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Sozialhilfeträger muss Schwerstbehindertem Dauerassistenz für Leben in eigener Wohnung vorerst bezahlen

Sozialhilfeträger muss Schwerstbehindertem Dauerassistenz für Leben in eigener Wohnung vorerst bezahlen

Das LSG Chemnitz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) als überörtlicher Sozialhilfeträger einem Schwerstbehinderten eine Dauerassistenz bezahlen muss, die dieser für das Leben in einer eigenen Wohnung benötigt.
Der 27 Jahre alte Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an einer Duchenne-Muskeldystrophie, einer schweren Muskelschwunderkrankung, die regelmäßig mit einer Lebenserwartung von unter 30 Jahren einhergeht. Körperbewegungen sind ihm mittlerweile nur noch mit dem Kopf und durch leichtes Anheben des gestreckten Fingers möglich. Er arbeitet nach abgeschlossener Ausbildung als Bürokaufmann in einer Werkstatt für behinderte Menschen und wohnte bis dato in einem Pflegeheim. Bereits Ende 2012 begehrte er von dem für ihn zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger, dem KSV, Leistungen zur Unterstützung eines selbstbestimmten Wohnens in einer eigenen Wohnung. Nachdem auch eine Gesamtplankonferenz aller Reha-Träger ein Jahr später zu keinem Ergebnis kam, beantragte der Beschwerdeführer im November 2013 beim SG Dresden den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das SG Dresden lehnte dies ab, weil kein Eilbedürfnis bestehe: der Beschwerdeführer sei im Pflegeheim ausreichend versorgt und gegen Gefahren geschützt.
Das LSG Chemnitz hat der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der KSV verpflichtet, vorläufig längstens für ein Jahr, dem Beschwerdeführer eine Dauerassistenz zu bezahlen. Diese koste (abzüglich des von der Pflegeversicherung gezahlten Teils) ca. 10.000 Euro monatlich. § 13 SGB XII sehe den Vorrang ambulanter Leistungen vor stationären Leistungen im Heim vorsehe. Ein Kostenvergleich mit der – hier deutlich preisgünstigeren – Unterbringung im Heim sei nach dem Gesetz nur zulässig, wenn eine Unterbringung dort auch unter Berücksichtigung persönlicher oder familiärer Gründe zumutbar sei. Hier gäben persönliche Gründe den Ausschlag, da dem Beschwerdeführer erstmals eine eigenständige Lebensführung ohne den geordneten Tagesablauf einer stationären Einrichtung ermöglicht werden müsse. Eine solche eigenständige Lebensgestaltung außerhalb eines eher auf ältere Menschen ausgerichteten Pflegeheims sei gerade für junge Menschen von hohem Gewicht. Der selbstbestimmten Lebensführung als Kernbereich des Grundrechts auf Menschenwürde werde gerade im Sozialhilferecht überragender Rang eingeräumt. Durch die in § 13 SGB XII angelegte Systematik habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei solch überragenden Gründen auch beachtliche Mehrkosten in Kauf zu nehmen seien.
Gegen die Entscheidung des LSG Chemnitz im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Allerdings steht noch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus, die wegen der dort unbeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten und ggf. neuer Erkenntnisse auch anders ausfallen könnte.


Gericht/Institution:Sächsisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:08.05.2014
Entscheidungsdatum:12.02.2014
Aktenzeichen:L 8 SO 132/13 B ERjuris 

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