Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, ob ein Orthopäde auf
Schadensersatz haftet, wenn er bei einer Patientin, die er nach einem
Skiunfall behandelte und die zwei Tage später an einer durch den
Skiunfall ausgelösten Lungenembolie starb, eine Thromboseprophylaxe
unterlassen hat.
Eine durch Knieverletzungen infolge eines Skiunfalls bei einer
64jährigen Patientin ausgelöste Thrombose kann zu einer Lungenembolie
führen, an deren Folge die Patientin verstirbt, ohne dass dem
Orthopäden, der die Patientin 2 Tage vor der Lungenembolie behandelt,
eine unzureichende Thromboseprophylaxe vorgeworfen werden kann. Das hat
der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.10.2013 entschieden
und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld
bestätigt.
Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld bestätigt.
Die seinerzeit 64-jährige Ehefrau des Klägers aus Bielefeld
verunfallte im Februar 2009 im Skiurlaub. Sie zog sich eine Distorsion
beider Kniegelenke und eine Innenbandläsion eines Kniegelenks zu. Mit
einer Kniemanschette und zwei Gehhilfen versorgt kehrte sie Anfang März
2009 nach Bielefeld zurück und stellte sich in der Praxis der beiden
beklagten Orthopäden vor. Nach ärztlicher Untersuchung wurde dort die
Manschette entfernt und die Patientin an eine radiologische Praxis
verwiesen, in der ca. zehn Tage später ein MRT erfolgen sollte. Bereits
zwei Tage nach der Behandlung bei den Beklagten erlitt die Patientin
infolge einer Thrombose eine Lungenembolie und kollabierte. Notärztlich
wiederbelebt entwickelte sich bei der Patientin ein Hirnödem, durch
welches sie wenige Tage später verstarb. Mit der Begründung, dass die
Beklagten behandlungsfehlerhaft eine ausreichende Thromboseprophylaxe
unterlassen hätten, hat der hinterbliebene Ehemann Schadensersatz
verlangt, u.a. eine Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen
Haushaltsführungsschaden in Höhe von ca. 300 Euro monatlich.
Das LG Bielefeld hat die Klage abgewiesen.
Das LG Bielefeld hat die Klage abgewiesen.
Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld bestätigt und die Berufung des Ehemannes zurückgewiesen.
Das Oberlandesgerichts konnte nach der Anhörung eines
medizinischen Sachverständigen nicht feststellen, dass die Beklagten
behandlungsfehlerhaft eine Thromboseprophylaxe unterließen. Das Abnehmen
der Kniemanschette und die Aufforderung an die Patientin, das verletzte
Bein schmerzadaptiert voll zu belasten, seien eine seinerzeit
ausreichende Behandlung gewesen. Für eine weitere Abklärung eines
Thromboserisikos habe es keine anamnestischen oder klinischen
Anhaltspunkte gegeben. Ohne diese Anhaltspunkte sei auch eine
medikamentöse Prophylaxe nicht indiziert gewesen. Eine sich erst
anbahnende Thrombose sei klinisch nicht zu diagnostizieren.
Gericht/Institution: | OLG Hamm |
Erscheinungsdatum: | 04.12.2013 |
Entscheidungsdatum: | 18.10.2013 |
Aktenzeichen: | 26 U 119/12 |
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