Der BFH hat entschieden, dass es bei Gewerbetreibenden, die ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nur monatsweise tätig sind und antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, der Anspruch auf Kindergeld für die Monate besteht, in denen sie ihre inländische Tätigkeit ausüben.
Bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit komme es für die gebotene monatsweise Betrachtung nicht auf den Zufluss von Einnahmen an, so der BFH.
Im Streitfall lebte der polnische Kläger mit seiner Familie in Polen. In Deutschland war er monatsweise selbstständig im Baugewerbe tätig. Für das Jahr 2012 beanspruchte der Kläger u.a. für den Monat Mai Kindergeld. In dieser Zeit arbeitete er auf einer Baustelle und erzielte gewerbliche Einkünfte. Das Entgelt erhielt er hierfür erst im August 2012. Aus diesem Grund war die Familienkasse der Ansicht, dass das Kindergeld nur für diesen Monat zu berücksichtigen sei. Allerdings hatte die Familienkasse das Kindergeld für den August bereits aus anderen Gründen gewährt.
Der Kläger hatte sich dagegen gewandt und vor dem Finanzgericht das Kindergeld auch für den Monat Mai erstritten.
Der BFH hat die Revision der Familienkasse zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BFH setzt der Kindergeldanspruch in Fällen dieser Art u.a. die antragsgemäße Behandlung des Ausländers als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig und den Aufenthalt der Kinder im Inland oder im EU-Ausland voraus. Auch wenn der Ausländer regelmäßig für das ganze Jahr nach § 1 Abs. 3 EStG als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werde und sich aus dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid nicht ergebe, in welcher Zeit er inländische Einkünfte erzielt habe, sei für den Kindergeldanspruch allein das in § 66 Abs. 2 EStG verankerte Monatsprinzip entscheidend.
Der BFH hatte bisher hierzu nur entschieden, dass es bei zeitweise nichtselbstständig tätigen Steuerpflichtigen wie z.B. Saisonarbeitern für den Kindergeldanspruch auf den Zufluss des Lohnes ankommt. Demgegenüber hat der BFH in dem jetzt veröffentlichten Urteil bei einem zeitweise selbstständig Tätigen auf die inländische Tätigkeit und nicht auf den Zufluss des Entgelts abgestellt. Damit werde sichergestellt, dass der Kindergeldanspruch nicht von Zufälligkeiten oder selbst gewählten Gestaltungsformen abhänge. Ob hieraus folgt, dass an der bisherigen zuflussorientierten Beurteilung bei Saisonarbeitnehmern nicht mehr festzuhalten sei, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.
Vorinstanz
FG Stuttgart, Urt. v. 18.01.2017 - 3 K 3219/16
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 29/2018 v. 04.06.2018 - juris
Bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit komme es für die gebotene monatsweise Betrachtung nicht auf den Zufluss von Einnahmen an, so der BFH.
Im Streitfall lebte der polnische Kläger mit seiner Familie in Polen. In Deutschland war er monatsweise selbstständig im Baugewerbe tätig. Für das Jahr 2012 beanspruchte der Kläger u.a. für den Monat Mai Kindergeld. In dieser Zeit arbeitete er auf einer Baustelle und erzielte gewerbliche Einkünfte. Das Entgelt erhielt er hierfür erst im August 2012. Aus diesem Grund war die Familienkasse der Ansicht, dass das Kindergeld nur für diesen Monat zu berücksichtigen sei. Allerdings hatte die Familienkasse das Kindergeld für den August bereits aus anderen Gründen gewährt.
Der Kläger hatte sich dagegen gewandt und vor dem Finanzgericht das Kindergeld auch für den Monat Mai erstritten.
Der BFH hat die Revision der Familienkasse zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BFH setzt der Kindergeldanspruch in Fällen dieser Art u.a. die antragsgemäße Behandlung des Ausländers als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig und den Aufenthalt der Kinder im Inland oder im EU-Ausland voraus. Auch wenn der Ausländer regelmäßig für das ganze Jahr nach § 1 Abs. 3 EStG als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werde und sich aus dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid nicht ergebe, in welcher Zeit er inländische Einkünfte erzielt habe, sei für den Kindergeldanspruch allein das in § 66 Abs. 2 EStG verankerte Monatsprinzip entscheidend.
Der BFH hatte bisher hierzu nur entschieden, dass es bei zeitweise nichtselbstständig tätigen Steuerpflichtigen wie z.B. Saisonarbeitern für den Kindergeldanspruch auf den Zufluss des Lohnes ankommt. Demgegenüber hat der BFH in dem jetzt veröffentlichten Urteil bei einem zeitweise selbstständig Tätigen auf die inländische Tätigkeit und nicht auf den Zufluss des Entgelts abgestellt. Damit werde sichergestellt, dass der Kindergeldanspruch nicht von Zufälligkeiten oder selbst gewählten Gestaltungsformen abhänge. Ob hieraus folgt, dass an der bisherigen zuflussorientierten Beurteilung bei Saisonarbeitnehmern nicht mehr festzuhalten sei, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.
Gericht/Institution: | BFH |
Erscheinungsdatum: | 04.06.2018 |
Entscheidungsdatum: | 14.03.2018 |
Aktenzeichen: | III R 5/17 |
FG Stuttgart, Urt. v. 18.01.2017 - 3 K 3219/16
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 29/2018 v. 04.06.2018 - juris
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