Kein Almosen, sondern ein Recht
Wohnen kostet Geld - für
Menschen mit geringen Einkommen oft zu viel. In solchen Fällen hilft der
Staat mit Wohngeld. Dieses Geld ist kein Almosen. Wer zum Kreis der
Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Grundlage hierfür:
das Wohngeldgesetz.
Foto: Bundesregierung/Stutterheim
Wohngeld wird gezahlt:
- als Mietzuschuss für Personen, die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind,
- als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind.
Wer erhält Wohngeld?
Ob jemand Wohngeld in Anspruch nehmen kann und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des monatlichen Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.
Ein Antrag muss sein
Wohngeld kann nur erhalten, wer einen Antrag stellt
und die Voraussetzungen nachweist. Antragsformulare gibt es bei der
örtlichen Wohngeldbehörde: der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder
Kreisverwaltung. Dort erhält man auch eine umfassende Beratung.
Auf den Wohngeldantrag hin erteilt die zuständige
Behörde einen schriftlichen Bescheid. Wer Fragen oder Zweifel hat,
wendet sich an die örtliche Wohngeldstelle.
Was sind Höchstbeträge?
Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe
Wohnkosten geleistet. Die Miete beziehungsweise Belastung ist nur bis zu
bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese Höchstbeträge richten
sich nach dem örtlichen Mietenniveau und der Anzahl der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Wie hoch ist das Wohngeld?
Das Wohngeld stellt nur einen Zuschuss zur Miete
oder Belastung dar. Ein Teil der Aufwendungen für den Wohnraum muss in
jedem Fall von der wohngeldberechtigten Person und von den
Haushaltsmitgliedern selbst getragen werden.
Wer die Haushaltsgröße, das monatliche
Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung
ausgerechnet hat, kann die Höhe des Wohngeldes aus den maßgebenden
Wohngeldtabellen ablesen.
Wie lange wird gezahlt?
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate
bewilligt. Wer danach weiter Wohngeld in Anspruch nehmen will, muss
erneut einen Antrag stellen - möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des
Bewilligungszeitraums, damit die laufende Wohngeldzahlung nicht
unterbrochen wird.
Alle Angaben richtig?
Die Angaben aller Haushaltsmitglieder darf die
Wohngeldbehörde durch einen Datenabgleich überprüfen. So soll vermieden
werden, dass jemand zu Unrecht Wohngeld bezieht. Beispielsweise kann die
Wohngeldbehörde ermitteln, ob jemand Wohngeld mehrfach bezieht ob die
Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, tatsächlich genutzt wird.
Quelle: Bundesregierung 16.12.2013
Und passend zum Fest : Der neue Wohngeldkommentar vom Sozialrechtsexperten Ludwig Zimmermann.
Erscheint im Januar 2014.
Wohngeldgesetz
Handkommentar
Von RA Ludwig Zimmermann, FASozR u FAArbR
2014, 189 S., Broschiert,
ISBN 978-3-8329-4836-8
ISBN 978-3-8329-4836-8
Erscheint am 10.01.2014
Was hilft dem Wohngeldberechtigten der Anspruch auf Wohngeld, wenn der Wohngeldantrag nicht bearbeitet wird. Heutige, 24.2.14, Auskunft vom Bezirksamt Neukölln man bearbeite gerade die Anträge von August 2013, der Antragsteller möge sich noch etwas gedulden, schliesslich habe der seinen Antrag je erst im Dezember 2013 für Januar 2014 gestellt. Selber Schuld.
AntwortenLöschen