Direkt zum Hauptbereich

Sind Jobcenter zu streng? Gericht rüffelt Berliner Jobcenter

JobCenter muss verauslagte Kosten für Babyschwimmen erstatten, so die Rechtsauffassung des SG Berlin, Urteil vom 12.09.2012  - S 55 AS 34011/11.


1. Die Umstellung der ursprünglich auf Erbringung von Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB 2 zielende Leistungsklage auf eine auf Kostenerstattung gerichtete Zahlungsklage ist auch ohne Vorbefassung der Behörde mit der Erstattungsforderung zulässig.

2. Der Gutschein nach § 29 SGB 2 ändert nicht den Charakter der Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2 als Sach- bzw Dienstleistung, sondern hat die Funktion einer drittbegünstigenden Zusicherung der Anspruchsvoraussetzungen.

3. Bei rechtswidriger Verweigerung der Teilhabeleistungen nach § 28 Abs 7 SGB 2 sind die Kosten der sodann selbstbeschafften Leistung direkt dem Anspruchsberechtigten zu erstatten. Eine solche Kostenerstattungspflicht folgt aus dem grundrechtsverwirklichenden Charakter der Leistungen ebenso wie aus § 2 Abs 2 letzter Teilsatz SGB 1 und dem Prinzip der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG).

4. Der Begriff "Mitgliedsbeitrag" in § 28 Abs 7 Nr 1 SGB 2 ist weit auszulegen und nicht in dem Sinne eng zu verstehen, dass nur die Mitgliedschaft in eingetragenen Vereinen und Verbänden gefördert werden soll. Vielmehr umfasst der Begriff sämtliche Gebühren und Beiträge für institutionell organisierte Aktivitäten, welche als Teilhabeangebote im Sinne der Vorschrift anzuerkennen sind.

5. Die Einbeziehung der Eltern bei der sozialen und kulturellen Teilhabe von Kindern unter drei Jahren ist notwendig (z.B. beim Babyschwimmen) und verändert nicht den Charakter entsprechender Angebote als Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2, welche allerdings Familienaktivitäten (Kino, Museum, Zoo etc) nicht erfassen.

6. Eine Nachweisführung über die Teilnahme zu fordern, gestattet der Gesetzgeber den Behörden in Abweichung von dem nach §§ 20 ff SGB 10 eingeräumten Ermessen bei der Sachverhaltsaufklärung nach § 29 Abs 4 SGB 2 nur in begründeten Einzelfällen.

7. Der Bewilligungszeitraum für Teilhabeleistungen nach § 28 SGB 2 kann von demjenigen der Grundsicherungsleistungen abweichen und beispielsweise das Schuljahr umfassen.

8. Sofern Angebote mit höheren Kosten als 10,00 EUR im Nutzungsmonat über mehrere Monate genutzt werden, kommt im Rahmen von Ansparmöglichkeiten die volle Übernahme der Kosten in Betracht, wenn die Angebote nicht in allen Monaten des Bewilligungszeitraumes genutzt werden.



Anmerkung: Die Kosten für einen Babyschwimmkurs sind auch dann als Teilhabebedarf nach § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II berücksichtigungsfähig, wenn insoweit keine Mitgliedsbeiträge, sondern Kursgebühren anfallen( SG Darmstadt, Urteil vom 27.03.2012 - S 1 AS 1217/11).


Sind auch Ihnen rechtswidrig Teilhabeleistungen verweigert worden, so wenden Sie sich vertrauensvoll an das Taem des Sozialrechtsexperten. Sie suchen Hilfe zu Fragen rund um Hartz IV - hier sind Sie an der richtigen Stelle.Das Taem des RA Ludwig Zimmermann ist Ihnen gerne behilflich.

Der Beitrag wurde von Detlef Brock erstellt - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist