Direkt zum Hauptbereich

Köln - Dienstag, 21.05.2013, 19:30 Uhr - Frau Prof. Dr. jur. Haelga Spindler: Hartz IV muss weg - und dann?

Hartz IV muss weg - und dann?

 

Vortrag und Diskussion mit Prof. Dr. Helga Spindler.


Mit Hartz IV wurde die Arbeitslosenversicherung geschwächt, die Arbeitslosenhilfe und die frühere Sozialhilfe abgeschafft und die Grundsicherung und soziale Dienstleistungen weitestgehend einer sog. aktivierenden Arbeitsmarktpolitik untergeordnet.

Bei der Aktivierung wird dabei einseitig auf Druck, Kontrolle, Zwang zu prekären Arbeitsverhältnissen und systematische Erzeugung ökonomischer Mangelsituationen gesetzt.

Wenn Hartz IV weg soll, wird es - außer im Falle einer totalen Systemumstellung hin zu einem bedingungslosen, existenzsichernden Grundeinkommen - weiterhin ein Grundsicherungssystem mit Fürsorgeprinzipien und eine Arbeitslosenversicherung geben, die aber andere Grundsätze und eine völlig neue Verwaltung benötigen. Orientieren kann man sich ich dabei an einigen Grundsätzen und Prinzipien der ehemaligen Sozialhilfe, wie Menschenwürde, Bedarfsdeckung,  Beratung und persönlicher Hilfe, etc.

Außerdem muss das Verwaltungsverfahren verändert und die Gestaltungsmöglichkeit für die Bürger_innen erhöht werden.

Benötigt wird neben einem höheren Existenzminimum, ein neues Verhältnis von Rechten und Pflichte  und neue Grundsätze für die Erbringung sozialer Dienstleistungen.

Fördermaßnahmen müssen von Workfare- und Kontrollelementen befreit werden und die solidarisch finanzierte Arbeitslosenversicherung wieder verstärkt und besser zugänglich werden.

Prof Dr. Helga Spindler, die die Reform seit den Modellprojekten der 90er Jahre kritisch begleitet hat und sich mit den Akteuren der Hartz -Reform, wie der Bertelsmann Stiftung und dem abwertenden Menschenbild des aktivierenden Sozialstaats seit langem auseinandergesetzt hat, wird verschiedene Möglichkeiten einer Umkehr dieser Reform ansprechen und über Realisierungschancen und Vor- und Nachteile diskutieren.

Salon & Galerie Freiraum
Gottesweg 116a
50939 Köln


RLS Nordrhein-Westfalen - Hartz IV muss weg - und dann?















Kommentare

  1. Vermutlich sollten wir hin, zu einem Sockel- bzw. Grundeinkommen, in das mein Arbeitseinkommen, sowie Vermögenszugewinne hineinwächst.

    Es fällt jetzt schon schwer herauszufinden, bei welcher Stelle ich welche Leistungen beantragen kann. Das Zusammenlegen der Kompetenzen zu Sozialleistungen wie es, so meine ich es in Erinnerung zu haben, auch bei der Hartz-Kommission geplant, jedoch nicht umgesetzt wurde, ist doch ein überlegenswerter Gedanke.

    Gleichzeitig muss der Erhalt von Transferleistung raus aus dem Schmuddelimage der Unterschicht. In einigen unserer Regionen reicht der Arbeitslohn statistisch nicht aus, um sich selbst oder seine Familie zu ernähren oder gar im Alter eine Rente über der Grundsicherung im Alter aufzubauen. Hier sei auf den O-Ton-Arbeitsmarkt verwiesen, der die öffentlich zugänglichen sehr schön aufarbeitet und kommentiert.

    Der Artikel www.o-ton-arbeitsmarkt.de/o-ton-statistik/arm-trotz-arbeit-aufstocker-problem-in-den-neuen-bundeslandern, sowie dieser www.o-ton-arbeitsmarkt.de/o-ton-aktuell/1040-euro-mindestlohn-fur-eine-existenzsichernde-rente sind sehr zu empfehlen.

