Landessozialgericht Baden-Württemberg , Urteil vom 7.11.2012 - L 3 AS 5162/11
1. Ein Bedarf für die Erstausstattung einer Wohnung kann auch entstehen, wenn ein Umzug zwar nicht vom Grundsicherungsträger veranlasst wurde (vg. BSG, Urt. v. 01.07.2009, B 4 AS 77/08 R, Rn. 14 f.), jedoch - hier wegen der Geburt eines Kindes - aus objektiven Grunden notwendig war.
2. Dieser Bedarf umfasst jedoch nur solche notwendigen Einrichtungsgegenstände, die entweder schon in der alten Wohnung gefehlt hatten oder die zwar vorhanden waren, aber allein durch den Umzug unbrauchbar geworden sind.
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater D. Brock
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