Direkt zum Hauptbereich

Hartz IV-Ehepaar organisiert illegale Sex-Partys


 Von 
Sex-Partys für 180 Euro. Ein Ehepaar ist nun aufgeflogen. Foto: AFP
Ein als arbeitslos gemeldetes Ehepaar in Frankfurt soll rund 450 Sex-Partys illegal organisiert haben. Jetzt muss es sich wegen Betrugs und Steuerhinterziehung verantworten. Allein dem Finanzamt soll ein Schaden von einer Million Euro entstanden sein.
 
Frankfurt. –  
Die Sex-Party hatte noch gar nicht angefangen, da war sie auch schon wieder beendet. Polizeibeamte und Mitarbeiter des Ordnungsamts platzten am Mittwochabend in ein Hotelzimmer in der Frankfurter Innenstadt bevor die Teilnehmer richtig loslegen konnten. „Gang Bang verhindert – Betrug und Steuerhinterziehung aufdeckt“, vermeldete das Ordnungsamt gleichermaßen stolz wie vollmundig.
Die Nachricht von dem Ehepaar, das 450 illegale Sex-Partys ausgerichtet und nebenher noch Arbeitslosengeld bezogen hat, avancierte am Donnerstag im Nu zur Spitzenmeldung der großen Online-Portale. „Die Sache hört sich wilder an, als sie war“, sagt hingegen Polizeisprecher Rüdiger Reges.
Als die Beamten das Zimmer enterten, waren fünf Gäste anwesend. Der 51-jährige „Gastgeber“ der Party, seine zwei Jahre jüngere Frau und drei weitere Personen. „Passiert war da noch nix“, verrät Reges.
Für die Ermittler stellte sich die Situation zunächst also sehr unspektakulär dar. Denn, so verrät Ralph Rohr, Sprecher des Ordnungsamts: „Eigentlich handelt es sich bei Prostitution außerhalb der Sperrzone nur um eine Ordnungswidrigkeit.“ Da aber bei dem Ehepaar auch noch zwei Laptops sichergestellt werden konnten, wussten die Ermittler schnell, dass das Ehepaar aus der Nähe von Berlin sich schon seit Jahren etwas dazu verdient und als Gastgeber von Sexpartys durch die Lande reist.
Bis 2010 hatte das Ehepaar noch ein Gewerbe für „Internetdienste“ laufen, dieses dann aber wieder abgemeldet. „Wegen Erfolglosigkeit“, gab das Ehepaar in der Vernehmung an. In Wahrheit aber wohl eher, um keine Steuern zahlen zu müssen. 180 Euro Eintritt mussten die Gäste zahlen. Vor dem Hintergrund, dass die Ermittler von einem Schaden für den Fiskus in Höhe von fast einer Million Euro ausgehen, müssen einige der Sexpartys wohl deutlich größer gewesen sein als die geplatzte Veranstaltung am Mittwoch in Frankfurt. An Arbeitslosengeld hatten die beiden Brandenburger seit 2005 jedenfalls „nur“ gut 70.000 Euro eingestrichen.
Die Hotelleitung wusste nichts
Die Partys hatte das geschäftstüchtige Ehepaar jeweils auf einschlägigen Internetseiten beworben. Dumm nur, dass Mitarbeiter der Abteilung 2 des Frankfurter Ordnungsamtes die Seiten auch regelmäßig durchforsten, um illegaler Prostitution auf die Spur zu kommen.
Anders als die Ermittler wusste das Hotel übrigens nichts von der geplanten Sexparty. „Die Hotelleitung war not amused“, so Polizeisprecher Reges. Das Ehepaar aus Brandenburg flog aus dem Hotel und bekam Hausverbot erteilt. Die Lust auf Frankfurt dürfte dem Pärchen dank der findigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes aber ohnehin vergangen sein. Auf die Gang-Bang-Organisatoren wartet nun eine Anklage wegen Betrugs und Steuerhinterziehung.       


Kommentare

  1. Falls auch ein Dark Room vorgesehen war, besteht zusätzlich noch Verdunkelungsgefahr.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist