Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot können sich die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch einem privaten Arbeitgeber auf das Unionsrecht berufen und eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verlangen.
Frau Maria Elisabeth B. und Frau Martina B. forderten von den früheren Arbeitgebern ihrer verstorbenen Ehemänner, der Stadt Wuppertal (Deutschland) bzw. Herrn Volker W. (als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker W.), ihnen eine finanzielle Vergütung zur Abgeltung des bezahlten Jahresurlaubes zu zahlen, den ihre Ehemänner vor ihrem Tod nicht genommen hatten. Da ihnen eine solche Vergütung verweigert wurde, riefen sie die deutschen Arbeitsgerichte an. Das BAG hat den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG - ABl 2003, L 299, 9) und des Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ersucht, in denen das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub verbürgt ist. Nach der Richtlinie muss der Jahresurlaub mindestens vier Wochen betragen.
Das BAG hat darauf hingewiesen, dass der EuGH im Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13 "Bollacke") bereits entschieden habe, dass die Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende.
Das BAG fragt sich jedoch, ob dies auch dann gelte, wenn das einzelstaatliche Recht ausschließe, dass ein solcher finanzieller Ausgleich Teil der Erbmasse werden könne. Nach deutschem Recht – § 7 Abs. 4 BUrlG und § 1922 Abs. 1 BGB – in der Auslegung durch das BAG gehe der Urlaubsanspruch des Erblassers mit seinem Tod unter, so dass er weder in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt noch Teil der Erbmasse werden könne. Nach Ansicht des BAG erlauben die deutschen Vorschriften keine andere Auslegung. Falls das Unionsrecht einer solchen einzelstaatlichen Regelung entgegenstehen sollte, möchte das BAG weiter wissen, ob sich der Erbe unmittelbar auf das Unionsrecht berufen kann, insbesondere in einem Rechtsstreit zwischen ihm und einem privaten Arbeitgeber wie Herrn W.
Generalanwalt Yves Bot ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen Grund gebe, die Lösung, für die sich der Gerichtshof im Urteil "Bollacke" entschieden habe, in Frage zu stellen. Er weist insbesondere darauf hin, dass der EuGH in diesem Urteil die erbrechtlichen Aspekte seiner Entscheidung berücksichtigt habe.
Er schlägt daher vor, zu bestätigen, dass die Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den hier fraglichen entgegenstehe, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub untergehe und die Zahlung einer solchen Vergütung an die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers somit ausgeschlossen sei.
Hinsichtlich der Konsequenzen, die das BAG aus dieser Feststellung der Unvereinbarkeit des deutschen Rechts mit der Richtlinie zu ziehen habe, weist der Generalanwalt darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtung des nationalen Richters, das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen, keine Auslegung entgegen den Vorschriften des nationalen Rechts vorschreibe. Gleichwohl stelle der bloße Umstand, dass ein nationales Gericht eine nationale Vorschrift in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt habe, kein Hindernis für eine unionsrechtskonforme Auslegung dar.
Für den Fall, dass das BAG weiterhin der Ansicht sein sollte, dass es das nationale Recht nicht unionsrechtskonform auslegen könne, unterscheidet der Generalanwalt zwischen den beiden vorliegenden Fällen.
• Frau Maria B. könne, da ihr Ehemann bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Stadt Wuppertal, beschäftigt gewesen sei, ihren Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Urlaub, der ihr unmittelbar kraft der Richtlinie zustehe, ohne Schwierigkeiten gegenüber dieser Körperschaft geltend machen. Das BAG habe dann von der Anwendung jeder entgegenstehenden nationalen Vorschrift abzusehen.
• Der Fall von Frau Martina B. sei dagegen komplizierter, da ihr Ehemann bei einer privatrechtlichen Person beschäftigt gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH könne eine Richtlinie nämlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass diesem gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor einem nationalen Gericht nicht möglich sei.
Gleichwohl sei der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wie er nunmehr in Art. 31 Abs. 2 der Charta niedergelegt sei, nicht nur ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union, sondern auch als vollwertiges soziales Grundrecht anzuerkennen. Dieser Artikel der Charta weise die notwendigen Merkmale dafür auf, dass er in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden könne, um die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften auszuschließen, aufgrund deren ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verliere. Dieser Artikel habe nämlich zwingenden Charakter und sei in dem Sinne eigenständig, dass er keine ergänzende Maßnahme benötige, um Wirkungen unmittelbar gegenüber den Einzelnen zu entfalten.
Im Übrigen ergebe sich aus den (auf die Richtlinie verweisenden) Erläuterungen zur Charta, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen garantiere.
Wegen dieser Normenverflechtung sei auch das vom EuGH anerkannte und verdeutlichte Recht auf eine finanzielle Vergütung, die einem Arbeitnehmer nach der Richtlinie zustehe, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, als ein durch Art. 31 Abs. 2 der Charta geschütztes Recht anzusehen.
