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Amt kürzt Hartz IV wegen RTL-Doku

1000 Euro weniger Unterhalt für Spandauer Familie, weil bei RTL-Doku Partner der Mutter mit in der Wohnung lebt.


Erst „Mitten im Leben“, jetzt mitten im Schlamassel. Familie Schneider aus Spandau wurde nach einem Auftritt in dem Fremdschäm-Fernsehformat ein großer Teil ihrer Bezüge vom Jobcenter gestrichen.

Ursprünglich wollte sich Siebenfach-Mutter Nicole Schneider (32) mit der Aufwandsentschädigung von 150 Euro etwas dazuverdienen. Mit Noch-Ehemann und Kindern stellte sie in der Doku-Serie eine Problemfamilie dar – also ihren eigenen Alltag, so sollte es scheinen.

Aber: „Vor der Kamera mussten mein Mann und ich so tun, als würden wir noch zusammen leben“, sagt die 130-Kilo-Frau zur B.Z.. „Dabei hat Thorsten seine eigene Wohnung.

“ Würde der Vater von zwei ihrer sieben Kinder bei der Familie leben, wie es im TV gezeigt wurde, hätten sie weniger Geldanspruch!

Ein Schreiben des Jugendamtes soll bestätigen, dass das Ehepaar getrennt lebt. Nicole Schneider: „Wir mussten uns für RTL an ein Drehbuch halten.

“ Laut Sender aber ist „Mitten im Leben“ eine sogenannte Real-Doku, bei der echte Schicksale gezeigt werden.

Für das Jobcenter Spandau bildet das Nachmittagsprogramm aber offenbar die Wirklichkeit ab. Deshalb hat die Behörde den Unterhalt für die Schneiders mit allen sieben Kindern (2-16 Jahre) neu berechnet, auf der Grundlage von nur einem, gemeinsamen Haushalt.

Jetzt kassiert die Familie deutlich weniger Geld vom Staat. „Mein Mann bekommt seine 500-Euro-Miete nicht mehr bezahlt. Ich kriege 450 Euro weniger. Insgesamt fehlen knapp 1000 Euro jeden Monat! Ich kann meinen Kindern kein Essen mehr kaufen“, so Nicole Schneider.

Sie hat einen Anwalt eingeschaltet, will klagen.

Quelle:

Anmerkung: Sollte sich der Sachverhalt wirklich so verhalten, war die Einschaltung eines Rechtsanwalts der richtige Schritt.

Nach § 7 Abs 3 Nr 3 b SGB II aF gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

Bei der Interpretation dieser Norm ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss (Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua Rn 136 = BVerfGE 125,175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12).

Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG). Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist.

Daher darf die Verweisung eines Hilfesuchenden auf Einkommen oder Vermögen eines Anderen, gegen den er keine rechtlichen Ansprüche geltend machen kann, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen werden.

§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB II normiert für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:

Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater.

Kommentare

  1. Pascal Rosenberg29. April 2013 um 10:52

    Entschuldigung. Aber da stellt sich eine Dame für 150 Euronen mit Ihrem Ex-Ehemann ins Fernsehen und täuscht dort angeblich "falsche Familienverhältnisse" vor, nämlich dass sie noch mit Gustav Gans zusammenleben würde. Das sieht nun das Amt und handelt entsprechend, weil es nicht mehr weiß was es glauben soll. Und nun ist das Amt der Buhmann weil es Leistungen gekürzt hat, weil die Dame auf 150 Euro geldgeil war und dafür öffentlich vor einem Nachmittagspublikum von zumindest einigen 1000 Leuten erklärt hat, sie wäre verheiratet und würde mit Gustav zusammenleben? Aha. Passt schon, natürlich ist das böse Amt schuld, klar. Die haben die Frau ja erst in die Lage gebracht. Also bitte. Soll sie beweisen, dass sie nicht mit dem zusammenlebt, dann kriegt sie die alten Ansprüche wieder. Aber in die Situation, dass sie das muss hat sie sich selbst gebracht. Mein Mitleid hält sich in Grenzen.

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    1. Glaube, Täuschung oder (Rechts)ordnung?
      das Amt ist in der Tat der oder das "Böse" denn, in einem ordentlichen Rechtsstaat mit einem ordentlichen Rechtsweg und einer ordentlich arbeitenden Behörde erfolgt vor der ordentlichen Bescheidung eine ordentliche Anhörung und erst danach der Vollzug.
      Erst den Bescheid zu vollziehen, damit Menschen unter Druck zu setzen sowie ggfls. unnötige Klagekosten zu verursachen ist jedenfalls zumindest sehr unordentlich und steht keinesfalls im Einklang mit menschlich und juristisch akzeptabler Rechtsanwendung.

      Auch sollten sich Jounalisten ff. um eine ordentliche Sprache zumindest bemühen.
      Gesetzlich bestimmte Sozialleistungen "kassiert" (negative Konnotation) man nicht, sondern erhält diese berechtigterweise aufgrund bestehender Gesetze ff.

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    2. Korrekt Horst siehe dazu Sozialgericht Aachen, Urteil vom 08.01.2013 - S 11 AS 942/12


      Keine Aufhebung der Leistungsbewilligung auf Grundlage von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, weil schon das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft vom Jobcenter nicht nachgewiesen und die Entziehung der Leistung nicht ermessensfehlerfrei auf die fehlende Mitwirkung im Hinblick auf Unterlagen und Auskünfte des Dritten gestützt wurde.

      Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Partnerschaft nicht als nachgewiesen anzusehen.

      http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/durch-fahrlassige-mitarbeiter-des.html


      Ganz wichtig für alle Leistungsbezieher was jetzt kommt und bei Entziehungsbescheiden nach § 66 SGB I vom Grundsicherungsträger beachtet werden muss:


      Die auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützte Entziehung der Leistungen steht nach dem klaren Wortlaut der Norm im Ermessen des Leistungsträgers.

      Ihm steht insoweit ein Entschließungsermessen als auch ein Auswahlermessen zu (vgl. Kampe in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 66 Rn. 35).

      Dieses Ermessen hat der leistungsträger nach dem SGB II jedoch aus auszuüben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I) und seine Entscheidung entsprechend zu begründen, § 35 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X).

      Die Begründung muss dabei zum einen erkennen lassen, dass überhaupt Ermessen ausgeübt worden ist, zum anderen muss es die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen erkennen lassen, die der Entscheidung zugrunde liegen (vgl. Gutzler, in BeckOK SGB I, Stand: 01.12.2012, § 39 Rn 8; vgl. auch Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 35 Rn. 6).

      Mfg Detlef Brock

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    3. Pascal Rosenberg29. April 2013 um 20:09

      Lieber Horst, lieber Herr Brock,

      zeigen Sie mir doch bitte im Original- und von Ihnen auch hier verlinkten Artikel dann doch mal die Stelle an der steht, dass dss Amt die Dame NICHT vorher angehört hat. Vielleicht hat es das getan und die Dame konnte eben nicht zweifelsfrei belegen, dass die in der RTL-Doku gezeigten Dinge eben doch nicht der Wahrheit entsprechen. Im Artikel steht jedenfalls nichts davon, dass sie nicht angehört wurde. Oh richtig, es steht auch nicht drin, dass sie angehört wurde also ist das auch bestimmt nicht passiert. Sorry, aber die Frau ist an der Lage selbst schuld. Wer sich für 150 Euro zu sowas verkauft ohne vorher die Folgen abzuwägen, der hat halt jetzt mal ein paar Laufereien mehr. Das nächste mal ist sie dann hoffentlich schlauer. Die einzigen die mir da leid tun können sind die Kinder, das wars aber auch.

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    4. Die Praxis gibt ihnen recht- wer sich fürs TV verkauft, muss mit Konsequenten rechnen, doch darum geht es mir gar nicht.

      Nur aufgrund eines TV -Auftritts eine Abänderung der Leistungen vorzunehmen und von einer BG auszugehen, entspricht nicht dem Untersuchungsgrundsatz und der Amtsermittlungspflicht nach der Rechtsprechung des BSG.

