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Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist im Falle einer Erbschaft, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist

Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist im Falle einer Erbschaft, ob der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist.


Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen (BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R -; Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R -; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R -).

Bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen handelt es sich regelmäßig um eine Vermögensumschichtung, da sie den Vermögensbestand des Veräußerers nicht verändert.

Eine andere Beurteilung kann sich nur ergeben, wenn für eine Sache oder ein Recht ein Kaufpreis erlangt wird, der über dem Wert des veräußerten Gegenstandes liegt.

Durch die Umwandlung des Grundvermögens in Geld bleibt der Kaufpreis daher Vermögen.

Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises (vertragsgemäß) vom Käufer in Raten nach der ersten Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II erhalten hat (vgl. zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 20.06.1978 - 7 RAr 47 47/77 -).

So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Hessen, Urteil vom 29.10.2012 - L 9 AS 357/10.



Rechtstipp:  Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2012  - L 7 AS 1155/10 , Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 76/12 R

Auch dem Verschwender ist gekürztes Alg II zu gewähren , belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II


Eine fiktive Anrechnung einer Erbschaft zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung auf ALG II ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs. 1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -  Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.

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