Arbeitslosengeldanspruch:Die eine fiktive Bemessung anordnende Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit widerspricht früherem und aktuellem EG-Recht
Dies die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Baden-Württemberg , Urteil vom 22.03.2013 - L 8 AL 1225/11 , Revision wird zugelassen
Der Alg-Anspruch eines vormaligen Grenzgängers, der vor der Arbeitslosigkeit wieder in seinem Wohnsitzland Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, ist nach Art. 62 Abs. 1 EU-VO Nr. 883/2004, der wortgleich mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 EG-VO 1408/71 ist, nicht fiktiv nach § 152 SGB III, sondern in entsprechender Anwendung von § 151 SGB III zu bemessen (a.A. LSG Ba.-Württ. Urteil v. 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10 - zu EG-VO 1408/71).
Anmerkung:
Der EuGH hat entschieden, dass ein arbeitslos gewordener Grenzgänger Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen kann, auch wenn der Arbeitnehmer zum Staat seiner letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehalten hat.
EuGH vom 11.04.2013 Az. C-443/11
Der Alg-Anspruch eines vormaligen Grenzgängers, der vor der Arbeitslosigkeit wieder in seinem Wohnsitzland Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, ist nach Art. 62 Abs. 1 EU-VO Nr. 883/2004, der wortgleich mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 EG-VO 1408/71 ist, nicht fiktiv nach § 152 SGB III, sondern in entsprechender Anwendung von § 151 SGB III zu bemessen (a.A. LSG Ba.-Württ. Urteil v. 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10 - zu EG-VO 1408/71).
Anmerkung:
Der EuGH hat entschieden, dass ein arbeitslos gewordener Grenzgänger Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen kann, auch wenn der Arbeitnehmer zum Staat seiner letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehalten hat.
EuGH vom 11.04.2013 Az. C-443/11
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