Direkt zum Hauptbereich

Keine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2013 - L 5 AS 369/09, Revision wurde zugelassen

Eigene Leitsätze


Wurden in einem Zeitraum von fünf Monaten, aufgrund eigenen Einkommens und fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen nach dem SGB II bezogen, ist die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar (a.A. Sächsisches LSG, Beschl. vom 20. Oktober 2008, L 3 B 530/08 AS ER).

Keine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten für einen nicht erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird und deshalb eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen ist.

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn aus dem Wort "weiterhin" lässt sich entnehmen, dass die dort vorgesehene Begrenzung nur gilt, solange ein unterunterbrochener Bezug von Leistungen nach dem SGB II besteht.

Begründung:

Es ist jedoch nicht jegliche Unterbrechung des Leistungsbezugs ausreichend, um die Rechtsfolge des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entfallen zu lassen.

Erforderlich ist vielmehr ein gewisser Zeitraum, der den ehemals Hilfebedürftigen nicht mehr den Regelungen des SGB II unterwirft.

Endet der Leistungsbezug für mindestens einen Monat, stellt dies eine derartige Zäsur dar, dass das Zustimmungserfordernis in einem solchen Fall bedeutungslos wird (so auch: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Januar 2010, L 8 B 211/08).

Dies setzt allerdings voraus, dass die Hilfebedürftigkeit für diesen einen Monat aus eigener Kraft, d.h. durch eigenes Einkommen und nicht durch Rückgriff auf Schonvermögen oder nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter überwunden wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 19/07 R (31) zur Umwandlung von Einkommen in Vermögen).

Auf diese Weise ist gewährleistet, dass ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nicht durch ein kurzfristiges, missbräuchliches Abmelden aus dem Leistungsbezug bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden kann.

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II könne ihrem Sinn und Zweck nach nur auf Umzüge Anwendung finden, die während eines ununterbrochenen Leistungsbezuges erfolgten.


Einen Erwerbsfähigen, der keine Leistungen nach dem SGB II beziehe, könnten schon keinerlei Pflichten nach diesem Gesetz treffen.

Nichts anderes könne in den Fällen gelten, in denen die Hilfebedürftigkeit zeitweilig überwunden werde, da bei deren erneutem Eintritt geänderte Verhältnisse vorlägen.

Diese würden einen neuen Leistungsfall auslösen, wenn sich kein Anhaltspunkt für rechtsmissbräuchliches Verhalten ergebe und der Bedarf des nunmehr wieder Hilfebedürftigen zuvor durch eigenes Einkommen sichergestellt gewesen sei.


Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.








Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist