Rente ab 63: Arbeitslosengeldbezug in den letzten 2 Jahren nur ausnahmsweise auf Wartezeit anrechenbar
Das BSG hat entschieden, dass Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit für die sogenannte Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig sind, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen.
Außerdem liege eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfalle, so das BSG.
Die sog. Rente ab 63 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte – setzt unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolgt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von dieser Ausnahme sind rückausgenommen die Fälle, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Der im Februar 1951 geborene Kläger arbeitete zuletzt bei einem Unternehmen, das mehrere hundert Standorte in Deutschland betreibt. Der Standort, an dem der Kläger tätig war, wurde aufgrund betriebsorganisatorischer Veränderungen geschlossen und dem Kläger aus dringenden betrieblichen Gründen zum 31.12.2012 gekündigt. Von Januar 2013 bis Juni 2014 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.07.2014 ab, weil der Kläger die 45-jährige Wartezeit (= 540 Monate) nicht erfüllt habe. Bis Ende Dezember 2012 habe er nur 536 Monate zurückgelegt, die auf die Wartezeit angerechnet werden könnten. Die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn seien nicht berücksichtigungsfähig, weil der Arbeitgeber nicht die gesamte Betriebstätigkeit eingestellt habe, sodass keine vollständige Geschäftsaufgabe vorliege.
Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen und das Landessozialgericht die Berufung des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Nach dem Gesetzeswortlaut genüge es nicht, dass der Arbeitgeber irgendein Geschäft aufgebe. Er müsse vielmehr seine gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten vollständig aufgeben, was nicht gegeben sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
Das BSG hat entschieden, dass Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit für die sog. Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig sind, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen. Außerdem liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt.
Nach Auffassung des BSG setzt die sog. Rente ab 63 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte – unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese würden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von der Ausnahme seien die Fälle rückausgenommen, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei. In diesen Fällen sei eine Anrechnung auf die Wartezeit also möglich. Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe sei im Gesetz nicht näher umschrieben und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt. Der Begriff sei insbesondere nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen, um eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen. Dafür sprächen auch systematische Bezüge zum rechtlich gleichgeordneten Rückausnahmetatbestand der Insolvenz (vergleiche hierzu Urteil des 5. Senats des BSG v. 17. 8.2017 - B 5 R 8/16 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 1 Rn. 23 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
Quelle: Pressemitteilungen des BSG v. 21.06. und 29.06.2018 juris
Außerdem liege eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfalle, so das BSG.
Die sog. Rente ab 63 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte – setzt unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolgt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von dieser Ausnahme sind rückausgenommen die Fälle, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Der im Februar 1951 geborene Kläger arbeitete zuletzt bei einem Unternehmen, das mehrere hundert Standorte in Deutschland betreibt. Der Standort, an dem der Kläger tätig war, wurde aufgrund betriebsorganisatorischer Veränderungen geschlossen und dem Kläger aus dringenden betrieblichen Gründen zum 31.12.2012 gekündigt. Von Januar 2013 bis Juni 2014 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.07.2014 ab, weil der Kläger die 45-jährige Wartezeit (= 540 Monate) nicht erfüllt habe. Bis Ende Dezember 2012 habe er nur 536 Monate zurückgelegt, die auf die Wartezeit angerechnet werden könnten. Die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor dem gewünschten Rentenbeginn seien nicht berücksichtigungsfähig, weil der Arbeitgeber nicht die gesamte Betriebstätigkeit eingestellt habe, sodass keine vollständige Geschäftsaufgabe vorliege.
Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen und das Landessozialgericht die Berufung des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Nach dem Gesetzeswortlaut genüge es nicht, dass der Arbeitgeber irgendein Geschäft aufgebe. Er müsse vielmehr seine gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten vollständig aufgeben, was nicht gegeben sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
Das BSG hat entschieden, dass Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit für die sog. Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig sind, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen. Außerdem liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt.
Nach Auffassung des BSG setzt die sog. Rente ab 63 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte – unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese würden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von der Ausnahme seien die Fälle rückausgenommen, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei. In diesen Fällen sei eine Anrechnung auf die Wartezeit also möglich. Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe sei im Gesetz nicht näher umschrieben und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt. Der Begriff sei insbesondere nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen, um eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen. Dafür sprächen auch systematische Bezüge zum rechtlich gleichgeordneten Rückausnahmetatbestand der Insolvenz (vergleiche hierzu Urteil des 5. Senats des BSG v. 17. 8.2017 - B 5 R 8/16 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 1 Rn. 23 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 29.06.2018 |
Entscheidungsdatum: | 28.06.2018 |
Aktenzeichen: | B 5 R 25/17 R |
Quelle: Pressemitteilungen des BSG v. 21.06. und 29.06.2018 juris
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