Ab dem 01.06.2014 höhere Bekleidungshilfen in Berlin für stationär untergebrachte Personen nach § 27b Abs. 2 SGB XII
Leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe zur Deckung ihres weiteren notwendigen Lebensunterhalts in der Einrichtung, welcher nicht durch die Grundpauschale abgedeckt wird.
Für die Bekleidung in stationären Einrichtungen sind ab dem 01. Juni 2014 auf Antrag folende Pauschalen pro Person zu gewähren:
Für die Bekleidung in stationären Einrichtungen sind ab dem 01. Juni 2014 auf Antrag folende Pauschalen pro Person zu gewähren:
Hilfe zur Pflege bei Bettlägerigkeit | 130,00 € | ||
Hilfe zur Pflege mit Mobilität | 233,00 € | ||
Eingliederungshilfe und Unterbringung im Maßregelvollzug nach §§ 63, 64 StGB | 277,00 € |
Die Höhe der Pauschalen wurde in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt. Sie decken den zusätzlichen Bedarf an Bekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität in stationären Einrichtungen ab. Bei der Höhe der Pauschalen "Hilfe zur Pflege mit Mobilität" und "Eingliederungshilfe" handelt es sich um einen jährlichen Durchschnittsbetrag, der unter Berücksichtigung von Verschleiß und Tragedauer der Kleidungsstücke ermittelt wurde. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sowie die Form der Ermittlung der jährlichen Durchschnittsbeträge sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Bei leistungsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht sowie bei Personen, bei denen aufgrund des Krankheitsbildes ein hoher Verschleiß eingetreten ist, ist die Pauschale um 10 Prozent zu erhöhen.
Für die Unterbringung im Maßregelvollzug nach den §§ 63,64 StGB bestimmt der § 46 des Gesetzes für psychisch Kranke (PsychKG), dass die §§ 28 - 40 PsychKG entsprechend anwendbar sind. In § 28 Abs. 3 PsychKG wird hinsichtlich der mit der Unterbringung verbundenen Nebenkosten bestimmt, dass während der Unterbringung Leistungen nach den Vorschriften des BSHG (jetzt:SGB XII) zu erbringen sind. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII handelt es sich bei diesen Nebenkosten insbesondere um den Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie die Bekleidungsbeihilfe.
Die Regelung des § 28 Abs. 3 SGB XII begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, sondern verweist hinsichtlich des anzuerkennenden Bedarfs auf die maßgeblichen Vorschriften des BSHG (jetzt: SGB XII). Wegen der Zuständigkeit der bezirklichen Sozialämter für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII sind die Sozialämter Kostenträger für die mit der Unterbringung im Maßregelvollzug nach §§ 63,64 StGB verbundenen Nebenkosten.
Der Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt dient dazu, psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter durch Behandlung und Betreuung sowie durch Maßnahmen zur sozialen Rehabilitation zu befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Lebens zu führen und die Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten zu schützen. Unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebensbedingungen sollen sie Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein des Patienten wecken und fördern. Dies bedingt, dass die Patienten aufgrund des Besuchs von Selbsthilfegruppen, Kirchgängen, Arbeitsmaßnahmen, Freizeitgestaltungen ein hohes Maß an Mobilität innerhalb und auch außerhalb der Einrichtung haben.
Aus diesem Grund ist es sachgerecht, für den Personenkreis der im Maßregelvollzug Untergebrachten gemäß § 28 Abs. 3 PsychKG i.V.m. § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Bekleidungspauschale in Höhe der auch für Eingliederungshilfe geltenden Pauschale festzusetzen.
Das Rundschreiben I Nr. 06/2011 vom 01. März 2012 wird mit Wirkung zum 01. Juni 2014 durch die neue Fassung des Rundschreibens vom 03. April 2014 ersetzt.
Bei leistungsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht sowie bei Personen, bei denen aufgrund des Krankheitsbildes ein hoher Verschleiß eingetreten ist, ist die Pauschale um 10 Prozent zu erhöhen.
Für die Unterbringung im Maßregelvollzug nach den §§ 63,64 StGB bestimmt der § 46 des Gesetzes für psychisch Kranke (PsychKG), dass die §§ 28 - 40 PsychKG entsprechend anwendbar sind. In § 28 Abs. 3 PsychKG wird hinsichtlich der mit der Unterbringung verbundenen Nebenkosten bestimmt, dass während der Unterbringung Leistungen nach den Vorschriften des BSHG (jetzt:SGB XII) zu erbringen sind. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII handelt es sich bei diesen Nebenkosten insbesondere um den Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie die Bekleidungsbeihilfe.
