Direkt zum Hauptbereich

Holtzwart: Vererben des Hartz-IV-Bezugs muss unterbrochen werden

Arbeitsmarktchef sieht im Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit das drängendste Projekt für 2013


Nürnberg (dapd-bay). Der Kampf gegen die Langzeitarbeitslosigkeit ist für den Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit (BA), Ralf Holtzwart, die wichtigste Aufgabe im nächsten Jahr.

Dazu gehöre vor allem, die Vererbung der Bedürftigkeit zu durchbrechen, sagte Holtzwart in einem Gespräch mit der Nachrichtenagentur dapd. "Das ist zwar sehr schwierig, aber das ist unsere Mühe wert", betonte er.

Zwar sei die Zahl der Menschen in Bayern, die länger als zwölf Monate ohne Job sind, mit rund 60.000 - das entspricht etwa einem Viertel aller Arbeitslosen im Freistaat - nicht sehr hoch, räumte Holtzwart ein. Sorgen bereite ihm jedoch, dass der Bezug von Arbeitslosengeld II inzwischen von Generation zu Generation weiter gegeben werde.

"Da kommen wir zu spät"

Weiterlesen hier: Denn junge Menschen, die in einem Hartz-IV-Haushalt aufwachsen, hätten ein höheres Risiko, selbst arbeitslos zu werden und auch keinen Schul- oder Berufsabschluss zu schaffen.

Kommentare

  1. Sowohl den Hartzer, als auch deren Kindern muss eine echte Perspektive jenseits von H4 und den prekären Jobs geboten werden, sonst gibt es aus dem Teufelskreis der Abhängigkeit von staatlichen Leistungen kein Entrinnen. Das ist auch ein Apell an die Politik mehr Geld in die Hand zu nehmen um in die Ausbildung der Hartzer zu investieren. Ein-Euro-Jobs sind nur Placebos, die den Zustand Arbeit simulieren und mit der Arbeitswelt nichts zu tun haben.

    AntwortenLöschen
  2. Selbst der oberste Chef der BfA hatte ja in diesem Jahr in einem Zeitungsinterview gesagt, das die AGH nicht helfen. Nur wäre es Aufgabe der Politik dies zu ändern. Da diese aber in Verbindung mit den Sanktionen ein gutes Mittel zur Ausgabenreduzierung, bzw. zur Kostensenkung sind, hat die Politik damit wohl keine Eile. Bei Nichtannahme von AGH hat der Staat keine zusätzlichen Ausgaben für die 1-Euro Jobs und spart durch die Sanktionierung sogar noch viel mehr. Es gibt ja soweit bekannt, auch mindestens 3 Gutachten (BfA, Gewerkschaften und noch jemand), die belegen, das AGH in der Regel kaum nützen, sondern sogar schaden können, im Bezug auf eine schnelle Eingliederung. Von daher wäre es eigentlich sogar im Sinne des SGB II (schnelle Beendigung der Hilfsbedürftigkeit) wenn man diese AGH ablehnt. Da dieses aber durch die Nötigung oder Erpressung (Verweigerung der Mittel zum Leben) von den Jobcentern ein großes Risiko ist und auch die meisten Gerichte da kaum helfen, bleibt nur zu hoffen, das das BVerfG in Kürze die Verfassungswidrigkeit der Sanktionen und oder der AGH feststellt. Selbst wenn eine Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit/Tätigkeit zulässig wäre, müßte diese angemessen entlohnt werden. Man könnte dabei an das BVerG-Urteil zur Gefangenen Entlohnung anknüpfen.

    AntwortenLöschen
  3. Beliebtes Geschwätz von Politikern zu Weihnachten.

    Es wird so getan als sei Arbeitslosigkeit eine Eigenschaft die fest in der betroffenen Person verankert ist.

    Der gleiche Politiker kürzt Staatsausgaben und dereguliert den Arbeitsmarkt.

    Beides wird Nachfragesenkend.

    Und erhöht die Arbeitslosigkeit.

    Wenn die Bayern nicht mehr Geld ausgeben, können die strukturschwachen Gebiete im Osten und Westen nicht aufholen.

    Unmöglich.

    Letztlich wird durch diese besonders hinterhältige Hetze wieder gegen die Alg2-Empfänger Stimmung gemacht.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist