Spesen zählen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Einkommen. Das hat am Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.
Es handelt sich hierbei nicht um zweckbestimmte Einnahmen.
Soweit § 6 Abs 3 Alg II-V(in der ab 01.01.2008 gültigen Fassung ist ein Pauschbetrag für Verpflegung iHv von 6 Euro täglich abzusetzen) die Berücksichtigung höherer tatsächlicher Verpflegungsmehraufwendungen bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit ausschließt, überschreitet sie den Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 13 Nr 3 SGB II.
Es mangelt an einer "Öffnungsklausel".
Da andererseits dem Begriff der Notwendigkeit inne wohnt, dass extrem hohe und damit nicht notwendige Aufwendungen nicht durch den Steuerzahler zu finanzieren sein sollen, sind § 6 BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG zur Begrenzung der zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen heranzuziehen.
Die dortigen Werte bilden die Obergrenze für nachgewiesene höhere Verpflegungsaufwendungen.
Notwendige Aufwendungen anderer Art - Übernachtungs- oder sonstige Reisenebenkosten - können darüber hinaus nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II - soweit sie nachgewiesen worden sind - ggf vom Einkommen abgesetzt werden.
So die Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG mit Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R
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