Die Regelung des § 28 Abs. 3 SGB XII begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, sondern verweist hinsichtlich des anzuerkennenden Bedarfs auf die maßgeblichen Vorschriften des BSHG (jetzt: SGB XII). Wegen der Zuständigkeit der bezirklichen Sozialämter für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII sind die Sozialämter Kostenträger für die mit der Unterbringung im Maßregelvollzug nach §§ 63,64 StGB verbundenen Nebenkosten.
Der Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt dient dazu, psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter durch Behandlung und Betreuung sowie durch Maßnahmen zur sozialen Rehabilitation zu befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Lebens zu führen und die Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten zu schützen. Unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebensbedingungen sollen sie Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein des Patienten wecken und fördern. Dies bedingt, dass die Patienten aufgrund des Besuchs von Selbsthilfegruppen, Kirchgängen, Arbeitsmaßnahmen, Freizeitgestaltungen ein hohes Maß an Mobilität innerhalb und auch außerhalb der Einrichtung haben.
Aus diesem Grund ist es sachgerecht, für den Personenkreis der im Maßregelvollzug Untergebrachten gemäß § 28 Abs. 3 PsychKG i.V.m. § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Bekleidungspauschale in Höhe der auch für Eingliederungshilfe geltenden Pauschale festzusetzen.
Das Rundschreiben I Nr. 06/2011 vom 01. März 2012 wird mit Wirkung zum 01. Juni 2014 durch die neue Fassung des Rundschreibens vom 03. April 2014 ersetzt.
Quelle: Berlin.de
Anlage 3 zum Rundschreiben I Nr. 06/2011
- Bekleidung bei Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen
- Bekleidung bei Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen
Bekleidung bei Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen
Hilfe zur Pflege bei Bettlägerigkeit
Bekleidung | Gesamtbedarf | Einzelpreis | Gesamtpreis |
---|---|---|---|
Hausschuhe | 1 | 8,00 € | 8,00 € |
Nachtkleidung | 2 | 13,00 € | 26,00 € |
Strickjacke | 1 | 14,00 € | 14,00 € |
Hose | 1 | 13,00 € | 13,00 € |
Bademantel | 1 | 22,00 € | 22,00 € |
Unterhosen | 7 | 12,00 € | |
Unterhemden | 4 | 13,00 € | |
BH | 2 | 6,00 € | 12,00 € |
Strümpfe | 5 | 2,00 € | 10,00 € |
Pauschale | 130,00 € |
Hilfe zur Pflege bei Mobilität im ersten Jahr des Bewilligungszeitraumes
Bekleidung | Gesamtbedarf | Einzelpreis | Gesamtpreis |
---|---|---|---|
Anorak | 1 | 33,00 € | 33,00 € |
Rock / Hose | 1 / 1 | 12,00 € / 13,00 € | 12,00 € / 13,00 € |
Pullover / Strickjacke | 1 / 1 | 12,00 € / 14,00 € | 12,00 € / 14,00 € |
Bluse / T-Shirt / Hemd | 3 | 11,00 € / 6,00 € / 9,00 € | 11,00 € / 6,00 € / 9,00 € |
Winterstiefel | 1 | 31,00 € | 31,00 € |
Halbschuhe | 1 | 24,00 € | 24,00 € |
Hausschuhe | 1 | 8,00 € | 8,00 € |
Nachtkleidung | 2 | 13,00 € | 26,00 € |
Bademantel | 1 | 22,00 € | 22,00 € |
Schal | 1 | 6,00 € | 6,00 € |
