Das LSG Celle-Bremen hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Verzögerungen der Sozialversicherungsträger bei der Versorgung eines schwerhörigen Menschen mit Hörgeräten dazu führen können, dass eine auf umgehende und effektive Versorgung ausgerichtete Eilentscheidung durch das Gericht erlassen wird.
Ein 50-jähriger hochgradig schwerhöriger Mann war mit seinen
bisherigen Hörgeräten nur noch sehr unzureichend versorgt. Die
bisherigen Hörgeräte waren insbesondere durch eine weitere
Verschlechterung des Hörvermögens so insuffizient geworden, dass der
Kläger sich an privaten und beruflichen Gesprächen in weitem Umfang
nicht mehr beteiligen konnte. Obwohl er bereits im Jahr 2008 bei der
beklagten Rentenversicherung einen Antrag auf eine verbesserte
Hörgeräteversorgung gestellt hatte, leitete dieser keine Unterstützung
ein. Die Rentenversicherung räumte den Versorgungsbedarf durchaus ein,
verwies aber auf eine Zuständigkeit der Krankenkasse.
Dagegen hat der Kläger im Jahr 2009 Klage vor dem SG Oldenburg erhoben. Das Sozialgericht lud die Krankenversicherung des Klägers bei und verurteilte die beklagte Rentenversicherung, dem Kläger für seine Hörstörung angemessene Geräte zu verschaffen. Dagegen legte die Rentenversicherung im Jahr 2011 Berufung beim Landessozialgericht ein. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass sie auch als erstangegangener Rehabilitationsträger die erforderliche Hilfe ablehnen könne, wenn die Zuständigkeit eines anderen Trägers in Betracht komme.
Das LSG Celle-Bremen hat die Rentenversicherung im Eilrechtsschutz verpflichtet, den Hörgeräteakustiker des Klägers zu beauftragen, den Kläger nach einer Neuanpassung mit den Hörgeräten zu versorgen, die den bestmöglichen Ausgleich bringen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts haben sowohl die Rentenversicherung als auch die Krankenversicherung des Klägers eine auffällige Verzögerungstaktik verfolgt. Die Rentenversicherung habe trotz der Dringlichkeit der Versorgung des Klägers das Ruhen des Verfahrens beantragt, die Krankenversicherung habe sogar noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie in den 45 Monaten seit ihrer Beiladung zum Rechtstreit noch keine Gelegenheit gehabt habe, das Anliegen des Klägers zu prüfen.
Angesichts des langjährigen Versorgungsdefizits könne der Kläger nicht auf ein Neubescheidungsurteil gegen die beklagte Rentenversicherung verwiesen werden. Das Gericht könne die Beklagte vielmehr auch im einstweiligen Rechtsschutz zur konkreten Versorgung verpflichten, dies selbst dann, wenn dadurch das Ergebnis der Hauptsache vorweggenommen werde.
Dabei habe das Landessozialgericht berücksichtigt, dass sich der Kläger zuerst an den Rentenversicherungsträger gewandt habe; dieser habe den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist an einen anderen Träger weitergeleitet. Damit sei der Rentenversicherungsträger nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen und den klaren Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, den Rehabilitationsbedarf des Klägers umfassend und zeitnah abzudecken und insbesondere für eine leidensgerechte Hörgeräteversorgung Sorge zu tragen.
Angesichts der Schwere der Hörbeeinträchtigung und ihrer individuellen Ausprägung in diesem Einzelfall könne der notwendige bestmögliche Ausgleich nicht bereits mit zum sog. Festbetrag erhältlichen preiswerteren Hörgeräten erreicht werden. Daher wurde der Rentenversicherungsträger zugleich verpflichtet, in einem angemessenen Rahmen auch über den Festbetrag hinausgehende Kosten der Hörgeräteversorgung zu tragen.
Entscheidend sei darauf abzustellen, dass der Kläger durch die bisherige stark defizitäre Versorgung seit Jahren im privaten und beruflichen Leben schwer und nachhaltig in seinen Grundrechten beeinträchtigt worden sei. Von Verfassungs wegen sei ihm eine weitere Hinnahme dieses Zustandes schlechthin nicht mehr zumutbar. In solchen Fällen müssten sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dem Staat sei nach der Rechtsprechung des BVerfG die Würde des Menschen in einer Situation der Hilfebedürftigkeit besonders anvertraut. Umso schwerer wiegen die dargelegten Versäumnisse der beteiligten Sozialleistungsträger. Weder der Träger der Rentenversicherung noch die Krankenkasse habe in dem seit Jahren währenden Rechtsstreit auch nur ernsthafte Anstrengungen zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Ausgleich der Hörbehinderung gezeigt.
Der Beschluss des LSG Celle-Bremen ist nicht anfechtbar.
Quelle: juris
Dagegen hat der Kläger im Jahr 2009 Klage vor dem SG Oldenburg erhoben. Das Sozialgericht lud die Krankenversicherung des Klägers bei und verurteilte die beklagte Rentenversicherung, dem Kläger für seine Hörstörung angemessene Geräte zu verschaffen. Dagegen legte die Rentenversicherung im Jahr 2011 Berufung beim Landessozialgericht ein. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass sie auch als erstangegangener Rehabilitationsträger die erforderliche Hilfe ablehnen könne, wenn die Zuständigkeit eines anderen Trägers in Betracht komme.
Das LSG Celle-Bremen hat die Rentenversicherung im Eilrechtsschutz verpflichtet, den Hörgeräteakustiker des Klägers zu beauftragen, den Kläger nach einer Neuanpassung mit den Hörgeräten zu versorgen, die den bestmöglichen Ausgleich bringen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts haben sowohl die Rentenversicherung als auch die Krankenversicherung des Klägers eine auffällige Verzögerungstaktik verfolgt. Die Rentenversicherung habe trotz der Dringlichkeit der Versorgung des Klägers das Ruhen des Verfahrens beantragt, die Krankenversicherung habe sogar noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie in den 45 Monaten seit ihrer Beiladung zum Rechtstreit noch keine Gelegenheit gehabt habe, das Anliegen des Klägers zu prüfen.
Angesichts des langjährigen Versorgungsdefizits könne der Kläger nicht auf ein Neubescheidungsurteil gegen die beklagte Rentenversicherung verwiesen werden. Das Gericht könne die Beklagte vielmehr auch im einstweiligen Rechtsschutz zur konkreten Versorgung verpflichten, dies selbst dann, wenn dadurch das Ergebnis der Hauptsache vorweggenommen werde.
Dabei habe das Landessozialgericht berücksichtigt, dass sich der Kläger zuerst an den Rentenversicherungsträger gewandt habe; dieser habe den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist an einen anderen Träger weitergeleitet. Damit sei der Rentenversicherungsträger nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen und den klaren Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, den Rehabilitationsbedarf des Klägers umfassend und zeitnah abzudecken und insbesondere für eine leidensgerechte Hörgeräteversorgung Sorge zu tragen.
Angesichts der Schwere der Hörbeeinträchtigung und ihrer individuellen Ausprägung in diesem Einzelfall könne der notwendige bestmögliche Ausgleich nicht bereits mit zum sog. Festbetrag erhältlichen preiswerteren Hörgeräten erreicht werden. Daher wurde der Rentenversicherungsträger zugleich verpflichtet, in einem angemessenen Rahmen auch über den Festbetrag hinausgehende Kosten der Hörgeräteversorgung zu tragen.
Entscheidend sei darauf abzustellen, dass der Kläger durch die bisherige stark defizitäre Versorgung seit Jahren im privaten und beruflichen Leben schwer und nachhaltig in seinen Grundrechten beeinträchtigt worden sei. Von Verfassungs wegen sei ihm eine weitere Hinnahme dieses Zustandes schlechthin nicht mehr zumutbar. In solchen Fällen müssten sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dem Staat sei nach der Rechtsprechung des BVerfG die Würde des Menschen in einer Situation der Hilfebedürftigkeit besonders anvertraut. Umso schwerer wiegen die dargelegten Versäumnisse der beteiligten Sozialleistungsträger. Weder der Träger der Rentenversicherung noch die Krankenkasse habe in dem seit Jahren währenden Rechtsstreit auch nur ernsthafte Anstrengungen zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Ausgleich der Hörbehinderung gezeigt.
Der Beschluss des LSG Celle-Bremen ist nicht anfechtbar.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen |
Erscheinungsdatum: | 17.12.2013 |
Entscheidungsdatum: | 04.11.2013 |
Aktenzeichen: | L 2 R 438/13 ER |
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