Das OLG Hamm hat die Verurteilung einer 89-Jährigen, die im Internet den Holocaust leugnende Artikel veröffentlicht und im Sitzungssaal Schriften hierzu verteilt hatte, wegen Volksverhetzung bestätigt.
Die Angeklagte hatte in der Zeit von Juli bis Dezember 2014 eine Internetseite mit von ihr selbst verfassten, zum Teil auch auf dem Postweg versandten Artikeln unterhalten. In diesen hatte sie u. a. den Holocaust und ein in Ausschwitz unterhaltenes Vernichtungslager geleugnet. Als sich die Angeklagte wegen Volksverhetzung im September 2016 vor dem AG Detmold zu verantworten hatte, verteilte sie in einer Sitzungspause vor der Urteilsverkündung – das letzte Wort war ihr bereits erteilt worden – mehrere Blattsammlungen u. a. an Pressevertreter und Zuhörer, in denen sie erneut den Holocaust und ein Vernichtungslager in Ausschwitz in Abrede stellte.
Aufgrund dieser Taten war die Angeklagte in erster Instanz wegen Volksverhetzung von dem AG Bad Oeynhausen und dem AG Detmold jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Über die Berufungen der Angeklagten gegen diese Urteile hatte das LG Detmold – nach der Verbindung der beiden Verfahren – entschieden und die Angeklagte wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war.
Das OLG Hamm hat die Revision der Angeklagten verworfen und die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Angeklagte mit ihren im Internet veröffentlichten und im Sitzungssaal verteilten Schriften einen als Volksverhetzung strafbaren Inhalt verbreitet. In den Schriften habe sie ihr persönliches Fazit, nach dem Ausschwitz ein Arbeitslager und kein Vernichtungslager gewesen sei und es den Holocaust nicht gegeben habe, als zwingende Schlussfolgerung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse dargestellt und ihrer Schlussfolgerung daher den Charakter einer Tatsachenbehauptung gegeben. Da es sich bei dem Massenvernichtungsunrecht, welches unter der Herrschaft des Nationalsozialismus der jüdischen Bevölkerung angetan wurde, um eine geschichtlich erwiesene Tatsache handele, könne deren Inabredestellen nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen. Das Leugnen des Holocausts und der unter der Herrschaft der Nationalsozialisten vorgenommenen Vernichtung von Juden im Konzentrationslager Ausschwitz seien strafbare Tathandlungen im Sinne des Straftatbestandes der Volksverhetzung. Insoweit seien die Schriften der Angeklagten geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. So habe aufgrund des Inhalts der von der Angeklagten verfassten und in die Öffentlichkeit getragenen Schriften die Gefahr bestanden, dass die Botschaft der Angeklagten von Gleichgesinnten weitergetragen werde, das politische Klima aufheize und dadurch Unfrieden in der Bevölkerung stifte. Die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Die im September 2016 begangene Tat sei auch kein Fall legitimer Strafverteidigung. Auch der Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts weise keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Das hohe Alter der Angeklagten sei zu ihren Gunsten berücksichtigt worden.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
VorinstanzenAG Bad Oeynhausen, Urt. v. 11.10.2016 - 85 Ds - 261 Js 317/14 - 197/16
AG Detmold, Urt. v. 17.02.2017 - 2 Ds - 21 Js 814/16 - 1203/16
LG Detmold, Urt. v. 28.11.2017 - 25 Ns 44/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 11.06.2018 - juris
Die Angeklagte hatte in der Zeit von Juli bis Dezember 2014 eine Internetseite mit von ihr selbst verfassten, zum Teil auch auf dem Postweg versandten Artikeln unterhalten. In diesen hatte sie u. a. den Holocaust und ein in Ausschwitz unterhaltenes Vernichtungslager geleugnet. Als sich die Angeklagte wegen Volksverhetzung im September 2016 vor dem AG Detmold zu verantworten hatte, verteilte sie in einer Sitzungspause vor der Urteilsverkündung – das letzte Wort war ihr bereits erteilt worden – mehrere Blattsammlungen u. a. an Pressevertreter und Zuhörer, in denen sie erneut den Holocaust und ein Vernichtungslager in Ausschwitz in Abrede stellte.
Aufgrund dieser Taten war die Angeklagte in erster Instanz wegen Volksverhetzung von dem AG Bad Oeynhausen und dem AG Detmold jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Über die Berufungen der Angeklagten gegen diese Urteile hatte das LG Detmold – nach der Verbindung der beiden Verfahren – entschieden und die Angeklagte wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war.
Das OLG Hamm hat die Revision der Angeklagten verworfen und die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Angeklagte mit ihren im Internet veröffentlichten und im Sitzungssaal verteilten Schriften einen als Volksverhetzung strafbaren Inhalt verbreitet. In den Schriften habe sie ihr persönliches Fazit, nach dem Ausschwitz ein Arbeitslager und kein Vernichtungslager gewesen sei und es den Holocaust nicht gegeben habe, als zwingende Schlussfolgerung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse dargestellt und ihrer Schlussfolgerung daher den Charakter einer Tatsachenbehauptung gegeben. Da es sich bei dem Massenvernichtungsunrecht, welches unter der Herrschaft des Nationalsozialismus der jüdischen Bevölkerung angetan wurde, um eine geschichtlich erwiesene Tatsache handele, könne deren Inabredestellen nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen. Das Leugnen des Holocausts und der unter der Herrschaft der Nationalsozialisten vorgenommenen Vernichtung von Juden im Konzentrationslager Ausschwitz seien strafbare Tathandlungen im Sinne des Straftatbestandes der Volksverhetzung. Insoweit seien die Schriften der Angeklagten geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. So habe aufgrund des Inhalts der von der Angeklagten verfassten und in die Öffentlichkeit getragenen Schriften die Gefahr bestanden, dass die Botschaft der Angeklagten von Gleichgesinnten weitergetragen werde, das politische Klima aufheize und dadurch Unfrieden in der Bevölkerung stifte. Die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Die im September 2016 begangene Tat sei auch kein Fall legitimer Strafverteidigung. Auch der Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts weise keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Das hohe Alter der Angeklagten sei zu ihren Gunsten berücksichtigt worden.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Gericht/Institution: | OLG Hamm |
Erscheinungsdatum: | 11.06.2018 |
Entscheidungsdatum: | 30.05.2018 |
Aktenzeichen: | 4 RVs 37/18 |
AG Detmold, Urt. v. 17.02.2017 - 2 Ds - 21 Js 814/16 - 1203/16
LG Detmold, Urt. v. 28.11.2017 - 25 Ns 44/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 11.06.2018 - juris
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