Mütze | 1 | 6,00 € | 6,00 € |
Handschuhe | 1 | 7,00 € | 7,00 € |
Unterhosen | 7 | 12,00 € | |
Unterhemden | 4 | 13,00 € | |
BH | 1 | 6,00 € | 6,00 € |
Strümpfe | 7 | 2,00 € | 14,00 € |
Pauschale im ersten Jahr des Bewillingungszeitraums | 285,00 € |
Hilfe zur Pflege mit Mobilität im zweiten und dritten Jahr des Bewilligungszeitraumes
Bekleidung | Gesamtbedarf | Einzelpreis | Gesamtpreis |
---|---|---|---|
Rock / Hose | 1 / 1 | 12,00€ / 13,00 € | 12,00€ / 13,00 € |
Pullover / Strickjacke | 1 / 1 | 12,00 € / 14,00 € | 12,00 € / 14,00 € |
Bluse / T-Shirt / Hemd | 3 | 11,00 € / 6,00 € / 9,00 € | 11,00 € / 6,00 € / 9,00 € |
Halbschuhe | 1 | 24,00 € | 24,00 € |
Hausschuhe | 1 | 8,00 € | 8,00 € |
Nachtkleidung | 2 | 13,00 € | 26,00 € |
Unterhosen | 7 | 12,00 € | |
Unterhemden | 4 | 13,00 € | |
BH | 1 | 6,00 € | 6,00 € |
Strümpfe | 7 | 2,00 € | 14,00 € |
Pauschale im 2. und 3. Jahr des Bewillingungszeitraumes unter Berücksichtigung von Verschleiß und Tragedauer | 180,00 € |
Durchschnittlicher Jahresbetrag: 233,00 Euro
Bekleidung bei Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen
Eingliederungshilfe - Bekleidungspauschale im ersten Jahr des Bewilligungszeitraumes
Bekleidung | Gesamtbedarf | Einzelpreis | Gesamtpreis |
---|---|---|---|
Parka / Jacke | 1 / 1 | 33,00 € / 23,00 € | 33,00 € / 23,00 € |
Rock / Hose | 1 / 1 | 12,00 € / 13,00 € | 12,00 € / 13,00 € |
Pullover / Strickjacke | 1 / 1 | 12,00 € / 14,00 € | 12,00 € / 14,00 € |
Bluse / T-Shirt / Hemd | 3 | 11,00 € / 6,00 € / 9,00 € | 11,00 € / 6,00 € / 9,00 € |
Winterstiefel | 1 | 31,00 € | 31,00 € |
Halbschuhe | 1 | 24,00 € | 24,00 € |
Hausschuhe | 1 | 8,00 € | 8,00 € |
Nachtkleidung | 2 | 13,00 € | 26,00 € |
Badesachen | 1 | 11,00 € | 11,00 € |
Bademantel | 1 | 22,00 € | 22,00 € |
Schal | 1 | 6,00 € | 6,00 € |
Mütze | 1 | 6,00 € | 6,00 € |
Handschuhe | 1 | 7,00 € | 7,00 € |
Sportanzug | 1 | 24,00 € | 24,00 € |
Turnschuhe | 1 | 20,00 € | 20,00 € |
Unterhosen | 7 | 12,00 € | |
Unterhemden | 3 | 13,00 € | |
BH | 1 | 6,00 € | 6,00 € |
Strümpfe | 7 | 2,00 € | 14,00 € |
Pauschale im ersten Jahr des Bewillingszeitraumes | 363,00 € |
Eingliederungshilfe - Bekleidungspauschale im zweiten Jahr des Bewilligungszeitraumes
Bekleidung | Gesamtbedarf | Einzelpreis | Gesamtpreis |
---|---|---|---|
Rock / Hose | 1 / 1 | 12,00 € / 13,00 € | 12,00 € / 13,00 € |
Pullover / Strickjacke | 1 / 1 | 12,00 € / 14,00 € | 12,00 € / 14,00 € |
Bluse / T-Shirt / Hemd | 3 | 11,00 € / 6,00 € / 9,00 € | 1,00 € / 6,00 € / 9,00 € |
Halbschuhe | 1 | 24,00 € | 24,00 € |
Hausschuhe | 1 | 8,00 € | 8,00 € |
Nachtkleidung | 2 | 13,00 € | 26,00 € |
Badesachen | 1 | 11,00 € | 11,00 € |
Unterhosen | 7 | 12,00 € | |
Unterhemden | 3 | 13,00 € | |
BH | 1 | 6,00 € | 6,00 € |
Strümpfe | 7 | 2,00 € | 14,00 € |
Pauschale im zweiten Jahr des Bewilligungszeitraumes unter Berücksichtigung von Verschleiß und Tragedauer | 191,00 € |
Durchschnittlicher Jahresbetrag: 277,00 Euro
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