Das LSG Erfurt hat entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Ärzten keine Patienten zwangszuweisen darf.
Eine Arzt klagte gegen die Zwangszuweisung von Patienten an eine angestellte Fachärztin durch die KV.
Das SG Gotha hatte der Klage stattgegeben.
Das LSG Erfurt hat die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts in der Sache bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann der Praxisinhaber durch die KV nicht zur Duldung der Zuweisung von Patienten an seine angestellte Ärztin verpflichtet werden. Für eine Zuweisung fehle es generell an einer Rechtsgrundlage. Eine solche sei weder in der Satzung der KV noch im SGB V enthalten.
Vorinstanz
SG Gotha, Urt. v. 14.06.2017 - S 2 KA 5743/14
Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt Nr. 7/2018 v. 06.06.2018 - juris
Eine Arzt klagte gegen die Zwangszuweisung von Patienten an eine angestellte Fachärztin durch die KV.
Das SG Gotha hatte der Klage stattgegeben.
Das LSG Erfurt hat die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts in der Sache bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann der Praxisinhaber durch die KV nicht zur Duldung der Zuweisung von Patienten an seine angestellte Ärztin verpflichtet werden. Für eine Zuweisung fehle es generell an einer Rechtsgrundlage. Eine solche sei weder in der Satzung der KV noch im SGB V enthalten.
Gericht/Institution: | Thüringer Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 06.06.2018 |
Entscheidungsdatum: | 06.06.2018 |
Aktenzeichen: | L 11 KA 1312/17 |
Vorinstanz
SG Gotha, Urt. v. 14.06.2017 - S 2 KA 5743/14
Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt Nr. 7/2018 v. 06.06.2018 - juris
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