      Sie sollten bitte bedenken, dass der Frau als juristischer Laie gar nicht bewußt war, was sie dort macht und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
      MfG Detlef Brock

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    5. Pascal Rosenberg1. Mai 2013 um 07:57

      Lieber Herr Brock, entschuldigen Sie bitte, dass ich jetzt GROSS schreibe, aber anscheinend wird das sonst nicht deutlich genug, worum es mir geht.

      IN DEM ARTIKEL STEHT NIRGENDWO DASS DIE FRAU VORHER NICHT GEHÖRT WORDEN IST UND DER BESCHLUSS - WIE SIE DAS HIER DARSTELLEN - EINFACH SO ERGANGEN IST OHNE DIE RECHTSGRUNDLAGEN DER FRAU ZU ACHTEN!

      Es kann nämlich sehr gut auch so gewesen sein, dass die Frau geladen wurde, im Gespräch jedoch zu blöd war, dem Sachbearbeiter GLAUBHAFT darzulegen, dass das wirklich nur eine Scripted Doku war und nicht der Realität entspricht. Und dann liegt der Ball nun mal bei der Frau und dagegen und nur dagegen gehe ich an. Gegen die pauschale Vorverurteilung des Amtes, das hier als "das Böse" dargestellt wird, obwohl keinem von uns alle Einzelheiten vorliegen.

      Ich kann das verstehen, Sie stehen auf der "anderen Seite", aber nur mit Beschuldigungen der jeweiligen Gegenseite (was die Ämter, da gebe ich Ihnen recht, auch immer gerne tun), erreicht man sicher nicht eine Lösung des Konfliktpotenzials, die Sie sich sicher auch wünschen.

      Ich hoffe, dass nicht noch mehr Mitarbeiter in Jobcentern erstochen werden müssen, bis BEIDEN Seiten klar wird, dass die derzeitige Art miteinander umzugehen, eher den Konflikt verschlimmern als verbessern wird.

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  2. Danke für ihren Beitrag.

    Festzustellen bleibt, dass Hartz IV-Empfänger juristische Laien sind und die Gesetze des SGB II nicht kennen.

    Jetzt muss die Frau die Vermutung widerlegen, dass ist auch korrekt.


    Das Bundessozialgericht verweist darauf, dass die subjektive Seite, wonach die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, haben müssen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen nach § 7 Abs 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle - die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen (§ 20 SGB X bzw § 103 SGG) - allerdings vermutet wird .

    Besteht eine solche Vermutung, so obliegt es dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen.

    Nach zutreffender Auffassung des Bundessozialgerichts regelt § 7 Abs 3a SGB II also (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden (BT-Drucks 16/1410, 19) Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann.

    Fazit: Hier ist alles offen

    MfG Detlef Brock

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  3. Die Beweislast für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II bzw. das Vorliegen der Voraus-setzungen einer der Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3 a SGB II trägt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der jeweilige Leistungsträger, der auch darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig ist .

    http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/die-beweislast-fur-das-bestehen-einer.html


    MfG Detlef Brock

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    1. Tja...soweit die Theorie. Die Praxis sieht eher so aus,daß das Amt einfach mit dem Finger zeigt und "Gegenbeweise" verlangt. Man muss schon sehr weltfremd sein,um nicht zu wissen/merken,daß derartige Fernsehsendungen nicht zumindest zum Teil erstunken und erlogen sind. Als Beweis taugt sowas also nicht wirklich.

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  4. Außerdem ist anzumerken, dass es sich bei "Mitten im Leben" um ein Scripted-Reality-Format, d.h. um eine Produktion nach Drehbuch handelt. "Im Abspann der Folgen ist nun zu lesen: Nach einer wahren Geschichte. Die handelnden Personen sind frei erfunden." - http://de.wikipedia.org/wiki/Mitten_im_Leben_(Pseudo-Doku)

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  5. Ick glaub nic das die von RTL unds belügen würdn. Das machn die nich. Die sind voll ok. Was im Fernsehen kommt stimmt auch sonst würdn die das nich bringen un sich Strafbar machen un so.

