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Aktuell BSG: keine Anrechnung von Einkommen auf Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen mit eigenem Hausstand


Das BSG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Klägerin Ausbildungsgeld ohne die leistungsmindernde Anrechnung von Einkommen ihrer Eltern zusteht. Die Klägerin absolvierte als behinderter Mensch eine berufliche Ausbildung, für die ein Übergangsgeld nicht erbracht werden konnte. Sie führte einen eigenen Hausstand und war im Sinne des Gesetzes "anderweitig" – nicht bei den Eltern – ohne Kostenerstattung untergebracht. Auf den Bedarf eines behinderten Auszubildenden findet zwar grundsätzlich eine Anrechnung von Einkommen statt. Behinderten Menschen will der Gesetzgeber jedoch im Grundsatz einen Anspruch auf Ausbildungsgeld unabhängig von einem Unterhaltsanspruch gewähren, so dass auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen Einkommen der Eltern nur anzurechnen ist, wenn der/die behinderte Auszubildende mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt.

BSG vom 14.05.2014 B 11 AL 3/13 R
juris

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