Direkt zum Hauptbereich

Sieht § 86a Abs. 1 SGG vor, dass grundsätzlich eine fristgemäß erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet, gilt das ebenso bei einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen Leistungen nach dem SGB II

So die Rechtsauffassung des Thüringer Landessozialgerichts, Beschluss vom 20.09.2012 - L 4 AS 674/12 B ER.


Zwar sieht insoweit § 39 SGB II für Verwaltungsakte nach dem SGB II abschließend Ausnahmen vor.

Von denen ist jedoch der Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I nicht erfasst. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II i.S.d. § 39 Nr. 1 SGB I i.d.F. des Ände-rungsgesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2917) - SGB II F.2009 -.

Danach soll die aufschiebende Wirkung nur bei Verwaltungsakten entfallen, die über Leistungen nach dem SGB II verfügen oder Pflichten des Leistungsberechtigten bei Eingliederungsleistungen fest-stellen.

Der Versagungsbescheid nach § 66 SGB I enthält nach den oben genannten Ausfüh-rungen aber keine Entscheidung über Leistungen, sondern erlaubt es dem Leistungsträger nur von weiteren Ermittlungen und einer Entscheidung über Leistungen abzusehen.

Dieser Lesart widerspricht nicht, dass in der Gesetzesbegründung als Oberbegriff für die vorbezeichneten Verwaltungsakte, solche genannt sind, die Leistungen - teilweise - versagen oder entziehen (vgl. BT-Drucks 16/10810, S. 50).

Gemeint sind damit untechnisch als Oberbegriff zusam-mengefasst die einzeln aufgeführten Aufhebungs-, Rücknahme-, Widerrufs- und Herabset-zungsbescheide, welche gerade nicht Versagungs- oder Entziehungsbescheide nach § 66 Abs. 1 SGB I darstellen.

Wollte der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung treffen, hätte er sie nicht entgegen der aus dem Gesetzeswortlaut erkennbaren systematischen Beschränkung auf Verwaltungsakte über Leistungen ausschließlich über die Gesetzesbegründung anordnen dür-fen (im Ergebnis wohl allgemeine Meinung: Hessisches LSG, Beschlüsse vom 16. Januar 2012 - L 6 AS 570/11 B ER und 27. Juni 2011 - L 7 AS 262/10 B ER; LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2012 - L 13 AS 124/12 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. April 2012 - L 7 AS 222/12 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. November 2011 - L 3 AS 268/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B).


Anmerkung: Anderer Auffassung - Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2011 - L 5 AS 182/11 B ER


Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu diesen Verwaltungsakten gehören auch Entscheidungen über die Versagung oder Entziehung von bereits bewilligten Leistungen gemäß § 66 SGB I.


Rechtstipp: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.08.2010  -  L 16 AS 387/10 B ER


Eine Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB 1 ist nur gegenüber dem Mitwirkungspflichtigen zulässig - keine Vollmachtsvermutung nach § 38 SGB 2

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist