Direkt zum Hauptbereich

Jobcenter nach Hausbesuch angezeigt

Eine Diedersdorfer Familie hat gegen das Jobcenter Strafanzeige gestellt.

Damit wollen sich die Bewohner der Waldsiedlung gegen eine unangemeldete Wohnungsdurchsuchung wehren, die Außendienstmitarbeiter des Jobcenters bei ihnen durchgeführt haben sollen.

Henryk Koch wusste zunächst gar nicht, wen er da in die Wohnung gelassen hatte. Um 10 Uhr klingelten am Mittwoch die Mitarbeiter des Jobcenters an der Wohnungstür und begannen mit der Durchsuchung, erzählt er. Sein Freund Jörn Rieche hilft ihm, sich auszudrücken. Denn die polnische Familie war erst im Oktober vorigen Jahres aus England nach Seelow übergesiedelt. Das Deutsch des 42-Jährigen Security-Fachmanns ist noch nicht so gut.

"Wir haben das Recht dazu", sollen die Jobcenter-Mitarbeiter ihm klar gemacht haben, als sie begannen, in allen Räumen etwas zu suchen. Grund für die Aktion, wegen der Koch jetzt Strafanzeige eingereicht hat, soll ein anonymer Hinweis gewesen sein, demzufolge sich die Familie Leistungen erschleichen würde.

Henryk Kochs Kinder sind anderthalb, neun und zwölf Jahre alt, die Frau jobbt in Berlin und Potsdam. Die Wohnungsmiete und den Zuschuss zum Lebensunterhalt erhält die Familie vom Jobcenter.

Der Antrag auf Erstausstattung der Wohnung wurde abgelehnt, weil "keine Notsituation" vorliege, so der Bescheid des Jobcenters.

Dagegen legte die Familie Widerspruch ein. Denn bei der Ankunft aus England hatten die Polen mit deutschen Vorfahren keine Möbel.

Das Jobcenter wird sich zu dem konkreten Fall nicht äußern, weil mit der Anzeige ein Gerichtsverfahren erwartet wird, erklärt Marco Schulz, stellvertretender Geschäftsführer der Behörde.

Generell seien Vor-Ort-Termine von Mitarbeitern des Jobcenters in der Wohnung des Kunden auch keine Durchsuchungen, heißt es aus der Geschäftsführung.

"Dieser Begriff beschreibt, dass in großem Umfang nach Dingen gesucht wird, die verborgen sind, beispielsweise, indem die Schränke geleert werden.

Die Vorstellung eines quasi polizeilichen Vorgehens stimmt nicht mit der Realität der Außendiensttätigkeit des Jobcenters überein", wird vom Jobcenter unterstrichen .

Die Kunden des Jobcenters würden vorher grundsätzlich darüber belehrt, dass sie keinen Einlass gewähren müssen.

Auch während der Besichtigung könne der Betroffene diese jederzeit selbst beenden oder zu einzelnen Räumen den Zutritt verweigern.

Zur Verhinderung ungerechtfertigten Leistungsbezuges gehe das Jobcenter grundsätzlich auch anonymen Anzeigen nach. Hausbesuche würden jedoch nur in besonders begründeten Fällen erfolgen.

Über die Durchführung eines Hausbesuches entscheidet ein Abteilungsleiter, der eine Führungskraft mit Befähigung zum Richteramt ist, so Schulz.



Anmerkung:

S.a.Sozialrechtsexperte: Hilfebedürftige nach dem SGB II müssen Hausbesuche von Mitarbeitern des Jobcenters - nicht - dulden.


S.a.Sozialrechtsexperte: Jobcenter schützen Denunzianten - diese Praxis ist ein Skandal

Einem Anspruch auf Ersatzbeschaffung einer Wohnungserstausstattung nach dem SGB 2 bei Zuzug aus dem Ausland steht ein in der Vergangenheit liegender fahrlässiger Verlust vorhandener Möbel nicht entgegen (vgl. BSG, Urt. v. 27.9.2011, B 4 AS 202/10 R).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater beim Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.

