Der 01.07.2018 ist in doppelter Hinsicht eine wichtige Wegmarke in der gesetzlichen Rentenversicherung: Die Renten steigen spürbar an – nämlich in Westdeutschland um 3,22% und in den neuen Ländern um 3,37% – und das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) tritt in Kraft.
Grundlage der Rentenanpassung für die über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner ist die Lohnentwicklung, bis zur Rentenangleichung die Lohnentwicklung im jeweiligen Rechtskreis. Neu in der diesjährigen Anpassung ist, dass für die neuen Bundesländer die Regelungen des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes zu beachten sind. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist in diesem Jahr mindestens so anzupassen, dass er 95,8% des Westwerts erreicht. Verläuft die Angleichung unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den neuen Ländern jedoch günstiger, als es die im Gesetz fixierte Angleichungsstufe vorsieht, sichert die Anpassungsformel die höhere Anpassung. Das ist in diesem Jahr der Fall, denn der mit der Lohnentwicklung in den neuen Ländern berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) fällt um einen Cent höher aus als dies nach der ersten festgelegten Angleichungsstufe im Gesetz der Fall wäre.
Ab dem 01.07.2018 beträgt der aktuelle Rentenwert 32,03 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 30,69 Euro. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erreicht damit rund 95,8% des aktuellen Rentenwerts (West).
Mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz wurde geregelt, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) in sieben Schritten im Verhältnis zum Westwert angehoben wird und spätestens am 01.07.2024 100% erreicht. Ab dann gilt in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert.
Neben der schrittweisen Angleichung der aktuellen Rentenwerte werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgrößen in sieben Schritten auf das jeweilige Westniveau angehoben. Die Ost-Verdienste werden entsprechend ab 2025 bei der Rentenberechnung nicht mehr hochgewertet. Durch die im Gesetz bestimmte Angleichung in Stufen entfällt die Hochwertung der Ost-Verdienste nicht abrupt, sondern wird langsam abgeschmolzen. Die bis Ende 2024 hochgewerteten Verdienste bleiben auch für eine spätere Rentenberechnung erhalten.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS Nr. 22/2018 v. 29.06.2018 juris
Grundlage der Rentenanpassung für die über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner ist die Lohnentwicklung, bis zur Rentenangleichung die Lohnentwicklung im jeweiligen Rechtskreis. Neu in der diesjährigen Anpassung ist, dass für die neuen Bundesländer die Regelungen des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes zu beachten sind. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist in diesem Jahr mindestens so anzupassen, dass er 95,8% des Westwerts erreicht. Verläuft die Angleichung unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den neuen Ländern jedoch günstiger, als es die im Gesetz fixierte Angleichungsstufe vorsieht, sichert die Anpassungsformel die höhere Anpassung. Das ist in diesem Jahr der Fall, denn der mit der Lohnentwicklung in den neuen Ländern berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) fällt um einen Cent höher aus als dies nach der ersten festgelegten Angleichungsstufe im Gesetz der Fall wäre.
Ab dem 01.07.2018 beträgt der aktuelle Rentenwert 32,03 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 30,69 Euro. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erreicht damit rund 95,8% des aktuellen Rentenwerts (West).
Mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz wurde geregelt, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) in sieben Schritten im Verhältnis zum Westwert angehoben wird und spätestens am 01.07.2024 100% erreicht. Ab dann gilt in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert.
Neben der schrittweisen Angleichung der aktuellen Rentenwerte werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgrößen in sieben Schritten auf das jeweilige Westniveau angehoben. Die Ost-Verdienste werden entsprechend ab 2025 bei der Rentenberechnung nicht mehr hochgewertet. Durch die im Gesetz bestimmte Angleichung in Stufen entfällt die Hochwertung der Ost-Verdienste nicht abrupt, sondern wird langsam abgeschmolzen. Die bis Ende 2024 hochgewerteten Verdienste bleiben auch für eine spätere Rentenberechnung erhalten.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS Nr. 22/2018 v. 29.06.2018 juris
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