Das SG Dresden hat entschieden, dass SGB II Empfänger eine Zwangsverrentung nicht zulässig ist. Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") darf
jedenfalls dann nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente
aufgefordert werden, wenn die zu erwartende Rentenhöhe nicht ermittelt
wurde.
Das Jobcenter Dresden forderte die "Hartz IV" beziehende 64-jährige Antragstellerin auf, bei der Deutschen Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Das Gericht hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente kann das Jobcenter nur dann verlangen, wenn es im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. Das ist dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug kann beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar ist. Das kann zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden ist.
Aktenzeichen: S 28 AS 567/14 ER 21.02.2014
SG Dresden
Das Jobcenter Dresden forderte die "Hartz IV" beziehende 64-jährige Antragstellerin auf, bei der Deutschen Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Dresden im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Das Gericht hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente kann das Jobcenter nur dann verlangen, wenn es im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. Das ist dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug kann beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar ist. Das kann zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden ist.
Aktenzeichen: S 28 AS 567/14 ER 21.02.2014
SG Dresden
Habe schon mehrere Fälle erfolgreich vertreten. Jahrgänge 1950 und 1951 verzichten auf ca 8,4 % ihrer Rente und dass lebenslang, wohingegen die Zahlung von Hartz IV bis zur Regelaltersrente ja nur ein paar Monate dauert. Hier werden Menschen, die jahrelang Versicherungsbeiträge eingezahlt haben, benachteiligt. Der Sozialrechtsexperte kann helfen.
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