Quelle: juris
Frau Maria Elisabeth B. und Frau Martina B. forderten von den früheren Arbeitgebern ihrer verstorbenen Ehemänner, der Stadt Wuppertal (Deutschland) bzw. Herrn Volker W. (als Inhaber der TWI Technische Wartung und Instandsetzung Volker W.), ihnen eine finanzielle Vergütung zur Abgeltung des bezahlten Jahresurlaubes zu zahlen, den ihre Ehemänner vor ihrem Tod nicht genommen hatten. Da ihnen eine solche Vergütung verweigert wurde, riefen sie die deutschen Arbeitsgerichte an. Das BAG hat den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG - ABl 2003, L 299, 9) und des Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ersucht, in denen das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub verbürgt ist. Nach der Richtlinie muss der Jahresurlaub mindestens vier Wochen betragen.
Das BAG hat darauf hingewiesen, dass der EuGH im Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13 "Bollacke") bereits entschieden habe, dass die Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende.
Das BAG fragt sich jedoch, ob dies auch dann gelte, wenn das einzelstaatliche Recht ausschließe, dass ein solcher finanzieller Ausgleich Teil der Erbmasse werden könne. Nach deutschem Recht – § 7 Abs. 4 BUrlG und § 1922 Abs. 1 BGB – in der Auslegung durch das BAG gehe der Urlaubsanspruch des Erblassers mit seinem Tod unter, so dass er weder in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt noch Teil der Erbmasse werden könne. Nach Ansicht des BAG erlauben die deutschen Vorschriften keine andere Auslegung. Falls das Unionsrecht einer solchen einzelstaatlichen Regelung entgegenstehen sollte, möchte das BAG weiter wissen, ob sich der Erbe unmittelbar auf das Unionsrecht berufen kann, insbesondere in einem Rechtsstreit zwischen ihm und einem privaten Arbeitgeber wie Herrn W.
Generalanwalt Yves Bot ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es keinen Grund gebe, die Lösung, für die sich der Gerichtshof im Urteil "Bollacke" entschieden habe, in Frage zu stellen. Er weist insbesondere darauf hin, dass der EuGH in diesem Urteil die erbrechtlichen Aspekte seiner Entscheidung berücksichtigt habe.
Er schlägt daher vor, zu bestätigen, dass die Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den hier fraglichen entgegenstehe, wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub untergehe und die Zahlung einer solchen Vergütung an die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers somit ausgeschlossen sei.
Hinsichtlich der Konsequenzen, die das BAG aus dieser Feststellung der Unvereinbarkeit des deutschen Rechts mit der Richtlinie zu ziehen habe, weist der Generalanwalt darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtung des nationalen Richters, das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen, keine Auslegung entgegen den Vorschriften des nationalen Rechts vorschreibe. Gleichwohl stelle der bloße Umstand, dass ein nationales Gericht eine nationale Vorschrift in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt habe, kein Hindernis für eine unionsrechtskonforme Auslegung dar.
Für den Fall, dass das BAG weiterhin der Ansicht sein sollte, dass es das nationale Recht nicht unionsrechtskonform auslegen könne, unterscheidet der Generalanwalt zwischen den beiden vorliegenden Fällen.
• Frau Maria B. könne, da ihr Ehemann bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Stadt Wuppertal, beschäftigt gewesen sei, ihren Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Urlaub, der ihr unmittelbar kraft der Richtlinie zustehe, ohne Schwierigkeiten gegenüber dieser Körperschaft geltend machen. Das BAG habe dann von der Anwendung jeder entgegenstehenden nationalen Vorschrift abzusehen.
• Der Fall von Frau Martina B. sei dagegen komplizierter, da ihr Ehemann bei einer privatrechtlichen Person beschäftigt gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH könne eine Richtlinie nämlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass diesem gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche vor einem nationalen Gericht nicht möglich sei.
Gleichwohl sei der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wie er nunmehr in Art. 31 Abs. 2 der Charta niedergelegt sei, nicht nur ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union, sondern auch als vollwertiges soziales Grundrecht anzuerkennen. Dieser Artikel der Charta weise die notwendigen Merkmale dafür auf, dass er in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen unmittelbar geltend gemacht werden könne, um die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften auszuschließen, aufgrund deren ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verliere. Dieser Artikel habe nämlich zwingenden Charakter und sei in dem Sinne eigenständig, dass er keine ergänzende Maßnahme benötige, um Wirkungen unmittelbar gegenüber den Einzelnen zu entfalten.
Im Übrigen ergebe sich aus den (auf die Richtlinie verweisenden) Erläuterungen zur Charta, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen garantiere.
Wegen dieser Normenverflechtung sei auch das vom EuGH anerkannte und verdeutlichte Recht auf eine finanzielle Vergütung, die einem Arbeitnehmer nach der Richtlinie zustehe, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, als ein durch Art. 31 Abs. 2 der Charta geschütztes Recht anzusehen.
Gericht/Institution: | EuGH |
Erscheinungsdatum: | 29.05.2018 |
Aktenzeichen: | C-569/16, C-570/16 |
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