Das LSG Mainz hat entschieden, dass Krankenkassen nicht
verpflichtet sind, die Kosten für ein Passbild zu erstatten, das für die
elektronische Gesundheitskarte benötigt wird.
Der Kläger hatte von der beklagten Krankenkasse verlangt, dass diese ihm die Kosten von 24,40 Euro zur Erstellung eines für die elektronische Gesundheitskarte erforderlichen Passbildes erstattet. Das lehnte die Kasse ab. Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage beim SG Mainz wurde durch Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt.
Das LSG Mainz hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob die Kosten durch die Krankenasse zu erstatten seien, lasse sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, das eine solche Kostenübernahme nicht vorsehe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
juris
Der Kläger hatte von der beklagten Krankenkasse verlangt, dass diese ihm die Kosten von 24,40 Euro zur Erstellung eines für die elektronische Gesundheitskarte erforderlichen Passbildes erstattet. Das lehnte die Kasse ab. Die gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage beim SG Mainz wurde durch Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt.
Das LSG Mainz hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob die Kosten durch die Krankenasse zu erstatten seien, lasse sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, das eine solche Kostenübernahme nicht vorsehe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Rheinland-Pfalz |
Erscheinungsdatum: | 07.05.2014 |
Entscheidungsdatum: | 20.03.2014 |
Aktenzeichen: | L 5 KR 32/14 NZB |
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