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Grundsteuerhebesätze für 2017 in Paplitz und Gladau rechtswidrig



 
Das VG Magdeburg hat in zwei Verfahren entschieden, dass die Stadt Genthin, in welche die Gemeinden Paplitz und Gladau eingegliedert wurden, bis zum 31.12.2018 nicht die Grundsteuerhebesätze für die beiden Gemeinden erhöhen darf.
Im Jahre 2009 haben die früher selbstständigen Gemeinden Paplitz und Gladau die Eingliederung in die beklagte Stadt Genthin beschlossen. Die entsprechenden Gebietsänderungsvereinbarungen sehen insbesondere die Weitergeltung der Hebesatzsatzungen der eingegliederten Gemeinden bis Ende 2018 vor. Im September 2016 hat die Beklagte Stadt die Hebesätze für das gesamte Gemeindegebiet auf 420% (Grundsteuer B) bzw. auf 370% (Grundsteuer A) festgesetzt und damit die für die Ortschaften Paplitz und Gladau seit der Eingliederung geltenden Hebesätze (300% für die beiden Steuerarten) erhöht. Die Klägerinnen waren der Auffassung, dass die Stadt mit der Erhöhung der Hebesätze gegen die Gebietsänderungsvereinbarung verstoßen hat. Insoweit begehrten sie die Aufhebung der Grundsteuerbescheide in dem entsprechenden Umfang.
Das VG Magdeburg hat die Grundsteuerbescheide insoweit aufgehoben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sehen die Gebietsänderungsvereinbarungen entgegen der Auffassung der Beklagten die Weitergeltung der Hebesätze bis zum 31.12.2018 vor. Ein Recht der Beklagten, vorzeitig – insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Haushaltskonsolidierung – die Hebesätze zu erhöhen, ergebe sich weder aus der Gebietsänderungsvereinbarung noch aus den gesetzlichen Regelungen zur Anpassung öffentlich-rechtlicher Verträge. Die Festschreibung von Hebesätzen für 9,5 Jahre nach der Eingliederung verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch gegen das Demokratieprinzip und das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution:VG Magdeburg
Erscheinungsdatum:07.06.2018
Entscheidungsdatum:05.06.2018
Aktenzeichen:2 A 495/17 MD, 2 A 512/17 MD


Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 8/2018 v. 06.06.2018 - juris

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