Direkt zum Hauptbereich

Hartz-IV-Empfänger profitieren

 Schützenhilfe für den Versandhändler: Arbeitsagentur lobt Amazon als Job-Magnet
Sonntag, 22.12.2013, 20:58 · von FOCUS-Redakteur  

 
Die Gewerkschaft Verdi attackiert den Internethändler Amazon heftig - und doch darf sich das US-Unternehmen über lobende Worte freuen. Absender: die Bundesagentur für Arbeit und ein Bürgermeister. Sie erkennen in dem Versandhändler einen Arbeitsplatzmotor.
Im Dauerstreit mit der Gewerkschaft Verdi um bessere Arbeitsbedingungen erhält Online-Händler Amazon nun Image-Hilfe von unparteiischer Seite: Die acht Zweigstellen der Bundesagentur für Arbeit (BA), die mit den Logistikzentren zusammenarbeiten, bewerten auf FOCUS-Anfrage Amazon überraschend positiv.
Die Arbeitsagenturen betonen vor allem eines: Dass der US-Konzern auch Menschen einstellt, die sonst kaum Job-Chancen haben. Das Unternehmen sei für die Region ein wichtiger Arbeitgeber, weil es "keine speziellen Qualifikationsanforderungen an Beschäftigte stellt", urteilt die BA-Filiale Leipzig beispielhaft. Vermitteln lasse sich, wer motiviert, körperlich leistungsfähig und bereit zur Schichtarbeit sei: "Diese wenigen Anforderungen ermöglichen uns, viele arbeitslose Menschen in Beschäftigung zu bringen, besonders auch Menschen mit niedriger oder vom Arbeitsmarkt nicht nachgefragter Qualifikation."

Perspektive für schwer vermittelbare Arbeitskräfte?

Andere Arbeitsagenturen äußern sich ähnlich. Amazon eröffne eine Perspektive für "Ungelernte und ältere Arbeitskräfte" (Hamm), für "Personen mit Migrationshintergrund“ (Duisburg) und für "Menschen, die seit längerer Zeit arbeitslos sind" (Fulda). Soll heißen: Der Internet-Händler bietet Jobs für Chancenlose.
Das Job-Center Augsburg hebt hervor, "dass Amazon auch Menschen mit Handicaps beschäftigt". So habe man beispielsweise zwei Gehörlose vermitteln können, für die Amazon eigens einen Gebärdendolmetscher bemühe.

Amazon-Standorte senken die Arbeitslosenzahlen

Die Arbeitsagentur Pforzheim berichtet, das nach dem Start des Amazon-Logistikzentrums – entgegen des sonst üblichen saisonalen Anstiegs – die Zahl der Arbeitslosen gesunken sei, von 4835 im September 2012 auf 4463 im Dezember 2012. In Koblenz, so die dortige BA-Niederlassung, habe sich die Arbeitslosenquote binnen eines Jahres von sieben auf 6,4 Prozent verbessert – und von dem Rückgang "profitierten ganz überwiegend die so genannten Hartz-IV-Empfänger".
Positiv äußert sich auch Andreas Scharf, Bürgermeister der bayerischen Gemeinde Graben, in der Amazon 2011 ein Logistikzentrum eröffnete. Nach der Hochlaufphase steuere Amazon "künftig mindestens die Hälfte unserer Gewerbesteuereinnahmen" bei, sagte Scharf zu FOCUS. Der Verdi-Vorwurf, Amazon bezahle seinen Beschäftigten zu wenig, verwundert den Gemeinde-Vorsteher. "Wenn ich daran denke, in wie vielen Branchen ausgebildete Kräfte nicht über einen Stundenlohn von sieben Euro hinauskommen und dass der neue Mindestlohn 8,50 Euro beträgt, dann passt das für mich nicht zusammen." Amazon bietet einen Einstiegs-Stundenlohn von 9,55 Euro.
 Quelle: focus online

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist