Der VGH München hat ein Urteil des VG Ansbach bestätigt, mit dem
in einem Einzelfall eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag abgelehnt wurde.
Die in einer Privatwohnung lebende Klägerin berief sich zum einen
auf ihre Behinderung und Pflegebedürftigkeit und machte zum anderen
geltend, einkommensschwach zu sein. Wegen der Behinderung und
Pflegebedürftigkeit hatte ihr die Gebühreneinzugszentrale der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) eine Reduzierung des
Beitrags auf ein Drittel (5,99 Euro) zugestanden; bei Bezug bestimmter
staatlicher Sozialleistungen könne neben der Ermäßigung eine Befreiung
beantragt werden. Der Befreiungsantrag der Klägerin wurde abgelehnt,
weil sie das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend
nachgewiesen habe.
Der VGH München hat festgestellt, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer Behinderung nach den einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort gilt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs geht die von den Vertragsparteien des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags und den Länderparlamenten getroffene Regelung auf eine Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2000 (BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R) zurück. Hierdurch solle einerseits den eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, die das Rundfunkangebot nicht in vollem Umfang nutzen können, Rechnung getragen und ihnen ein erleichterter Zugang zu den Rundfunkangeboten ermöglicht werden. Andererseits diene die Regelung dem Ziel, diese Personengruppen durch einen reduzierten Beitrag angemessen an der Rundfunkfinanzierung, die auch die Kosten für den Ausbau und die Bereitstellung barrierefreier Angebote abdecke, zu beteiligen. Eine gänzliche Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht setze allerdings den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Sozialleistungsträgers voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit sei auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen. Dass die Beitragspflicht in Privatwohnungen lebender Behinderter und Pflegebedürftiger lediglich ermäßigt sei, von Rundfunknutzern in Behinderten- und Pflegeheimen dagegen nach Maßgabe des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags kein Rundfunkbeitrag erhoben werde, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
juris
Der VGH München hat festgestellt, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen einer Behinderung nach den einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht fort gilt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs geht die von den Vertragsparteien des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags und den Länderparlamenten getroffene Regelung auf eine Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2000 (BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R) zurück. Hierdurch solle einerseits den eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, die das Rundfunkangebot nicht in vollem Umfang nutzen können, Rechnung getragen und ihnen ein erleichterter Zugang zu den Rundfunkangeboten ermöglicht werden. Andererseits diene die Regelung dem Ziel, diese Personengruppen durch einen reduzierten Beitrag angemessen an der Rundfunkfinanzierung, die auch die Kosten für den Ausbau und die Bereitstellung barrierefreier Angebote abdecke, zu beteiligen. Eine gänzliche Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht setze allerdings den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Sozialleistungsträgers voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit sei auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen. Dass die Beitragspflicht in Privatwohnungen lebender Behinderter und Pflegebedürftiger lediglich ermäßigt sei, von Rundfunknutzern in Behinderten- und Pflegeheimen dagegen nach Maßgabe des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags kein Rundfunkbeitrag erhoben werde, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
Gericht/Institution: | Bayerischer Verwaltungsgerichtshof |
Erscheinungsdatum: | 09.12.2013 |
Entscheidungsdatum: | 03.12.2013 |
Aktenzeichen: | 7 ZB 13.1817 |
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