Direkt zum Hauptbereich

SG Leipzig: § 22 Abs. 1, S. 1 SGB II genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09)

Das SG Leipzig hat mit Urteil vom 15.02.2013 Az. S 20 AS 2707/12 wie folgt entschieden:

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu den sog. Mietobergrenzen ist mit dem Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09) nicht vereinbar, die Regelung ist nicht hinreichend bestimmt.

§ 22 Abs. 1, S. 1 SGB II genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Das Gesetz duldet nämlich an dieser Stelle keine Unbestimmtheit.

Es ist weder Aufgabe der Verwaltung noch der Rechtsprechung die Höhe bzw. den Umfang des sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergebenden Leistungsanspruchs zu bestimmen.

Dies ist allein Sache des Gesetzgebers und zwar, da es sich beim SGB II um Bundesrecht handelt, primär des Bundesgesetzgebers.

Denn auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung gehören  mit zum existenznotwendigen Bedarf. Letzteres ist dem Gesetzgeber durchaus bewusst (siehe BT-Drucks. 17/3404, Seite 42 – 44). 



Zum Volltext des Urteils des SG Leipzig vom 15.02.2013, Az. S 20 AS 2707/12, Berufung zugelassen

Rechtstipp: Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09


Der Angemessenheitsbegriff zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum schlüssigen Konzept sind nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetzes vereinbar,wie es im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (NZS 2010, 270) näher bestimmt worden ist.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Sozialberater des RA Ludwig Zimmermann.





Kommentare

  1. Leider wieder ein Fehler im Urteil

    Es wird der Wohnungsstandard als separates Angemessenheitskriterium bei der Einzelfallprüfung eingeführt.

    Zitat:
    Der verbleibende Teil, der defizitäre zweite Halbsatz, ist lediglich in Ausnahmefällen heranzuziehen. Er kann vorläufig nur als eine Art Korrektiv dienen, nämlich dann, wenn die Unterkunftsverhältnisse bzw.-kosten in einem
    offensichtlichen Missverhältnis zu den sonstigen Lebensumständen des Alg-II-Empfängers stehen. Mit anderen Worten: Das Maß ist überschritten, wenn Empfänger von Sozialleistungen in Luxusunterkünften wohnen.
    Zitat Ende

    Damit werden die Kommunen in die Hände klatschen und ab sofort die Hartz-IV-Empfänger in die 30m²-Wohnungen einfachen Standards zwingen.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist