Das OVG Münster hat entschieden, dass die Stadt Troisdorf der AfD-Fraktion im nordrhein-westfälischen Landtag am 02.07.2018 die Stadthalle zur Verfügung stellen muss.
Die AfD-Landtagsfraktion plant für den 02.07.2018 eine Veranstaltung mit dem Titel "AfD Fraktion vor Ort - Bürgerdialog" und will dafür die Stadthalle der Stadt Troisdorf nutzen. Die Stadt hat die Überlassung mit der Begründung abgelehnt, wegen aktueller Bauarbeiten im Bereich zwischen der Stadthalle und dem Rathaus sowie zu erwartender Gegendemonstrationen und des Erfordernisses eines unbehelligten Besucherverkehrs zu dem an diesem Tag bis 19 Uhr geöffneten Rathaus sei eine Veranstaltungsdurchführung an diesem Termin in der Gesamtschau nicht vertretbar.
Das OVG Münster hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das VG Köln bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die Erwägungen der Stadt nicht tragfähig. Insbesondere sei es nach Lage der Dinge möglich, dass die zuständige Versammlungsbehörde etwaige Gegendemonstrationen – in Kooperation mit deren Veranstalter sowie gegebenenfalls auch mit der Stadt – in räumlicher Hinsicht so plane, dass es auch angesichts der Baustellensituation zu keinerlei Gefährdungslage komme.
Vorinstanz
VG Köln - 14 L 1007/18
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 29.06.2018 juris
Die AfD-Landtagsfraktion plant für den 02.07.2018 eine Veranstaltung mit dem Titel "AfD Fraktion vor Ort - Bürgerdialog" und will dafür die Stadthalle der Stadt Troisdorf nutzen. Die Stadt hat die Überlassung mit der Begründung abgelehnt, wegen aktueller Bauarbeiten im Bereich zwischen der Stadthalle und dem Rathaus sowie zu erwartender Gegendemonstrationen und des Erfordernisses eines unbehelligten Besucherverkehrs zu dem an diesem Tag bis 19 Uhr geöffneten Rathaus sei eine Veranstaltungsdurchführung an diesem Termin in der Gesamtschau nicht vertretbar.
Das OVG Münster hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das VG Köln bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die Erwägungen der Stadt nicht tragfähig. Insbesondere sei es nach Lage der Dinge möglich, dass die zuständige Versammlungsbehörde etwaige Gegendemonstrationen – in Kooperation mit deren Veranstalter sowie gegebenenfalls auch mit der Stadt – in räumlicher Hinsicht so plane, dass es auch angesichts der Baustellensituation zu keinerlei Gefährdungslage komme.
Gericht/Institution: | Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen |
Erscheinungsdatum: | 29.06.2018 |
Entscheidungsdatum: | 28.06.2018 |
Aktenzeichen: | 15 B 875/18 |
Vorinstanz
VG Köln - 14 L 1007/18
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 29.06.2018 juris
Kommentare
Kommentar veröffentlichen