    AntwortenLöschen
  2. Gleichzeitig schließen die viele Sozialleistungen einander aus. So darf man sich nicht Weiterbilden, während des Bezuges von Leistungen nach SGBii. Zumindest nicht, wenn man einer Ausbildung oder einem Studium nachgehen möchte, weil beides dem Grunde nach förderungsfähig ist. (§7 Abs. 5 SGBii)

    Jedoch erwartet und verlangt der Arbeitgeber gut ausgebildete Fachkräfte, die entsprechende Eingangsqualifikationen mitbringen. Gleichzeitig sinkt das Arbeitsangebot, bzw. der Arbeitslohn, den ich mit nur geringer Qualifikation erreichen kann unter die Schwelle, die notwendig wäre, um aus dem Bezug von Transferleistungen herauszufallen. Dabei gilt der Qualifikationsnachweis, ein Makel an unserem Dualen Ausbildungssystem. Fehlt dieser, ist es dem Bewerber besonders schwer, entsprechende Stellen zu finden.

    Eine weitere Komponente sind das Bildungspaket und das Bafög. In meinen Augen wurde hier das Urteil des BverG nur mangelhaft umgesetzt. Beim Bildungspaket wird nicht auf das Bittstellerprinzip verzichtet, mit der Folge, dass die Mittel umgewidmet oder zurück überwiesen werden. Gleichzeitig wird den schwächsten der Gesellschaft nur ein Mindestmaß an Teilhabe gewährt. Viel schlimmer noch empfinde ich, dass Nachhilfe nur dann gewährt wird, wenn die Versetzung gefährdet ist, also bei 2 Fächern mit Note 5. Dann auch nur zeitlich befristet und solange, bis man Anschluss gefunden und eine 5 in möglicherweise eine 4 umwandeln konnte. Präventive Nachhilfe, Hausaufgabenhilfe und ähnliches, alles was Perspektiven schaffen kann und Mut macht, sich zu entwickeln fehlt.

    AntwortenLöschen
  3. In Berlin war es zum letzten Semester so, dass etlichen Studenten die Anträge, aufgrund von Personalmangel, nicht bearbeitet werden konnten. Als diese sich bei den Jobcentern vorstellten, bekamen sie die Auskunft, wenn sie ihr Studium abbrechen, dann stehen ihnen Sozialleistungen zu. Als Gesellschaft sollten und müssen wir uns die Frage stellen, ob wir so füreinander einstehen wollen. Gleichzeitig hätte ich mit dem Verweis auf das Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz erwartet, dass auch die Bafögsätze angehoben werden, da diese kaum noch die Lebenswirklichkeit, was Wohnungssuche und Hilfe zur Lebenssicherung angeht, widerspiegeln. Es sei erwähnt, dass ich das Urteil ausdrücklich begrüße, da ein Recht auf soziokulturelle Teilhabe jedem gewährt werden muss und sollte.

    Kommen wir also zurück auf die Idee mit dem Sockel- oder Grundeinkommen. Dieses würde jedem ein Einkommen zur Sicherung der soziokulturellen Teilhabe ermöglichen. Hoch genug, um davon Menschenwürdig leben zu können. Hier sei Artikel 1 des Grundgesetzes zitiert: "Die Würde des Menschen ist unantastbar". Hinzu kommen Leistungen, die ich Antragslos erhalte, wenn sich mein sozialer Status ändert, ich z.B. eingeschult werde, wachse, einer Berufsausbildung nachgehe etc. Ziel muss es sein, mich bestmöglich auf das Leben vorzubereiten. Und dies gebe ich in meinem späteren Verlauf der beruflichen Laufbahn zurück. Im übrigen sei die Frage gestattet, warum die Hausaufgaben- oder Nachhilfe nicht an oder innerhalb der Schule angeboten wird, dauerhaft und als Möglichkeit, erlerntes zu vertiefen oder bei es sich noch einmal erklären zu lassen.

    Da ich leider nicht in Köln sein kann, dennoch denke dass einige Anregungen es wert sind, vorgetragen zu werden, würde ich mich natürlich freuen, wenn der ein oder andere das hier aufgreift.

    AntwortenLöschen
  4. Das System Hartz - und wie weiter?

    http://www.youtube.com/watch?v=wTXnAkBvO4E

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist