Das BVerwG hat entschieden, dass die Erhöhung der gesetzlichen
Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft für das Entstehen eines
eheunabhängigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten von zwei
auf drei Jahren auch für Ausländer gilt, die nach altem Recht zwar die
Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt hätten,
einen entsprechenden Antrag aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung
gestellt haben.
Zum 01.07.2011 wurde die gesetzliche Mindestdauer der ehelichen
Lebensgemeinschaft für das Entstehen eines eheunabhängigen
Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten von zwei auf drei Jahre
erhöht.
Der aus Syrien stammende Kläger reiste im Jahre 2000 mit einem Visum für ein Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der ihm für seine Ausbildung erteilte Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis März 2009 verlängert. Am 04.03.2009 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die nach Verlängerung eine Geltungsdauer bis zum 12.05.2012 hatte. Im Mai 2011 trennten sich die Eheleute; im September 2011 beantragte der Kläger eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers habe nicht mindestens drei Jahre bestanden. Die bis Juni 2011 geltende Vorschrift, nach der schon eine Bestandsdauer von zwei Jahren ausgereicht hätte, sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar.
Das VG Stuttgart hatte die Klage abgelehnt. Daraufhin legte der Kläger Revision ein.
Das BVerwG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des BVerwG kann ein Ausländer, der in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, gemäß § 31 Abs. 1 des AufenthG eine vom Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres im Anschluss an den auf die Ehe bezogenen Aufenthaltstitel beanspruchen. Voraussetzung hierfür war nach dem bis Juni 2011 geltenden Recht, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens zwei Jahre lang bestanden hatte. Mit Wirkung vom 01.07.2011 ist diese Mindestbestandsdauer auf drei Jahre erhöht worden; eine ausdrückliche Übergangsvorschrift zur Regelung von Altfällen gibt es nicht.
Diese aktuelle Fassung der Vorschrift sei für den Kläger maßgeblich. Zwar hätten die Eheleute ihre eheliche Lebensgemeinschaft nach etwas mehr als zwei Jahren noch unter der Geltung des alten Rechts beendet; zu diesem Zeitpunkt wäre eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach der Altfassung noch in Betracht gekommen. Der Anspruch auf eine solche eigenständige Aufenthaltserlaubnis entstehe indes nicht automatisch, sondern erst mit Antragstellung. Der Kläger habe erst nach Inkrafttreten der für ihn ungünstigeren Gesetzesfassung einen entsprechenden Antrag gestellt, so dass ihm im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch kein Anspruch auf den Aufenthaltstitel zugestanden habe. Dies sei hier auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Im Übrigen enthalte das Gesetz für problematische Einzelfälle in § 31 Abs. 2 AufenthG eine Härtefallregelung.
Vorinstanz
VG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2012 - 11 K 2538/12
Quelle: juris
Der aus Syrien stammende Kläger reiste im Jahre 2000 mit einem Visum für ein Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der ihm für seine Ausbildung erteilte Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis März 2009 verlängert. Am 04.03.2009 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die nach Verlängerung eine Geltungsdauer bis zum 12.05.2012 hatte. Im Mai 2011 trennten sich die Eheleute; im September 2011 beantragte der Kläger eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers habe nicht mindestens drei Jahre bestanden. Die bis Juni 2011 geltende Vorschrift, nach der schon eine Bestandsdauer von zwei Jahren ausgereicht hätte, sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar.
Das VG Stuttgart hatte die Klage abgelehnt. Daraufhin legte der Kläger Revision ein.
Das BVerwG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des BVerwG kann ein Ausländer, der in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, gemäß § 31 Abs. 1 des AufenthG eine vom Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres im Anschluss an den auf die Ehe bezogenen Aufenthaltstitel beanspruchen. Voraussetzung hierfür war nach dem bis Juni 2011 geltenden Recht, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens zwei Jahre lang bestanden hatte. Mit Wirkung vom 01.07.2011 ist diese Mindestbestandsdauer auf drei Jahre erhöht worden; eine ausdrückliche Übergangsvorschrift zur Regelung von Altfällen gibt es nicht.
Diese aktuelle Fassung der Vorschrift sei für den Kläger maßgeblich. Zwar hätten die Eheleute ihre eheliche Lebensgemeinschaft nach etwas mehr als zwei Jahren noch unter der Geltung des alten Rechts beendet; zu diesem Zeitpunkt wäre eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach der Altfassung noch in Betracht gekommen. Der Anspruch auf eine solche eigenständige Aufenthaltserlaubnis entstehe indes nicht automatisch, sondern erst mit Antragstellung. Der Kläger habe erst nach Inkrafttreten der für ihn ungünstigeren Gesetzesfassung einen entsprechenden Antrag gestellt, so dass ihm im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch kein Anspruch auf den Aufenthaltstitel zugestanden habe. Dies sei hier auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Im Übrigen enthalte das Gesetz für problematische Einzelfälle in § 31 Abs. 2 AufenthG eine Härtefallregelung.
Vorinstanz
VG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2012 - 11 K 2538/12
Gericht/Institution: | BVerwG | ||
Erscheinungsdatum: | 10.12.2013 | ||
Entscheidungsdatum: | 10.12.2013 | ||
Aktenzeichen: | 1 C 1.13 |
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