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    1. Entschuldigung das ich das so sagen muss, aber du glaubst wohl noch an den Weihnachtsmann.
      Oder es was sarkastisch gemeint, das kommt im Text nicht wirklich durch...

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    2. Dann wahr es Perfeckt.

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    3. Der Sarkasmus ergibt sich m.M.n. eindeutig aus dem Benutzernamen.

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  6. Soll ich ehrlich sein?
    Ich freue mich immer riesig, dass es möglich ist, dass Realityshows von Dummspacken mit Dummspacken für Dummspacken gedreht werden.
    Geht einer mal das Feuer aus, ausgelutscht und durchgenudelt, wird sie mit einem anderem, meist dämlicherem Namen wieder hervorgeholt um die imaginäre Qualitätssteigerung (im negativen Promillebereich)zu vertuschen.
    Da kann ich dann vor lauter Aufregung gar nicht mehr schlafen und ich spüre förmlich, wie mir der Fußpilz das Bein hoch wandert... hat ja auch was für sich - so weiß ich wenigstens, dass ich noch am Leben bin und mit letzter Kraft, kurz vor dem Erreichen des Plastikeimers, doch noch den Ausschalter auf der FB erreichen kann... GERETTET!

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  7. frage: wieso hat einer vom jobcenter zeit solche sendungen anzuschauen? ich hab dazu keine zeit, ich bin abends müde ;)

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    1. Jobcenter-Angestellte haben ja auch die Zeit, ihren Kunden im Internet nachzuspionieren oder gar ihre eigenen "Beweise" zu stricken. Ich hatte mal eine SB am Hals, die mir unbedingt eine Sanktion reindrücken sollte. Mal hatte ich mich angeblich nicht beworben, mal angeblich Einkommen verschwiegen usw. Ihr letzter Coup war,daß sie angeblich ein Profil bei LinkedIn gefunden hätte, welches mich zum Geschäftsführer der Firma erklärte, in welcher ich einen Minijob habe. Erstellt wurde dieses Fake-Profil nur 3 Tage bevor die zugehörige Anhörung kam. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Das Profil steht heute noch drin...ich kann´s ja nicht löschen,weil ich's nicht erstellt habe.

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  8. Noch ein letzter Hinweis:

    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, beschluss vom 07.01.2013 - L 19 AS 2281/12 B ER und - L 19 AS 2282/12

    Die offensichtliche Annahme des Jobcenters und Sozialgerichts, dass die Vermutungsregelung nach einem Zusammenleben von mehr als einem Jahr per se gilt und Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich werden lässt, ist falsch.


    Gewährung der Regelleistung im Rahmen der Folgenabwägung, denn das Jobcenter und Sozialgericht haben offensichtlich angenommen, dass die Vermutungsregelung nach einem Zusammenleben von mehr als einem Jahr per se gilt und Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich werden lässt.

    Dies ist falsch und verkennt die systematische Stellung der Vermutungsregelung.


    MfG Detlef Brock

    http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/die-offensichtliche-annahme-des.html

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    1. Apropos Vermutungsregelung...wenn nach 1 Jahr nicht automatisch von einer BG ausgehen darf, sollte es dann nicht andere Indizien auf den Tisch legen, die für eine BG sprechen ? Die Praxis sieht ja eher so aus,daß das Amt einfach behauptet, es läge eine BG aus und die Widerlegungslast gerne komplett auf den Kunden abgewälzt wird.

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  9. was ist denn noch schlimmer als RTL ??? wie kann die frau so dumm sein und sich einem unterschichtensender "anvertrauen"?

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  10. Wie echt ist RTL-Doku "Mitten im Leben"?


    Mitten im Leben“ (RTL) – Wahrheitsgehalt: 70 Prozent. RTL-Sprecherin Anke Eickmeyer: „Es ist eine Dokuserie, oder auch Real Doku – im Unterschied zu Scripted Doku.“ Eins zu eins wird der Alltag aber nicht gezeigt. Die Schneiders aus Spandau wollen sich jetzt gerichtlich wehren.

    http://www.bz-berlin.de/bezirk/spandau/wie-echt-ist-rtl-doku-quot-mitten-im-leben-quot-article1673715.html

    MfG Detlef Brock

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