Versicherte. Ohne nennenswertes Einkommen gilt der
Mindestbeitrag. Berechnet wird er für den Kalendertag mindestens aus dem
der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. So beträgt der Monatsbeitrag
zur Krankenversicherung beim ermäßigten Beitragssatz ohne
Krankengeldanspruch im Jahre 2013 monatlich 133,85 EUR, ab 1.1.2014 dann
mindestens 137,33 EUR.
Änderung auch in der PKV
Auch
Mitglieder in der privaten Versicherungen profitieren: Privat
Krankenversicherte werden nach einem Mahnverfahren in einen
Notlagentarif überführt. Dadurch soll eine Anhäufung von Schulden
verhindern werden. Denn der Notlagentarif ist billiger als der
Normalbetrag. Trotzdem sichert er den Kunden für die Zeit finanzieller
Notlagen ein Mindestpaket an absolut notwendigen Leistungen zu.
Quelle: Haufe online Redaktion
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