Übersicht über die wesentlichen Änderungen und
Neuregelungen, die zum 1. Januar 2014 im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.
© Colorbox
- 1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
- 2. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
- 3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regelbedarfe in
der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 391 €.
Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2014 im Einzelnen:
Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2014 im Einzelnen:
- Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 391 € - Regelbedarfsstufe 2
(jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 353 € - Regelbedarfsstufe 3
(erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 313 € - Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 296 € - Regelbedarfsstufe 5
( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 261 € - Regelbedarfsstufe 6
(Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 229 €
b) Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld soll auch in 2014 durch Vermeidung
von Arbeitslosigkeit positiv auf den Arbeitsmarkt wirken. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daher eine Verordnung
erlassen, nach der die Bezugsdauer für das konjunkturelle
Kurzarbeitergeld für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2014 entstehen,
bis zu 12 Monate betragen kann. Ohne den Erlass der Verordnung wäre die
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2014 auf die gesetzlich
vorgesehene Dauer von sechs Monaten zurückgefallen. Die Verlängerung der
Bezugsdauer ist rein vorsorglich erfolgt, um Betrieben bei
Arbeitsausfällen weiterhin Planungssicherheit zu geben.
c) Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen
Für Arbeitgeber besteht ab 1. Januar 2014 die
Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung, Arbeits- und
Nebeneinkommensbescheinigungen für die Berechnung von Arbeitslosengeld
alternativ zur Ausstellung in Papierform auch elektronisch an die
Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Die Nutzung des elektronischen
Verfahrens setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin bzw.
der Arbeitnehmer darüber informiert ist und der elektronischen
Übersendung nicht widerspricht. Näheres zum elektronischen
Übermittlungsverfahren (sogenanntes "BEA-Verfahren") kann der Homepage der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden:
2. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
a) Arbeitnehmerfreizügigkeit und Entsendung
Zum 1.Januar 2014 laufen die Übergangsbestimmungen
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien aus.
Ab diesem Zeitpunkt genießt diese Personengruppe die volle
Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU.
Gleichzeitig treten die Freizügigkeitsbeschränkungen für Entsendungen
in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration außer Kraft.
3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen
Rentenversicherung soll ab dem 1. Januar 2014 weiterhin 18,9 Prozent in
der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1 Prozent in der
knappschaftlichen Rentenversicherung betragen.
b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67
Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente
mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des
Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit
67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte,
die 1949 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen
gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und drei Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich
die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird
in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die
Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren
liegen.
c) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt 2014 von 4,1 Prozent auf 5,2 Prozent an.
d) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die
Sozialversicherungsrechengrößen 2014 wurden die maßgeblichen
Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im
Jahr 2012 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der
Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage
gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2014
im Überblick:
Rechengrößen der Sozialversicherung 2014: | ||||
---|---|---|---|---|
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung
|
5.950 €
|
71.400 €
|
5.000 €
|
60.000 €
|
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung |
7.300 €
|
87.600 €
|
6.150 €
|
73.800 €
|
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung
|
5.950 €
|
71.400 €
|
5.000 €
|
60.000 €
|
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung
|
4.462,50 €
|
53.550 €
|
4 462,50 €
|
53.550 €
|
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung
|
4.050 €
|
48.600 €
|
4.050 €
|
48.600 €
|
Bezugsgröße
in der Sozialversicherung
|
2.765 €*
|
33.180 €*
|
2.345 €
|
28.140 €
|
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 34 857 € |
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung soll ab dem 1. Januar 2014
weiterhin 85,05 € monatlich betragen.
f) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013)
Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:
- Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 391 € - Regelbedarfsstufe 2
(jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 353 € - Regelbedarfsstufe 3
(erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 313 € - Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 296 € - Regelbedarfsstufe 5
( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 261 € - Regelbedarfsstufe 6
(Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 229 €
g) Gleitzonenfaktor 2014
Ab dem 1. Januar 2014 gilt für Beschäftigte in
der Gleitzone (450,01 bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue
Gleitzonenfaktor 0,7605.
h) Sachbezugswerte 2014
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat
jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im
Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung
mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für
Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der
Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung
ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2012 bis Juni 2013 um 2,53
Prozentpunkte und für Unterkunft oder Mieten um 2,2 Prozentpunkte
gestiegen. Auf dieser Grundlage wurden die Monatswerte für die
Verpflegung für 2014 von 224 auf 249 € und der Wert für Unterkunft oder
Mieten von 216 auf 221 € angehoben.
Quelle: BMAS
Kommentare
Kommentar veröffentlichen