Definitiv nein, denn das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R wie folgt geurteilt:
Die in den Wohnraumfördervorschriften der Länder vorgesehenen Erhöhungen der Wohnungsgröße wegen personenbezogener Merkmale fließen nicht in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietzinses ein (hier Alleinerziehendenzuschlag;Fortführung der Entscheidung des 14. Senat des BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R).
Derartige Merkmale sind ausschließlich bei der konkreten Angemessenheit - im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit - zu berücksichtigen.
Kosten der Unterkunft nach dem SGB 2 können nur dann nach der Wohngeldtabelle unter Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe von 10 vH festgesetzt werden, wenn ein Ausfall der Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten für den konkret bestimmten Vergleichsraum festgestellt worden ist(ebenso BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R).
Anmerkung: BSG; Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R
Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern, denn die angemessene Wohnfläche für Hartz-IV-Empfänger richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Bewohner.
Rechtstipp: Die Wohnungsgröße richtet sich nur nach der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 73/08, R 23).
Aktueller Hinweis: Ab 2013 stellt das Taem des Sozialrechtsexperten einen neuen Blog zum Informationsdienst im Netz zur Verfügung, Schwerpunkt wird das Aufenthalts - und Ausländerrecht sein.
Schauen Sie jetzt schon mal rein, die Testphase hat schon begonnen, aktuell wird im Blog dazu gerade die Information erteilt, das ein syrischer Staatsbürger Anspruch auf Sozialgeld haben kann, wenn seine Partnerin ALG II berechtigt ist und sie beide in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Aufenthaltsrecht
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
Die in den Wohnraumfördervorschriften der Länder vorgesehenen Erhöhungen der Wohnungsgröße wegen personenbezogener Merkmale fließen nicht in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietzinses ein (hier Alleinerziehendenzuschlag;Fortführung der Entscheidung des 14. Senat des BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R).
Derartige Merkmale sind ausschließlich bei der konkreten Angemessenheit - im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit - zu berücksichtigen.
Kosten der Unterkunft nach dem SGB 2 können nur dann nach der Wohngeldtabelle unter Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe von 10 vH festgesetzt werden, wenn ein Ausfall der Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten für den konkret bestimmten Vergleichsraum festgestellt worden ist(ebenso BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R).
Anmerkung: BSG; Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R
Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern, denn die angemessene Wohnfläche für Hartz-IV-Empfänger richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Bewohner.
Rechtstipp: Die Wohnungsgröße richtet sich nur nach der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 73/08, R 23).
Aktueller Hinweis: Ab 2013 stellt das Taem des Sozialrechtsexperten einen neuen Blog zum Informationsdienst im Netz zur Verfügung, Schwerpunkt wird das Aufenthalts - und Ausländerrecht sein.
Schauen Sie jetzt schon mal rein, die Testphase hat schon begonnen, aktuell wird im Blog dazu gerade die Information erteilt, das ein syrischer Staatsbürger Anspruch auf Sozialgeld haben kann, wenn seine Partnerin ALG II berechtigt ist und sie beide in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Aufenthaltsrecht
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
Wir brauchen die Volltexte immerhin legt das BSG wohl offen. daß das Kriterum die Grenze ist, ab der dann noch nachfolgend eine Individualprüfung geschehen muß.
AntwortenLöschen@ tunichtgut: Der Volltest findet sich hier:
AntwortenLöschenhttp://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2013/01/bsg-urteil-vom-22-08-2012-b-14-as-13-12-r.pdf