Kommentare

  1. Die Kunden des Jobcenters werden grundsätzlich darüber belehrt, dass sie keinen Einlass gewähren müssen? Mir wurde lauthals - und so, das alle Hausbewohner es hören - im Treppenhaus von Arge-Kontrolleuren gesagt, ich beziehe schließlich Leistungen nach SGB II, und wenn ich die Durchsuchung verweigere, könnte man mir die Leistungen sperren. Daraufhin bin ich eingeknickt und habe mich nötigen lassen, die Arge-Leute in meine Wohnung zu lassen. Erst später habe ich im Internet gelesen, dass ich auch auf eine Terminankündigung hätte bestehen können.
    Mir scheint, seitens der BA wird bewusst ein Verwirrspiel zwischen öffentlicher Darstellung und tatsächlicher Durchführungspraxis betrieben. In Stellungnahmen für die Presse gibt man sich rechtstaatlich, und dem Hilfeempfänger gegenüber wird genötigt, gebeugt, gelogen und eingeschüchtert, wenn die Aussicht groß genug ist, dass es niemand erfährt.

    Eines Tages wird das Volk diese Arge-Ermittler vor Gericht bringen.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Hallo.

      Mein Erfahrungstipp: egal bei welchem Status, sei immer ein Schritt vorraus!!!! Dann kann dir keiner so schnell den Wind von den Segeln nehmen und Du bist selbstsicherer. Ich musste es auch lernen, durch viele Niederlagen.
      Lese viel, informiere Dich viel. Sei dein eigener Anwalt.
      Es ist anfangs sehr schwer aber man wächst darin... :) Bleib tapfer und "krieg Dein Pops von selber hoch"!!
      LG MIA

      Löschen
  2. Die Kunden des Jobcenters werden grundsätzlich darüber belehrt, dass sie keinen Einlass gewähren müssen? Mir wurde lauthals - und so, das alle Hausbewohner es hören - im Treppenhaus von Arge-Kontrolleuren gesagt, ich beziehe schließlich Leistungen nach SGB II, und wenn ich die Durchsuchung verweigere, könnte man mir die Leistungen sperren. Daraufhin bin ich eingeknickt und habe mich nötigen lassen, die Arge-Leute in meine Wohnung zu lassen. Erst später habe ich im Internet gelesen, dass ich auch auf eine Terminankündigung hätte bestehen können.
    Mir scheint, seitens der BA wird bewusst ein Verwirrspiel zwischen öffentlicher Darstellung und tatsächlicher Durchführungspraxis betrieben. In Stellungnahmen für die Presse gibt man sich rechtstaatlich, und dem Hilfeempfänger gegenüber wird genötigt, gebeugt, gelogen und eingeschüchtert, wenn die Aussicht groß genug ist, dass es niemand erfährt.

    Eines Tages wird das Volk diese Arge-Ermittler vor Gericht bringen.

    AntwortenLöschen
  3. so langsam wird dieser sachlich ohnehin nicht herausstechende Blog nur noch peinlich. Überall gibt es Flachpfeifen, auch im Jobcenter. Wer aber nur noch unter Mitarbeiter hetzt, der hat jeglich Realität verpasst. bitte Blog löschen und zulassung zurück geben.

    AntwortenLöschen
  4. Zitat: "Über die Durchführung eines Hausbesuches entscheidet ein Abteilungsleiter, der eine Führungskraft mit Befähigung zum Richteramt ist, so Schulz."

    Das soll wohl dem unbedarften Leser eine nicht gegebene Kompetenz vorgaukeln. Bloße Amtsanmaßung ist es. (Ich weiß, es ist juristisch so eine Sache mit dem Amtsdelikten...)

    AntwortenLöschen
  5. " Überall gibt es Flachpfeifen, auch im Jobcenter."

    Korrekt und darum zeigen wir diese Schwachstellen. Umgekehrt tun wir das genauso.


    "ohnehin nicht herausstechende Blog "

    Einzelmeinung - Etwas in den Raum zu stellen und dicke Luft abzulassen,ist nichts besonderes.

    Mfg Detlef Brock

    AntwortenLöschen
  6. Wenn man den Ursprungsartikel liest und dann die Kommentare, kommt man nicht umhin, zu glauben, dass hier auch JC Mitarbeiter posten, bzw. Menschen, denen das Bewußtsein im Bezug auf Menschenrechte und Demokratie völlig absent ist. Vielen ist ja auch gar nicht bewußt, wie unsortiert bzw. ungebildet man/frau doch ist und teilweise sogar "gehalten" wird.
    Durch solches Appeasemet hatten die Deutschen ja schon mal ein besonders lehrreiches Beispiel mit Herrn Schicklgruber...

    AntwortenLöschen
  7. Ob ein Blog herausstechend ist oder nicht, bestimmt doch wohl der denkende Mensch selber. So wenig wie mich das intellektuelle Gewäsch von irgendwelchen Möchtegern Studies und buckelnden Führungskräften in anderen Blogs oder Plattformen wie Wikipedia interessiert, mag andere Leute Recht nicht sonderlich interessieren. Nur weil der, den entsprechenden Kommentar geschriebenen, Flachpfeife manche Aussage in seiner heilen BRD Welt Probleme bereiten mag, muss es ja nicht allen Lesern so gehen. Ich finde das Blog recht interessant.

    Man hat immer die Freiheit, alles zu recherchieren.

    MfG

    AntwortenLöschen
  8. Ich habe herzlich gelacht... auch hier wollte das Durchsuchungskommando einem angeblichen Leistungsmißbrauch nachgehen. Wir hatten uns vor dem Antrag getrennt, dadurch wurde der Antrag erst nötig.
    Ich erhielt Drohungen damit, die Leistungen einzustellen. Ich wurde zu einem Termin geladen, bei dem man mit mir über "meine Leistungsangelegenheiten" sprechen wollte. Ich fuhr hin und hörte dann ein:" schön, dass Sie da sind, dann können wir ja jetzt gleich zu Ihnen rausfahren und Ihre Wohnung ansehen! Fahren Sie doch schonmal vor, ich sage dem Besuchsdienst Bescheid, der kommt dann gleich nach" Äh? NEIN? Wie jetzt? Erstens habe heute noch etwas anderes vor und zweitens, was soll sowas?
    Ist heute jeder schon kriminell, der sich von seinem Partner trennt?

    Den Auftrag, ein Besuchsdienst einzuschalten, hat nach eigener Aussage ein Sachbearbeiter aus der Leistungsabteilung gegeben. Das zum Thema "Befähigung zum Richteramt". Das nehme ich ihnen nicht ab.

    Zu keiner Zeit bin ich darüber aufgeklärt worden, dass es auch möglich ist, die Durchsuchung zu verweigern.
    Wäre ich nicht selbst vom Fach, hätte ich mich wohl einschüchtern lassen.

    AntwortenLöschen
  9. "Zu keiner Zeit bin ich darüber aufgeklärt worden, dass es auch möglich ist, die Durchsuchung zu verweigern."
    Ich ebenfalls nicht, die waren vor 10min. hier, nachdem ich heut Morgen einen Termin hatte. Als ich ankam hieß es nur, "Wir haben gar nicht so viel zu besprechen und diese Dame hier würde sich gern ihre Wohnung ansehen...wie sind sie denn hier?"

    Verdutzt fragte ich nach ob man von "jetzt gleich" sprechen würde - "ja natürlich".
    Ich verweigerte dies und fühlte mich eklig überrumpelt. Man versicherte mir es geht nur darum zu sehen dass ich dort Lebe, also ob Möbel drinstehen. Aha... na von mir aus, kann ja nur ne Minute dauern.
    Ich vereinbarte dann, naiv wie ich war, einen Besuch zwischen 13/14 Uhr und als die ankamen mit Schreibbrett und im langen Mantel, dachte ich hier findet ein Stasi re-enactment statt. Man sah sich um und ich entgegnete "Wie sie sehen, ich lebe hier.".
    Da wurde einer der beiden gleich kiebig und sagte "Nein, das sehen wir nicht. Wir sehen dass hier Möbel stehen, aber Möbel sind tot. Wir brauchen einen Beweis, zb. was in ihrem Kühlschrank ist."

    Nach etwa 5 Sekunden Schweigen und dem Verdacht ich erleide gerade einen Schlaganfall, sagte ich schlicht "Nö!" - was für Schweigen auf der anderen seite sorgte, sehr amüsant.
    Ich erinnerte daran was mir gesagt wurde (geht nur um kurz reinschauen...) und dass dies hier eindeutig zu weit gehe.

    "Es macht uns nichts falls die Küche nicht so aufgeräumt sein sollte, wir sehen allerhand schlim..."
    "Aber MIR vielleicht? Mal das Grundgesetz gelesen, Würde des Menschen... mal gehört?"
    Darauf gingen die Pfeifen dann.

    Was für ein Würdeloser Umgang, ich fühl mich total eklig. Wer bin ich dass ich die hier schnüffeln lassen "muss"? Und genau das is der Punkt, ich wurde nicht aufgeklärt dass ich dies verweigern könne, nicht mit einer Silbe - denn sonst hätte ich das gleich abgelehnt.

    Ich bin gespannt was folgt...

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist