Soweit die Dienstanweisungen der Agentur für Arbeit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose entgegenstehen, sind diese für die Rechtsprechung des Gerichts ohne Bedeutung
Der Eintritt einer zweiten (sechswöchigen) Sperrzeit für eine Nichtbewerbung setzt voraus, dass dem Arbeitslosen wegen der vorangegangenen (dreiwöchigen) Sperrzeit zuvor ein Bescheid erteilt worden ist (Anlehnung an BSG, Urteil vom 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R).
So die Rechtsauffassung des SG Kassel, Urteil vom 07.11.2012 - S 7 AL 214/10
Es fehlt an der (durch die Feststellung des Eintritts einer ersten Sperrzeit im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III) erforderlichen Warnfunktion, die den Kläger hätte veranlassen können, sich auf ein zweites Stellenangebot der Beklagten möglicherweise rechtzeitig zu bewerben.
Das Gericht bezieht sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 09.11.2010 (Az. B 4 AS 27/10 R) zur Frage eines wiederholten Meldeversäumnisses im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II entschieden, dass es für eine weitere Absenkung des Arbeitslosengeldes II mit einem jeweils erhöhten Absenkungsbetrag einer vorausgegangenen entsprechenden Feststellung eines ggf. weiteren Meldeversäumnisses mit einem Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe bedürfe.
Dies ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, jedoch spreche der systematische Zusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung dafür, eine jeweils weitere wiederholte Pflichtverletzung mit einem erhöhten Absenkungsbetrag erst dann anzunehmen, wenn eine vorangegangene Pflichtverletzung bereits mit einem Absenkungsbescheid der niedrigeren Stufe sanktioniert und dem Hilfebedürftigen zugestellten worden sei (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 27/10 R,RdNr. 19).
Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an (ebenso Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 159, RdNr. 369), und überträgt den Rechtsgedanken der Entscheidung des Bundessozialgerichtes auch auf Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III, da ein grundsätzlicher Unterschied zwischen wiederholten Obliegenheitsverletzungen hinsichtlich mangelnder Bewerbungsbemühungen eines Arbeitnehmers zu der vom Bundessozialgericht entschiedenen Rechtsmaterie nicht gegeben ist, sondern vielmehr eine vergleichbare rechtliche und tatsächliche Ausgangslage besteht.
Soweit die Dienstanweisungen der Beklagten der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose entgegenstehen, sind diese für die Rechtsprechung der erkennenden Kammer ohne Bedeutung.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
So die Rechtsauffassung des SG Kassel, Urteil vom 07.11.2012 - S 7 AL 214/10
Es fehlt an der (durch die Feststellung des Eintritts einer ersten Sperrzeit im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III) erforderlichen Warnfunktion, die den Kläger hätte veranlassen können, sich auf ein zweites Stellenangebot der Beklagten möglicherweise rechtzeitig zu bewerben.
Das Gericht bezieht sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 09.11.2010 (Az. B 4 AS 27/10 R) zur Frage eines wiederholten Meldeversäumnisses im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II entschieden, dass es für eine weitere Absenkung des Arbeitslosengeldes II mit einem jeweils erhöhten Absenkungsbetrag einer vorausgegangenen entsprechenden Feststellung eines ggf. weiteren Meldeversäumnisses mit einem Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe bedürfe.
Dies ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, jedoch spreche der systematische Zusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung dafür, eine jeweils weitere wiederholte Pflichtverletzung mit einem erhöhten Absenkungsbetrag erst dann anzunehmen, wenn eine vorangegangene Pflichtverletzung bereits mit einem Absenkungsbescheid der niedrigeren Stufe sanktioniert und dem Hilfebedürftigen zugestellten worden sei (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 27/10 R,RdNr. 19).
Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an (ebenso Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 159, RdNr. 369), und überträgt den Rechtsgedanken der Entscheidung des Bundessozialgerichtes auch auf Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III, da ein grundsätzlicher Unterschied zwischen wiederholten Obliegenheitsverletzungen hinsichtlich mangelnder Bewerbungsbemühungen eines Arbeitnehmers zu der vom Bundessozialgericht entschiedenen Rechtsmaterie nicht gegeben ist, sondern vielmehr eine vergleichbare rechtliche und tatsächliche Ausgangslage besteht.
Soweit die Dienstanweisungen der Beklagten der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose entgegenstehen, sind diese für die Rechtsprechung der erkennenden Kammer ohne Bedeutung.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
Das ist ja alles gut und schön, aber es zeigt wieder einmal, daß diese Richter voraussezten, daß es mit den "Sanktionene" seine Richtigkeit habe. - Wes' Brot ich eß', des' Lied ich sing'."
AntwortenLöschenSchönder wäre es, wenn sie mal ihre Kenntnisse vom Recht und ihr Gefühl von Gerechigkeit hervorholen würden und die Eier hätten, das "Sanktions"system vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.
Aber es ist bei Juristen im Verhältnis zum Begriff der Gerechtigkeit wie bei Theologen mit dem Verhältnis zum Glauben: So wie die Kenntnise der Glaubendogmatik noch lange keinen gläubigen Menschen macht, so führen Kenntnisse in der Dogmatik des Rechts noch nicht zur Erkenntnis, was Gerechtigkeit im Allgemeinen und was gerecht im Einzelnen ist.
Klingt komisch, ist aber so.