Aktuell : LSG Essen bewilligt höhere Pendelkostenerstattung für Teilnehmer von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen
Das LSG Essen hat eine verbreitete Praxis der
Rentenversicherungsträger zur Begrenzung von Reisekosten bei Teilnahme
an Rehabilitationsmaßnahmen für rechtswidrig erklärt.
Der 40jährige Kläger nahm im Jahr 2010 an einer Rehabilitationsmaßnahme im Berufsförderungswerk Dortmund teil. Er pendelte täglich mit dem Pkw von Lippstadt nach Dortmund. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen begrenzte die Erstattung seiner Fahrtkosten entsprechend der allgemeinen Praxis der Rentenversicherungsträger auf 269 Euro monatlich. Der Kläger hat demgegenüber verlangt, ihm Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz zu bewilligen (täglich 35 Euro), monatlich begrenzt auf die Kosten einer auswärtigen Unterbringung in Dortmund (412,50 Euro).
Das LSG Essen hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die in den sog. Reisekostengrundsätzen der Rentenversicherungsträger geregelte und auch in den Informationsblättern für die Versicherten wiedergegebene Praxis, die Pendelkosten auf 269 Euro zu deckeln, rechtswidrig. Es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von Fahrtkosten für Teilnehmer an Rehabilitationsmaßnahmen sei in den Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen des Sozialgesetzbuchs abschließend geregelt. Die Regelung sei in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden, ohne dass der Gesetzgeber dabei den ausdrücklichen Vorschlag sowohl der Bundesagentur für Arbeit als auch des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger aufgegriffen habe, sie um eine ausdrückliche Begrenzung der Fahrtkosten für Pendler auf 269 Euro monatlich zu ergänzen.
Das LSG Essen hat die Revision zum BSG nicht zugelassen.
juris
Der 40jährige Kläger nahm im Jahr 2010 an einer Rehabilitationsmaßnahme im Berufsförderungswerk Dortmund teil. Er pendelte täglich mit dem Pkw von Lippstadt nach Dortmund. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen begrenzte die Erstattung seiner Fahrtkosten entsprechend der allgemeinen Praxis der Rentenversicherungsträger auf 269 Euro monatlich. Der Kläger hat demgegenüber verlangt, ihm Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz zu bewilligen (täglich 35 Euro), monatlich begrenzt auf die Kosten einer auswärtigen Unterbringung in Dortmund (412,50 Euro).
Das LSG Essen hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die in den sog. Reisekostengrundsätzen der Rentenversicherungsträger geregelte und auch in den Informationsblättern für die Versicherten wiedergegebene Praxis, die Pendelkosten auf 269 Euro zu deckeln, rechtswidrig. Es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von Fahrtkosten für Teilnehmer an Rehabilitationsmaßnahmen sei in den Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen des Sozialgesetzbuchs abschließend geregelt. Die Regelung sei in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden, ohne dass der Gesetzgeber dabei den ausdrücklichen Vorschlag sowohl der Bundesagentur für Arbeit als auch des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger aufgegriffen habe, sie um eine ausdrückliche Begrenzung der Fahrtkosten für Pendler auf 269 Euro monatlich zu ergänzen.
Das LSG Essen hat die Revision zum BSG nicht zugelassen.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen |
Erscheinungsdatum: | 07.05.2014 |
Entscheidungsdatum: | 30.04.2014 |
Aktenzeichen: | L 8 R 875/13 |
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