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Tilgungsraten für eine Immobilie gehören im Grundsatz schon nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung

Tilgungsaufwendungen werden auch nicht dadurch zu berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, das sie vom Nutzer der Wohnimmobilie dem Kreditgeber gegenüber als Gesamtschuldner geschuldet werden und der andere Schuldner, der die Wohnimmobilie selbst nicht nutzt, keine Zahlungen leistet.

Auch die vorliegend getroffenen Ausgleichsvereinbarungen unter den geschiedenen Ehegatten ändern daran nichts.

Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18 mwN).


Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Fällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 13).

So die Rechtsauffassung des BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 1/12 R .


Anmerkung: Tilgungsleistungen können nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Angemessenen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen ist und der Aspekt der privaten Vermögensbildung deshalb in den Hintergrund tritt(BSG, Urteil vom 08.07.2011, - B 14 AS 79/10 R).


Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung - kann allein -  die Feststellung einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der Jobcenter eröffnen(BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R).

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozailrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann. Das Taem des Sozailrechtsexperten wünscht allen Lesern und Menschen da draußen einen schönen 2. Advent!




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